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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 2 Ss 289/07
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 47 |
Gründe:
Das Amtsgericht Limburg a. d. L. hat den Angeklagten am 17. Januar 2007 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Limburg a. d. L. mit der Maßgabe verworfen, dass die Strafe auf Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 € herabgesetzt wird.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte am 30. Juni 2006 gegen 22.25 Uhr nach dem von der deutschen Mannschaft gegen Argentinien gewonnen Spiel der Fußballweltmeisterschaft mit einem schwarzen A, den der Angeklagte aufgrund zuvor konsumierten Alkohols nicht selbst steuerte, zusammen mit seinen Bekannten B und C in O1 die ...straße in Höhe des dortigen Irish Pub, um diesen Sieg zu feiern. Die Straße war durch eine überschwänglich feiernde Menschenmenge versperrt. Der Zeuge D setzte sich auf die Motorhaube des A, woraufhin der Angeklagte ihn aufforderte, dies zu unterlassen. Da der Zeuge D dem nicht nachkam, zog der Angeklagte ihn von der Motorhaube des Fahrzeuges und verband dies mit einem Wegschubsen, woraufhin der Zeuge D ihm aus einem in seiner Hand befindlichen Gefäß Bier in das Gesicht schüttete. Der Angeklagte schlug dem Zeugen D nunmehr eine von ihm mitgeführte Bierflasche auf den Kopf, wodurch diese zerbrach. Der Geschädigte erlitt ambulant versorgte Schnittwunden an der rechten Wange und unter dem rechten Augenlid, es verblieben zwei ca. 1,5 cm lange Narben unter dem Auge und unterhalb der rechten Schläfe. Den von dem Geschädigten geltend gemachten materiellen und immateriellen Schaden hat der Angeklagte beglichen. Das Landgericht bewertet das Verhalten des nicht vorbestraften und einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehenden Angeklagten als minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung, da er von dem Zeugen D herausgefordert worden sei, er sich nunmehr auch bei ihm entschuldigt und dessen Forderungen beglichen habe. Eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten sei tat- und schuldangemessen. Gemäß § 47 StGB hat die Strafkammer sodann eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen konnte eine Notwehrhandlung des Angeklagten, die einer Beschränkung der Revision entgegenstehen könnte, ausgeschlossen werden. Soweit in dem Beschütten mit dem Bier seitens des Geschädigten ein rechtswidriger Angriff gesehen werden könnte, war dieser bereits beendet, als der Angeklagte seinerseits mit der Flasche auf den Zeugen D einschlug.
Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat und Täter zu verschaffen. Der Senat kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen werden oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist. Eine exakte Richtigkeitskontrolle ist dem Revisionsgericht verwehrt. In Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters bis an die Grenze des Vertretbaren hingenommen werden, selbst wenn eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.03.2000 - 2 StR 573/99; Urteil vom 22.09.1993 - 3 StR 430/93, jew. zit. nach juris).
Soweit das Landgericht danach zunächst davon ausgegangen ist, es liege ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vor, so dass der Strafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reiche, ist dies in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vertretbar. Das Landgericht hat nämlich die im Rahmen der Gesamtwürdigung hier maßgeblichen strafschärfenden und strafmildernden Umstände umfassend berücksichtigt. Danach ist die tatrichterliche Wertung, die Tathandlung weiche von dem Regelfall der gefährlichen Körperverletzung ab, nicht zu beanstanden.
Das gilt auch für die zwar milde, aber noch nicht unvertretbar milde Annahme der gesetzlichen Mindeststrafe trotz der Strafrahmenverschiebung.
Der gesetzliche Strafrahmen erfasst nämlich sowohl die denkbar leichtesten als auch die denkbar schwersten Fälle. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Mindeststrafe nur festgesetzt werden kann, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilende nicht mehr denken ließe. Trotz straferschwerender Umstände kann deshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn der Tatrichter in einer umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein solches Gewicht beimisst, dass ihm die niedrigere Strafe dennoch angemessen erscheint (vgl. BGH Urteil vom 29.03.2000 - 2 StR 573/99, zit. nach juris; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., Rz. 16 und 116, § 46 m. w. N.).
Die hierzu angestellten Erwägungen der Strafkammer lassen zum einen erkennen, dass der Anlass und die Intensität der Verletzungshandlung sowie die hierdurch hervorgerufenen Folgen in ausreichendem Umfang Berücksichtigung gefunden haben. Zum anderen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil hinreichend deutlich, dass sämtliche weitere für die Strafrahmenverschiebung maßgebliche Umstände auch in die konkrete Strafzumessung eingeflossen sind. Wenn die Strafkammer danach in einer Gesamtbewertung wegen des der Verletzungshandlung vorausgegangenen herausfordernden Verhaltens des Geschädigten und aufgrund der vorbehaltlosen Begleichung des materiellen und immateriellen Schadens durch den nicht vorbestraften, einer geregelten Beschäftigung nachgehenden und die Tat aufrichtig bereuenden Angeklagten, bei dem zudem aufgrund des vorangegangenen Alkoholgenusses eine jedenfalls leichte Enthemmung vorlag, sowie aufgrund seiner aufrichtigen Entschuldigung die Mindeststrafe für angemessen hält, liegt dies noch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Soweit in dem angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang die "Einsichtsfähigkeit" des Angeklagten Erwähnung findet, handelt es sich ersichtlich um den - sprachlich missverständlichen - Hinweis darauf, dass der Angeklagte sein Verhalten nicht zu entschuldigen suchte.
Die Strafkammer hat sich auch vertretbar unter Einbeziehung der maßgeblichen strafzumessungsrelevanten Tatsachen mit den Anforderungen, die an die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 47 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB zu stellen sind, auseinandergesetzt und insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass weder general - noch spezialpräventive Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten unerlässlich machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Ende der Entscheidung
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