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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.03.2001
Aktenzeichen: 2 Ss 76/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 418 | |
StPO § 419 Abs. 2 |
Gründe:
Durch Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 12.12.2000 wurde der Angeklagte wegen unerlaubtem Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in Tateinheit mit Aufenthalt ohne Pass oder Passersatz und unerlaubter Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
Die statthafte Sprungrevision (§ 335 StPO) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden mithin zulässig. Das Rechtsmittel hat auch vorläufigen Erfolg. Gegen den Schuldspruch und auch gegen die Strafzumessung ist an sich nichts einzuwenden. Jedoch greift die Verfahrensrüge durch und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil das beschleunigte Verfahren gewählt wurde und an der Hauptverhandlung ein Verteidiger nicht teilgenommen hat. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 418 Abs. 4 StPO, der sich als absoluter Revisionsgrund erweist (§ 338 Nr. 5 StPO). Die Erwartung einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten ergab sich jedenfalls im Verlauf der Hauptverhandlung, als die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten beantragte und das Amtsgericht die Verhängung dieser Freiheitsstrafe für erforderlich hielt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte das Amtsgericht entweder die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnen (§ 419 Abs. 2 StPO) oder nachträglich einen Verteidiger bestellen und in dessen Anwesenheit die wesentlichen Teile der Hauptverhandlung wiederholen müssen (OLG Frankfurt/M. -2 Ss 342/99; Bay ObLG NStZ 1998, 372; OLG Karlsruhe NJW 1999, 3061).
Ende der Entscheidung
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