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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 2 Ss 298/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 217
StPO § 218
StPO § 228
StPO § 338 Nr. 8
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die allein erhobene Rüge, das Gericht habe § 218 StPO i.V.m. §§ 217, 228 StPO verletzt, weil es entgegen dem Antrag des Verteidigers des Beschwerdeführers die Hauptverhandlung nicht ausgesetzt habe, ist unzulässig. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen die den geltend gemachten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen vollständig und so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, endgültig zu entscheiden (st. Rspr., vgl. nur die Nachweise bei vgl. Kuckein in KK-StPO, 5. Aufl. § 344 Rn. 38 ff.). Diesen Anforderungen genügt der Revisionsvortrag nicht. Danach hatte die Ladung zur Hauptverhandlung den Verteidiger nicht erreicht. Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung rief ihn der zum Termin erschienene Angeklagte an und fragte, wo er bleibe. Daraufhin begab sich der Verteidiger unverzüglich zum Gericht, wo die Hauptverhandlung bei seinem Eintreffen bereits begonnen hatte und stellte dort den Aussetzungsantrag.

Bei dieser Sachlage hätte es zunächst des Vortrags dazu bedurft, ob der Angeklagte das Gericht über seinen Anruf bei dem Verteidiger unterrichtet und dessen baldiges Erscheinen angekündigt hatte. Davon abgesehen liegt hier nahe, dass der Angeklagte - nach entsprechender Belehrung durch das Gericht gemäß § 228 Abs. 3 StPO (vgl. Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 218 Rn. 7 und 9) - damit einverstanden war, dass die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit seines Verteidigers durchgeführt wurde und damit auf dessen Ladung verzichtet hat. Von den Fällen notwendiger Verteidigung abgesehen, steht dieses Recht dem erschienenen Angeklagten zu, weil er frei bestimmen kann, ob er sich verteidigen lassen will (vgl. Tolksdorf aaO Rn. 7). Unter dieser Voraussetzung läge der Verfahrensverstoß nicht vor. Zu alledem trägt die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts vor.

Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge, weil die Sachrüge nicht erhoben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 1 StR 317/07; BGH NJW 1995, 2047; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2006 - 2 Ss 164/06).

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