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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: 2 U 150/01 (1)
Rechtsgebiete: VVG, WA


Vorschriften:

VVG § 67
WA § 18
WA § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die gemäß §§ 516, 518 Abs. 1, 2 ZPO a.F. form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. innerhalb der verlängerten Begründungsfrist rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Das Landgericht hat der Klägerin dem Grunde nach zu Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht gemäß Art. 18 Nr. 1, 22 Nr. 2 WA in Verbindung mit § 67 VVG zuerkannt. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist eine hiervon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht geboten.

Nach Art 18 Nr. 1 WA hat ein Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck oder sonstigen Gütern entsteht, wenn das Schadensereignis während der Luftbeförderung eingetreten ist. In den von der Klägerin vorgetragenen Fällen sind jeweils Beschädigungen am Reisegepäck während der Luftbeförderung durch die Beklagte eingetreten bzw. ging das Gepäck verloren. Diese Verluste oder Beschädigungen sind von der Beklagten jedenfalls dem Grunde nach zu keiner Zeit in Abrede gestellt worden.

Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht nach Art. 26 Nr. 2, 4 bzw. Ziffer 7 der AGB der Beklagten ausgeschlossen, da die Kunden der Beklagten den Schaden jeweils rechtzeitig angezeigt haben. Nach diesen Vorschriften bzw. Bedingungen muss die Anzeige schriftlich erfolgen, aber nicht notwendig unterschrieben werden; es genügt, wenn sich der Luftfrachtführer den Text ausdrucken lassen kann. Die Aufnahme eines Schadensprotokolls steht der Anzeige gleich. Die Anzeige muss wie der Vorbehalt konkret den Schadenssachverhalt mitteilen und grundsätzlich erkennen lassen, gegen wen die Ansprüche geltend gemacht werden. Dabei muss aber die Beschreibung der Beschädigung nicht ins Detail gehen; vielmehr genügt es, dass die Schäden aus der Sicht des Empfängers der Anzeige hinreichend bestimmt sind (vgl. dazu insgesamt: Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 26 WA Rz. 12 m.w.N.).

Diesen Anforderungen werden die von der Klägerin vorgelegten PIR in vollem Umfang gerecht. Bei der Erstellung der Beschädigungsberichte lagen ausweislich der im Einzelnen aufgeführten Daten offensichtlich die Flug- und Gepäckscheine vor. Daraus wird deutlich, gegen wen sich die Ansprüche richten. Die Art und Weise der Beschädigung ist jeweils hinreichend deutlich vermerkt worden. Unerheblich ist, dass diese Anzeigen nicht alle unmittelbar gegenüber der Beklagten abgegeben wurden. Der Adressat der Anzeige soll zwar in erster Linie derjenige Luftfrachtführer sein, der mit dem Absender den Vertrag geschlossen hat, aus dem der Geschädigte den Anspruch herleitet (vgl. OLG Frankfurt, MDR 1977, 846, 847). Jedoch muss es sich der Luftfrachtführer zurechnen lassen, wenn Dritte mit seiner Duldung als einheitliche Organisation auftreten und die Anzeige diesen oder sonstigen Empfangsbevollmächtigten gegenüber abgegeben wird (vgl. Koller, a.a.O., Rz. 14 m.w.N.): Die Beklagte hat die Berechtigung der Empfangsstellen in den vorliegenden Fällen nie in Abrede gestellt und selbst darauf hingewiesen, dass sie sich hinsichtlich der Anzeigenentgegennahme auch von befreundeten Fluggesellschaften vertreten lasse, wenn sie am fraglichen Flughafen kein eigenes Büro unterhalte.

Hinsichtlich dieser dem Grunde nach somit entstandenen Ansprüche ist die Klägerin auch aktivlegitimiert, da diese Ansprüche gemäß § 67 Abs. 1 WG auf sie übergegangen sind. Diese Vorschrift gilt nach ihrer Stellung im Gesetz für alle Schadensversicherungen, also etwa für die Haftpflichtversicherung, die Rechtsschutzversicherung und die Personenversicherungen, soweit sie Schadensleistungen erbringen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. AufL, § 67 Rz. 2 m.w.N; Römer/Langheid, WG, § 67 Rz. 6; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., vor § 249 Rz. 132). Die gegen die Anwendung des § 67 VVG vorgebrachten Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Die Reisegepäckversicherung ist nach ihrer Struktur eine typische Schadensversicherung. Sie entspricht in ihrem Zweck im Wesentlichen der Kaskoversicherung bei Kraftfahrzeugen; die Versicherung wird als zusätzliche Sicherheit für den Schadensfall vereinbart, ungeachtet möglicher Ansprüche gegen den Schaden verursachende Dritte. Mit dieser zusätzlichen Absicherung eröffnen sich die Versicherungsnehmer ein Wahlrecht, bei wem sie einen eingetretenen Schaden ausgleichen lassen wollen. Soweit die Beklagte einwendet, durch einen automatischen Anspruchsübergang bestünde die Gefahr, dass sich der Geschädigte bereichern könne, so ist genau das Gegenteil der Fall. Gerade die Vorschrift des § 67 VVG soll eine Bereicherungswirkung verhindern. Nimmt nämlich der Geschädigte im Schadensfall zunächst seine Versicherung in Anspruch und erhält er von dieser einen Ausgleich, wäre er ohne eine cessio legis nicht gehindert, auch den Schädiger noch in Anspruch zu nehmen. Ein Anspruch diesem gegenüber würde nur dann ausscheiden, wenn sich der Geschädigte die Versicherungsleistung im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsste. Das ist aber bei Leistungen, die sich der Geschädigte zusätzlich "erkauft" hat, fraglich. Selbst wenn die Geschädigten aus der Versicherung mehr erhalten würden, als ihnen nach den Regelungen des Warschauer Abkommens zustehen würde, berührt dies das Verhältnis der Geschädigten bzw. im Fall des Anspruchsübergangs das Verhältnis der Versicherung zum Lufttransportunternehmen nicht. Die daraus für den Geschädigten resultierenden Vorteile sind von diesem "erkauft" worden. Sie werden von dem unternehmerischen Risiko der Versicherung getragen und aus der Gesamtheit der Versicherungsbeiträge erbracht. Dieses Risiko der Versicherung wird durch die cessio legis auch nicht auf das Lufttransportunternehmen verlagert, denn dieses haftet nur in dem Umfang, der sich aus den Art. 18 ff WA ergibt.

Die Beklagte erleidet durch den Forderungsübergang auch im Übrigen keine Nachteile. Sie kann gegenüber der Versicherung dieselben Einwände erheben, als wenn sie von dem Geschädigten selbst in Anspruch genommen worden wäre. Der Anspruch geht nur insoweit auf die Versicherung über, als die Versicherung dem Geschädigten Ersatz geleistet hat und dem Geschädigten ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch zustand. Die Beklagte hat auch nicht aufzeigen können, aufgrund welcher rechtlichen Umstände die Geschädigten verpflichtet gewesen sein sollten, sich wegen der Schadensregulierung zunächst an die Beklagte zu wenden und ihr insoweit ein "Erstprüfungsrecht" zustand. Weder aus dem Warschauer Abkommen ergibt sich eine solche Verpflichtung noch hat die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgelegt, die eine entsprechende Regelung beinhalten. Die einzige Vorschrift, die einen Ausschluss der Ansprüche der Geschädigten regelt, ist Art 26 Nr. 2, 4 bzw. Ziffer 7 der AGB der Beklagten; die dortigen Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss liegen jedoch, wie bereits dargestellt, nicht vor.

Rechtlich ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann es, soweit die Beklagte darauf abstellt, ein Anspruch bestehe nur dann, wenn ein entsprechender Schadensbericht, der Gepäckschein, das Originalflugticket und das beschädigte Gepäckstück vorgelegt werde. Nach den oben genannten Vorschriften kann lediglich eine unterlassene Schadensanzeige zu einem Verlust des Ersatzanspruches führen. Im Übrigen ist für die Rechtsansicht der Beklagten keine Grundlage ersichtlich. Es ist ohnehin Sache des Geschädigten, die Voraussetzungen der haftungsbegründenden Norm des Art. 18 WA darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Es mag sein, dass die Beklagte zur außergerichtlichen Schadensregulierung die Vorlage der oben aufgeführten Dokumente verlangt, wobei die Übersendung der Gepäckstücke bei Bagatellschäden wohl eher die Ausnahme sein dürfte. Anspruchsvoraussetzung ist dies jedoch nicht, so dass es den Geschädigten unbenommen bleibt, auf andere Weise darzulegen, dass ihr Gepäck bei der Luftbeförderung durch die Beklagte beschädigt wurde oder abhanden gekommen ist.

Vorliegend hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass es in den von der Klägerin dargelegten Fällen beim Transport mit einem Flugzeug der Beklagten zu einer Beschädigung des Gepäcks, wie sie sich aus den PIR ergibt, gekommen ist. Jedenfalls hätte sie dies konkret in jedem einzelnen Fall tun müssen, da sich die Art der Beschädigung und das Alter und der Wert / Preis des Gepäckstücks aus den auch der Beklagten zur Verfügung stehenden Schadensberichten ergibt.

Schließlich war das Landgericht nicht gehindert, die Höhe des Schadens gemäß § 287 Abs. 1, 2 ZPO zu schätzen. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass eine Klage allein deshalb abgewiesen wird, weil der Kläger nicht in der Lage ist, den vollen Beweis für einen ihm erwachsenen Schaden zu erbringen, sei es, dass die Schadensberechnung Ermessenssache ist oder wegen einer hypothetischen Schadensberechnung schwer zu beziffern ist oder die Beweiserhebung über die Schadenshöhe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. In all diesen Fällen tritt an die Stelle des Vollbeweises der Schadenshöhe das Ermessen des Gerichts, wobei in Kauf genommen wird, dass die richterliche Schätzung unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (vgl. bereits BGH, NJW 1964, 589). § 287 Abs. 1 ZPO ist anwendbar auf die Höhe von Schadensersatzansprüchen, unabhängig davon, ob sie auf Vertrag, unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftungstatbeständen beruhen. Erforderlich ist nur, dass der Geschädigte in ausreichendem Maße Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorträgt. Dies ist hier der Fall.

Dass hier jeweils ein Schaden entstanden ist, wurde von der Beklagten nie substantiiert in Abrede gestellt. Sie hat nie behauptet, dass in den vorlegten Schadensberichten unzutreffende Angaben enthalten seien. Aus diesen Berichten und in einigen Fällen ergänzend aus den Schadensmeldungen bzw. -bestätigungen ergeben sich ausreichende Informationen über die Art des beschädigten Gegenstandes, dessen Alter und Wert und die Art der Beschädigung, die eine nachvollziehbare Schadensschätzung ermöglichen. In Anbetracht der jeweils eher geringen Schadensbeträge durfte das Landgericht unter prozesswirtschaftlichen Gesichtspunkten deshalb von einer Beweisaufnahme absehen. Da es sich letztlich um 95 Einzelfälle handelt, war die Frage eines Bagatellschadens auch für jeden einzelnen Fall zu beantworten; eine Addition verbot sich hier. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von 95 Zeugen und gegebenenfalls noch durch Einholung von Sachverständigengutachten hätte sich bei einer Schadenshöhe von durchschnittlich ca. 132,-- DM als unangemessener Prozessaufwand dargestellt.

Hinsichtlich der einzelnen vom Landgericht zuerkannten Positionen gilt es zunächst festzustellen, dass der vom Landgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Regulierung (insoweit handelt es sich um einen im Wege der Vorteilsausgleichung vorgenommenen Abzuges neu für alt) nicht zu beanstanden ist:

 Alter Abschlag Ersatz
Jahr der Anschaffung 20 % 80 %
1 Jahr 30 % 70 %
2 Jahre 40 % 60 %
3 Jahre 50 % 50 %
4 Jahre 60 % 40 %
5 Jahre 70 % 30 %
6 Jahre 80 % 20 %
7 Jahre 90 % 10 %
8 Jahre 100 % 0%

Der Umfang des nach Art. 18 WA zu ersetzenden Schadens richtet sich nach § 249 BGB und erfasst damit auch Schadensermittlungs- und Aufbereitungskosten (Koller a.a.O., Art 18 Rz. 22).

Eine abweichende Beurteilung hinsichtlich der Höhe des Anspruches ergibt sich lediglich bei folgenden Positionen:

Pos. 2:

Hier ist das Landgericht von dem in der PER angegebenen Wert von 100,-- DM ausgegangen, ohne den altersgemäßen Abzug vorzunehmen (40 %). Danach ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 60,- DM (Abzugsbetrag: 40,- DM).

Pos.7:

Hier hat das Landgericht einen Betrag von 135,-- DM zugrunde gelegt, obwohl die Klägerin lediglich 120,-- DM an den Geschädigten gezahlt hatte; nur in dieser Höhe kann sie daher von der Beklagten Ersatz verlangen (Abzugsbetrag: 15,- DM).

Pos.20:

Bei dieser Position hat sich das Landgericht offensichtlich verrechnet; 80 % von 129,-DM sind 103,20 DM (Abzugsbetrag: 0,60 DM).

Pos. 37:

Diesbezüglich gilt das Gleiche wie bei Pos. 7. Das Landgericht hat einen Betrag von 149,-- DM zugrunde gelegt, obwohl die Klägerin an den Geschädigten nur einen Betrag von 80,-- DM ausgezahlt hat (Abzugsbetrag: 69,- DM).

Pos. 50:

Legt man für die Höhe des Schadens bei dieser Position die Angaben des Geschädigten bei seiner Schadensmeldung zugrunde, betrug der Anschaffungspreis 180,-- DM. Unter Berücksichtigung des Alters ist ein Abzug von 40 % vorzunehmen, so dass sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 108,-- DM ergibt (Abzugsbetrag: 6,- DM).

Pos. 62:

Bei dieser Position wird man hinsichtlich des Alters und des Anschaffungspreises der beschädigten Gepäckstücke von den Angaben im Schadensbericht ausgehen müssen, da es sich bei den Zahlen in dem Gutachten lediglich um Schätzungen handelt. Danach ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 156,-- DM (Abzugsbetrag: 1,70 DM).

Pos. 77:

Diesbezüglich war lediglich zu klären, von welchem Höchstbetrag nach Art 22 Nr. 2 WA auszugehen ist; da insoweit unterschiedliche Beträge vorgetragen wurden; nach h.M. ist die 4. Verordnung über den Umrechnungssatz für französische Franken (BGBI. 1973 I, 1815) maßgeblich, demzufolge pro kg DM 53,50 DM zu ersetzen sind (BGH, NJW 1987, 1339; OLG Frankfurt, TranspR 1987, 68; Koller, a.a.O. Art. 22 Rz.

Pos. 86:

Hier hat das Landgericht 125,- DM zuerkannt, obwohl die Klägerin nur 120,- DM an den Geschädigten geIeistet hatte (Abzugsbetrag: 5,- DM).

Pos. 92:

Hier gilt entsprechendes. Zugesprochen wurden 89,- DM, von der Klägerin ersetzt nur 85,- DM (Abzugsbetrag: 4,- DM).

Pos. 93:

Nach den Angaben in der Schadensmeldung handelte es sich um ein vier Jahre altes Gepäckstück, so dass ein Abzug von 60 % vorzunehmen war. Da die Kosten für das Schadensgutachten grundsätzlich erstattungsfähig sind, ergibt sich ein zu ersetzender Betrag von 34,- DM (Abzugsbetrag: 26,-DM).

Nach all dem errechnet sich ein erstattungsfähiger Betrag von insgesamt 11.239,90 DM (= 5.746,87 €).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB a. F. und ist in der Höhe unstreitig.

Demgemäß war das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten zu einem geringen Teil abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 2; 97 Abs. 1 ZPO. Sie entspricht für die erste Instanz dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien in der Hauptsache. Da die Zuvielforderung der Klägerin im Berufungsverfahren geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat; waren der Beklagten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO a.F.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 543 Abs.1 Ziffer 1, Abs. 2 Ziffer 1, 2 ZPO n.F., 26 Ziffer 7 EGZPO).

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