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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.05.2009
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 254/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 267 |
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgerichts Darmstadt zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 02. Februar 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h - begangen am 03. Juli 2008 um 10.12 Uhr mit dem PKW, amtliches Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn ... in Richtung O1-O2 in Höhe von Kilometer ... -zu einer Geldbuße von 150,--€. Daneben verhängte das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form-und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Die Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge - zumindest vorläufig - Erfolg.
Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Insoweit hat die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2009 u.a. ausgeführt:
"Die bisher getroffenen Feststellungen vermögen aber den Schuldspruch wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu tragen.
Denn die Feststellungen zum Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung sind lückenhaft, weil das angefochtene Urteil keine Angaben dazu enthält, mit welcher Messmethode die Geschwindigkeit ermittelt worden ist. Dies wäre nur dann unschädlich, wenn der Betroffene den gegen ihn erhobenen Vorwurf uneingeschränkt eingeräumt hätte (BGH NStZ 1993, 592), was hier nicht der Fall ist. Angaben zur Messmethode sind aber erforderlich, um eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zu ermöglichen (OLG Düsseldorf VRS 90, 7; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 10. März 2009 - 2 Ss-OWi 71/09 -)."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat inhaltlich an. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Darmstadt zurückzuverweisen. Für die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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