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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 582/08
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 29 a |
Gründe:
Das Amtsgericht Gießen hat in dem selbständigen Verfallsverfahren gegen die Verfallsbeteiligte den Verfall von 272,40 Euro angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat in ihrer Stellungnahme vom 08. Dezember 2008 dazu folgendes ausgeführt:
"Auf die nach den §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 87 Abs. 5 und Abs. 6 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten, die frist- und formgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet worden ist, wird das selbständige Verfallsverfahren i. S. des § 29 a Abs. 4 OWiG auf die erhobene Sachrüge hin einzustellen sein, weil ein bei einer zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht.
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfallsbeteiligte durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ihres angestellten Fahrers i. S. des § 29 a Abs. 2 OWiG etwas erlangt hat. Täter im Sinne dieser Vorschrift kann nämlich nicht nur der Geschäftsführer der Verfahrensbeteiligten, sondern auch ein anderer Angestellter von ihr sein (vgl. Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., Rdnr. 36 zu § 29 a; BGHSt 45, 235, 245 zu § 73 StGB).
Soweit das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 28.09.2006 (ZfSch 2007, 108) ausgeführt hat, dass eine durch den Fahrer begangene Handlung außer Betracht bleiben müsse, so ist dies darauf zurückzuführen, dass es in diesem Verfahren den Geschäftsführer als Täter i. S. des § 29 a Abs. 4 OWiG angesehen hat.
Da das gegen den Fahrer - den Zeugen Z1 - eingeleitete Bußgeldverfahren nicht eingestellt, sondern durch einen Beschluss nach § 72 OWiG abgeschlossen worden ist (Bl. 111 d. A.), konnte der Verfall nach § 29 a Abs. 4 OWiG gegen die Verfallbeteiligte nicht selbständig angeordnet werden. Dass gegen den Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet worden ist, zwingt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., Rdnr. 29 zu § 29 a).
Das selbständige Verfahren ist daher wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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