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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 292/07
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Amtsgericht Limburg - Zweigstelle Hadamar - hat den Betroffenen mit Urteil vom 09. Mai 2007 zu einer Geldbuße von 750,- € verurteilt, weil er als verantwortlicher Disponent der Firma A GmbH nicht dafür sorgte, dass die von ihm im Fernverkehr eingesetzten Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten einhielten.

Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Betroffene ist - ungeachtet dessen, ob die tatrichterlichen Feststellungen den Schuldspruch tragen - aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil der ihm zur Last gelegte Verstoß zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht bußgeldbewehrt war. Die Rechtsgrundlage zur Ahndung der dem Betroffenen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit ist mit Wirkung vom 11. April 2007 entfallen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 ersetzt worden (Art. 28 und 29 der letztgenannten Verordnung). Das FPersG und die FPersV sind mit Inkrafttreten der neuen EG-Verordnung nicht entsprechend geändert worden, so dass deren Vorschriften auf eine aufgehobene Verordnung verweisen.

Wird - wie hier - das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung (hier der 04. August 2005) gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist gemäß § 4 Abs. 3 OWiG das mildeste Gesetz anzuwenden, als das dasjenige anzusehen ist, das zum Wegfall der Ahndung führt (vgl. HansOLG StraFo 2007, 254; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 27. Juni 2007 - 2 Ss-OWi 43/07 und 2 Ss-Owi 177/07 -; sowie zur vergleichbaren Rechtslage bei Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 OLG Köln, NJW 1988, 657; BayObLG VRS 74, 227; OLG Düsseldorf VRS 74, 45; siehe auch BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 8).

Das FPersG ist erst durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 06. Juli 2007 (BGBl. I 1270), in Kraft getreten am 14. Juli 2007, geändert und an die neue Verordnung angepasst worden, so dass in dem Zeitraum vom 11. April 2007 bis einschließlich 13. Juli 2007 eine Ahndungslücke bestand (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 4 Rdn. 5a m.w.N.).

Dem steht nicht entgegen, dass nach § 8 Abs. 3 FPersG i.d. Fassung vom 06. Juli 2007 Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 FPersG, die bis zum 10. April 2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, abweichend von § 4 Abs. 3 OWiG nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

Zwar hat das Rechtsbeschwerdegericht nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 354a StPO Änderungen des sachlichen Rechts, die - wie hier - in der Zeit vom Erlass des tatrichterlichen Urteils bis zur Rechtsbeschwerdeentscheidung eingetreten sind, zu berücksichtigen. Dies setzt aber voraus, dass es sich um ein milderes Gesetz handelt, was indes vorliegend gerade nicht der Fall ist. § 8 Abs. 3 FPersG n.F. ist daher nur in tatrichterlichen Urteilen zu berücksichtigen, die ab dem 14. Juli 2007 erlassen worden sind.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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