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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: 2 Ss 417/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Amtsgericht Schwalmstadt - Jugendrichter - hat die Angeklagte mit Urteil vom 31. Oktober 2007 des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gesprochen und ihr die Auflage erteilt, eine Geldbuße von 240,- ? in monatlichen Raten zu je 40,- ? zu zahlen. Außerdem ist ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat verhängt worden. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen befuhr die Angeklagte am 22. Juli 2007 mit dem PKW X, amtliches Kennzeichen ..., den Feldweg hinter dem Campingplatz am ... in der Gemarkung .... Im Bereich der Wegekreuzung wollte sie wenden und zu diesem Zweck rückwärts in den Feldweg zurücksetzen. Dabei stieß sie mit der hinteren linken Ecke ihres Fahrzeugs gegen die hintere rechte Ecke des PKW Y der Zeugin Z1, der auf dem Feldweg geparkt war. An dem PKW Y wurde durch den streifenden Anstoß der Lack im Bereich des hinteren rechten Stoßfängers verkratzt. Die Angeklagte, die den Anstoß bemerkt hatte, hielt kurz an, setzte ein Stück zurück, sah sich den Anstoßbereich am PKW Y aus ihrem Fahrzeug heraus an und entfernte sich sodann ohne weiteres von der Unfallstelle.

II.

Die Revision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Ablehnung der Beweisanträge, die auf Vernehmung des Zeugen POK Z2 und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. unfallanalytischen Gutachtens gerichtet waren, gefährden den Bestand des Urteils nicht.

Die Verteidigung erstrebte die Vernehmung des genannten Zeugen und die Einholung des Gutachtens zum Nachweis dessen, dass an dem von der Angeklagten geführten PKW keine korrespondierenden Schäden vorhanden waren. Der Revision ist einzuräumen, dass die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des POK Z2 mit der Begründung, der Zeuge sei ein ungeeignetes Beweismittel, weil er möglicherweise einen vorhandenen Schaden übersehen habe, nicht tragfähig ist; die "relative" Ungeeignetheit eines Beweismittels genügt insoweit nicht (vgl. BGH NJW 1983,404). Das Amtsgericht hat die Ablehnung der im Beweisziel gleichgerichteten Anträge jedoch ersichtlich auch auf die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache gestützt. So hat das Gericht ausgeführt, dass es über genügend eigene Sachkunde und Erfahrung verfüge um zu wissen, dass es Unfallgeschehen gebe, bei denen Schäden lediglich an einem der beteiligten Fahrzeuge festzustellen seien. Vom Standpunkt des Tatrichters war es daher folgerichtig, den Beweisanträgen nicht nachzugehen. Das war auch für den Antragsteller erkennbar, der sich mithin darauf einstellen konnte. Dass sich der Tatrichter die eigene Sachkunde zu Unrecht zugetraut habe, ist nicht ersichtlich. Die Anforderungen an den Ausweis der eigenen Sachkunde richten sich nach dem Maß der Schwierigkeit der Beweisfrage (vgl. BGHSt 12,18). Bei Bagatellschäden - wie hier - ist es fast selbstverständlich, dass nicht zwingend korrespondierende Schäden vorhanden sein müssen.

Im Übrigen ist auch auszuschließen, dass das Urteil auf einem etwaigen Fehler im Zusammenhang mit der Ablehnung der Beweisanträge beruht. Das Amtsgericht stützt seine Überzeugung im Wesentlichen auf die Aussage der unbeteiligten Ordnungspolizeibeamtin Z3, die das Unfallgeschehen zufällig als Augenzeugin wahrgenommen und von dem PKW X sogar die Kennzeichenbuchstaben "XX" und die Zahlen "890" notiert hat. Im Urteil wird außerdem noch einmal angeführt, dass den Beweisanträgen der Verteidigung wegen Bedeutungslosigkeit nicht nachzugehen war. Soweit die Revision rügt, das Amtsgericht habe nicht ausdrücklich die beantragte Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens beschieden zu der Beweistatsache, dass die Schäden am Fahrzeug der Zeugin Z1 "nicht durch ein lautes dumpfes Geräusch verursacht worden sind", so beruht das Urteil hierauf ebenfalls nicht. Das Gericht geht an keiner Stelle des Urteils davon aus, dass die Schäden durch ein lautes dumpfes Geräusch verursacht worden seien.

In den Urteilsgründen heißt es lediglich, die Zeugin Z3 habe "einen lauten Knall aus Richtung des Fahrzeugs gehört". Es muss sich damit noch nicht einmal um ein Unfallgeräusch gehandelt haben.

Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt weder im Schuld- noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die Revision ist daher nach alledem als unbegründet zu verwerfen.

Die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen (§ 473 Abs.1 S.1 StPO).

Ende der Entscheidung

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