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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.05.2003
Aktenzeichen: 2 U 119/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1179 a
Zur Frage, ob § 1179 a BGB auch dann anwendbar ist, wenn der Grundschuldgläubiger erst nach dem Zuschlag auf Grund seiner zuvor erfolgten Befriedigung auf seine Rechte an dem Versteigerungserlös verzichtet hat.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 119/02

Verkündet am 9. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 5. Zivilkammer - vom 13.05.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Die Parteien streiten um die Berechtigung des vom Kläger erhobenen Widerspruchs gegen einen Teilungsplan, den das Amtsgericht Bad Homburg in einer Zwangsversteigerungssache gegen den Beklagten und dessen Ehefrau aufgestellt hat.

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im wesentlichen Bezug genommen. Ausgenommen von der Bezugnahme ist lediglich die Feststellung des Landgerichts, dass der Grundschuldgläubiger Dr. X bereits vordem Zuschlag im Zwangsversteigerungstermin am 04.09.2001 teilweisen Erlösverzicht erklärt hat. Denn seine Verzichtserklärung hat dieser Grundschuldgläubiger erst mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26.10.2001. (Bl. 117 d. A.) abgegeben.

Mit seiner Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung des Rechtsmittels erstrebt.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, da das Landgericht der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat.

Die Widerspruchsklage ist nach § 115 Abs. 1 ZVG, 878 Abs. 1 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, weil dem Kläger ein besseres Recht an dem Erlösanteil des Beklagten von 91.812,10 DM zusteht (§ 1179 a BGB in Verbindung mit § 91 Abs. 4 ZVG).

Der Anwendung des § 1179 a BGB steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass der Grundschuldgläubiger Dr. X erst nach dem Zuschlag aufgrund seiner zuvor erfolgten teilweisen Befriedigung auf seine Rechte an dem Versteigerungserlös insoweit verzichtet hat (vgl. Erman/Menzel, 10. Aufl., § 1179 a BGB, Rn. 14; OLG Düsseldorf, OLGR 98, 434). Die Sicherungswirkung nach § 1179 a Abs. 1 Satz 3 BGB beginnt schon ab Eintragung des begünstigten Rechts. Deshalb ist § 91 Abs. 4 ZVG dahin auszulegen, dass zur Zeit des Erlöschens des Rechts die der Eintragung einer Vormerkung gleichstehende Sicherungswirkung des § 1179 a Abs. 1 Satz 3 BGB bestanden haben muss. Der bisherige Eigentümer muss sich deshalb so behandeln lassen, als wäre der Verzicht schon vor dem Zuschlag erfolgt. Ansonsten hätte es der vorrangige Gläubiger in der Hand zu bestimmen, je nachdem, wann er den Verzicht erklärt (und möglicherweise im Zusammenwirken mit dem bisherigen Eigentümer), ob der nachrangige Gläubiger oder der frühere Eigentümer den übrig bleibenden Versteigerungserlös beanspruchen kann, was die Sicherungswirkung des § 1179 a Abs. 1 Satz 3 BGB unterlaufen würde. Der dahingehenden Auffassung des OLG Düsseldorf (a.a.O.) schließt der Senat sich an.

Der Beklagte hat die Kosten seiner Berufung zu tragen, da das Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, da die Frage, ob § 1179 a BGB auch in dem Fall, dass der Grundpfandrechtsgläubiger erst nach dem Zuschlag auf seine Rechte aus dem Versteigerungserlös verzichtet, obwohl er schon vor dem Zuschlag befriedigt worden ist, anwendbar ist, von grundsätzlicher Bedeutung und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist (§ 541 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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