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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 2 U 150/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 421
BGB § 426
Zins- und Tilgungsleistung nur durch einen Ehegatten auch nach Trennung und vor Scheidung der Ehe
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 150/02

Verkündet am 14.04.2004

In dem Rechtsstreit

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03. März 2004 am 14. April 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 09. August 2002 - 4. Zivilkammer - wird zurückgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Tenor des Urteils des Landgerichts Hanau wie folgt ergänzt: Der Kläger ist verpflichtet, die Kreditverbindlichkeiten bei der ...bank, Darlehens-Nr. ..., ..., ... und ... ab 01. September 2000 bis einschließlich Februar 2001 zu tragen. Im Übrigen wird die Widerklage verworfen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 55% und die Beklagte 45% zu tragen. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand:

Die Parteien sind Eheleute, sie haben am ... Mai 1991 geheiratet, sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am ... Oktober 1993 wurden sie als Eigentümer des Hauses ...straße in A eingetragen. Am ... August 1997 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Sie leidet an einer Stoffwechselstörung (Mitochondriopathie) und bedarf der ständigen Pflege. Die Eheleute wurden am ... Juli 1998 als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in B eingetragen. Bezüglich der Finanzierung der beiden Immobilien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Hanau vom 09. August 2002 (Bl. 294 ff. d.A.) gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO n.F. vollinhaltlich Bezug genommen. Im August 2000 trennten sich die Eheleute. Zunächst wohnte der Kläger in der gleichen Wohnung mit der Beklagten im ... des Hauses in A. Im Februar 2001 zog er aus dieser Wohnung aus und zog in die im ... Stock des gleichen Hauses gelegene Wohnung. Der Kläger zahlte zunächst die gesamten Zins und Tilgungsraten für die zum Erwerb der beiden Immobilien aufgenommenen Darlehen. Er begehrt ab März 2001 von der Beklagten anteilig gemäß § 426 BGB für B die Hälfte und für das Haus in A ein Drittel der Zins- und Tilgungsleistungen. Vor dem Familiengericht - Amtsgericht in Gelnhausen ist ein Verfahren auf Auskunft (Az. 6 F 1043/00) anhängig sowie bei demselben Gericht ein weiteres Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Unterhaltszahlungen (Az. 6 F 1043/00 EA Nr.I). Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 27. November 2002 wie folgt erkannt: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, aufgegeben, an die Antragstellerin ab 01.10.2001 Kindes- und Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen: 1. Für die eheliche Tochter C D, geb. ...08.1997, einen monatlichen Kindesunterhaltsbetrag in Höhe von DM 414 (549,-- abzüglich 135,-- DM anteiliges Kindergeld)/ab 01.01.2002 205,-- EUR (282,-- EUR, abzüglich 77,-- EUR anteiliges Kindergeld), zuzüglich Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 45,10 DM monatlich, abzüglich gezahlter DM 390,10. 2. Für die Antragstellerin Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens in Höhe von monatlich DM 1.132,40. In der Begründung heißt es u. a.: Als der deutlich besser verdienende Ehepartner ist der Antragsgegner verpflichtet, die gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten, betreffend die Anwesen in A und B, alleine zu bedienen. Nach Abzug der Einnahmen handelt es sich dabei um den Gesamtbetrag von gerundet DM 3.675,--. Außerdem berücksichtigt das Gericht eine weitere Kredittilgung bis zur Höhe von monatlich 600,-- DM aus Kontoüberziehung. Letzteres jedoch nur vorläufig bis zur Klärung der Hauptsache. Das Gericht berücksichtigt nicht den von dem Antragsgegner insoweit eingesetzten Betrag von DM 800,--, da es an Substantiierung und Glaubhaftmachung fehlt. Am 11. November 2001 schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 UF 224/00, folgenden Vergleich:

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, die Ehewohnung im ...geschoss im Haus ...straße in A bis spätestens 03.02.2001 zu räumen und an die Antragstellerin und die gemeinsame Tochter zur alleinigen Nutzung herauszugeben. Im Gegenzug dazu stimmt die Antragstellerin zu, dass der Antragsgegner die Wohnung im Obergeschoss im Hause ...straße in A zur alleinigen Nutzung erhält und in diese Wohnung einziehen kann. Der Antragsgegner wird diese Wohnung zu Wohnzwecken mit einem ihm genehmen Fußbodenbelag versehen. Die Parteien sind darüber einig, dass sie wechselseitig die jeweils dem Ehepartner überlassene Wohnung nicht ohne dessen Zustimmung betreten werden. 2. Die Parteien sind darüber einig, dass an Hausrat der Antragsgegner erhält, das komplette Schlafzimmer, aus dem Wohnzimmer die 3er Couch sowie den Wohnzimmertisch. Der Wohnzimmerschrank, der aus 4 Elementen besteht, wird, sofern er teilbar sein sollte, zwischen den Parteien hälftig geteilt. Des weiteren erhält der Antragsgegner aus der Küche den dort befindlichen Tisch und die 2 Stühle sowie ein Fernseher groß und die Stereoanlage, die nicht für die gemeinsame Tochter genutzt wird. Darüber hinaus erhält er die Grundausstattung an Geschirr, Besteck, Handtüchern, Bettwäsche sowie das Bettzeug, d. h. Kissen und Bettdecke, die er derzeit benutzt. Die Antragstellerin händigt ihm darüber hinaus Fotos von der gemeinsamen Tochter aus. Die Parteien sind weiter darüber einig, dass sie derzeit den Keller gemeinsam nutzen, und zwar auch die dort befindliche Waschmaschine. Hier werden sie sich bezüglich der Waschmaschinennutzung untereinander abstimmen. 3. Die Parteien sind weiter darüber einig, dass der Antragsgegner die bisherige gemeinsame Telefonnummer weiterhin behalten kann. Die Antragstellerin ihrerseits wird sich einen neuen Telefonanschluss mit neuer Telefonnummer zuweisen lassen. 4. Die Parteien sind weiter darüber einig, dass sie ihre noch offenstehenden Fragen in Form einer Mediation klären wollen. Die Parteien sind insoweit darüber einig, dass eine erfahrene Mediatorin ausgewählt werden soll, die die Ehefrau auswählen kann. Voraussetzung ist, dass die Mediation noch im Februar, spätestens jedoch Anfang März stattfinden kann, d. h. die Mediatorin zu diesem Zeitpunkt den ... Termin vergeben kann. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig an der Mediation teilzunehmen und diese auch aktiv zu unterstützen. Sie sind darüber einig, dass Gegenstand der Mediation sein soll, die Belange des Kindes sowie die wirtschaftliche Auseinandersetzung. 5. Für den Fall, dass die Mediation scheitern soll, verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, binnen eines Monats sich wechselseitig ihrer jeweiligen Vorstellungen über die wirtschaftliche Aus - einandersetzung sowie auch die persönliche Auseinandersetzung schriftlich mitzuteilen. Sie verpflichten sich des weiteren, nach Zugang der jeweiligen Vorstellungen binnen eines Monats ein gemeinsames Gespräch mit ihren Anwälten zu führen, um Einigkeit über das weitere Prozedere zu erzielen. Für den Fall, dass auch dieses gemeinsame Gespräch kein Ergebnis zeigt, sind die Parteien jetzt bereits darüber einig, dass sie einer freihändigen Veräußerung ihrer beiden in gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilien zustimmen, und zwar zu dem höchstmöglichen erzielbaren Preis. Für den Fall, dass einer eine der Immobilien übernehmen will, erklärt sich der andere hierzu ebenfalls bereit, sofern der Marktpreis gezahlt wird. Die Parteien sind darüber einig, dass jede Partei zur Feststellung des Marktwertes einen Makler ihres Vertrauens beauftragen kann.

6. Die Antragstellerin verpflichtet sich, dem Antragsgegner Mitteilung zu machen, von anstehenden Arztterminen der Tochter und ihm eine Liste von anstehenden Arztterminen zukommen zu lassen. Der Antragsgegner ist berechtigt, an den Arztterminen teilzunehmen, je nach seiner beruflichen Verpflichtung. Darüber hinaus ist er als Mitinhaber der elterlichen Sorge berechtigt, sich seinerseits bei den Ärzten zu erkundigen über den Gesundheitszustand. 7. Die Antragstellerin hat für C einen Kindergartenplatz in Aussicht in einem integrativen Kindergarten. Hier könnte C aufgenommen werden. Der nächste Termin in der Eingewöhnungsphase findet statt am Freitag, den ...01.2001 um 14.00 Uhr. Der Kindesvater wird an diesem Termin teilnehmen und kann sich anlässlich dieses Termins auch über die Ausstattung des Kindergartens sowie die Förderungsmöglichkeiten für C erkundigen. Er wird sodann der Kindesmutter bis spätestens ...01.2001 mitteilen, ob er mit einer Aufnahme von C in diesen Kindergarten einverstanden ist. 8. Die Parteien sind darüber einig, dass der Vater das Recht hat, C jeden Sonntag von 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr zu betreuen, wobei die Betreuung derzeit in der Wohnung im ...geschoss, d. h. in den Räumlichkeiten, die C vertraut sind, stattfinden soll. Der Vater hat insoweit das Recht mit C alleine zu sein, wobei die Mutter das Recht hat, sich in der Wohnung aufzuhalten und auch für Hilfestellung zur Verfügung steht. Die Mutter verpflichtet sich insoweit, dem Vater Hinweise und eine Aufstellung zur Medikation sowie möglicherweise Hilfestellung bei der Medikation zu geben. Die Parteien sind darüber einig, dass längerfristig geplant ist, dass der Vater C auch zu sich in die Wohnung holen kann, bzw. mit ihr etwas unternehmen kann und dabei dann auch die Essenversorgung von C einschließlich der damit verbundenen Medikamentierung sicherstellen soll. Hierzu werden sie weitere Einzelheiten im Rahmen der Mediation absprechen. 9. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Der Kläger zahlte für die gemeinsame Tochter erstmals Unterhalt am 29. Dezember 2001. Am 28. Februar 2002 kaufte er in E eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von DM 594.000,--. Wiederholte Versuche einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien scheiterten. Seit April 2003 zahlt der Kläger die Zins - und Tilgungsleistungen für die oben erwähnten Darlehen für B und A nicht mehr. Auch besteht kein persönlicher Kontakt mehr zwischen dem Kläger und seiner Tochter. Der Kläger nahm die Mieten für die Wohnungen in B sowie seit der Vermietung der Wohnung im ... Stock in A ein. In der mündlichen Verhandlung am 03. März 2004 (Bl. 550 d.A.) nach Hinweis auf seine prozessuale Wahrheitspflicht, erklärte der Kläger befragt: "Es ist zutreffend, dass bei dem Haus in B eine Vermietung nach wie vor besteht und Mieteinnahmen etwa kalt 900,-- EUR pro Monat an Miete eingeht". Die ...bank hat mit Schreiben vom 24. Februar 2004 gegenüber der Beklagten angegeben, "im April 2003 haben wir an Herrn D EUR 1.432,34 und ab Mai 2003 bis Februar 2004 monatlich EUR 1.447,06 an Miet- und Nebenkosteneinnahmen überwiesen". Der Kläger hat einen behindertengerecht aufgebauten ...auto verkauft und den Kaufpreis einbehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 02. Juli 2003 haben die Parteien folgenden Widerrufsvergleich geschlossen: 1. Zur Abgeltung aller streitgegenständlichen Ansprüche der Parteien untereinander im vorliegenden Verfahren, sind sich die Parteien weiterhin darin einig, dass der am 01. Juli 2003 vor dem Familiengericht abgeschlossene Zwischenvergleich bezüglich der Verteilung der Grundstücke in B sowie die ...eigentumswohnung in A so verbleiben soll, wie er dort protokolliert worden ist, gleichfalls auch die Veräußerung der Eigentumswohnung in A im ... Stock. Darüber hinaus sind im Streit weitere etwa EUR 30.000,--, die daraus resultieren, dass der Kläger in A Eigentümer zu 2/3 ist und die Beklagte zu 1/3, die Berechnungen bei der Verteilung der Immobilien aber zunächst von einer Beteiligung beider Parteien von je 1/2 ausgegangen war. Außerdem sind streitig die Verbindlichkeiten gegenüber der ...bank von ca. EUR 18.000,--. Hiervon sind abzuziehen EUR 3.500,-- (ca. DM 7.000,--), die von beiden Parteien je zu 1/2 zu tragen sind. Die restlichen EUR 30.000,-- und EUR 14.500,-- sind im Hinblick darauf, dass die Beklagte das schwerstbehinderte gemeinsame Kind versorgt, zwischen den Parteien im Verhältnis 2/3 Kläger, 1/3 Beklagte so zu verteilen, dass hiervon der Kläger EUR 30.000,-- und die Beklagte EUR 15.000,-- tragen. Mit Zahlung der EUR 15.000,-- seitens der Beklagten wird diese aus sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der ...bank entlassen. Eine Aufrechnung dieses Betrages seitens der Beklagten mit Gegenforderungen gegenüber dem Kläger ist ausgeschlossen. 2. Beide Parteien verzichten wechselweise auf Zugewinnausgleich bezüglich der gemeinsamen Ehe.

3. Die Kosten dieses Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben, gleichfalls die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. 4. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, diesen Vergleich durch schriftliche Anzeige an das Gericht bis zum 15. September 2003 zu widerrufen. Dieser Vergleich wurde vom Kläger widerrufen. Mit Beschluss vom 25. November 2003 (Bl. 520 ff. d.A.) hat das Familiengericht Gelnhausen, Az. 6 F 1105/03, den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Es hat dabei in der Begründung ausgeführt: "... ebenso unstreitig haben die Parteien im familiengerichtlichen Verfahren Ehesache und Folgesachen eine rechtswirksame Vereinbarung dahingehend getroffen, die Wohnung schnellstmöglich zu verkaufen. Der Besichtigungstermin mit Interessenten hat der Antragsteller nicht wahrgenommen und auch auf andere Art und Weise bislang versucht, den Verkauf zu verhindern. Letztendlich geht es dem Antragsteller deshalb vorliegend darum, im Wege des Eilverfahrens die Vorwegnahme einer Hauptsache durchzusetzen und zwar auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise. Er ist es nämlich, der die Vermögensauseinandersetzung der Parteien bisher regelmäßig unterlaufen hat." Im Protokoll desselben Gerichts vom 25. November 2003 (Bl. 524/525 d.A.) heißt es: "Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet ist und zwar unter anderem aus dem Grunde einer starken Emotionalisierung der Inhalte, vor allem durch den Antragsteller, der sich mündlich wie schriftlich auf verleumderische Art und Weise über den vorsitzenden Richter geäußert hat. Der Antragstellervertreterin wurde auch erläutert, dass aus der Sicht des Gerichts die Beschwerde vom 15.10.2003 an das Oberlandesgericht Frankfurt rechtsmissbräuchlich ist, da es ihr Mandant ist, der die Verzögerungen maßgeblich zu vertreten hat. So hat er bis heute die Umsetzung der am 01.07.2003 vor dem erkennenden Gericht getroffenen Vereinbarung verhindert, indem er unter anderem die Teilungserklärung nicht unterzeichnet." Mit Beschluss des Familiengerichts in der Sache 6 F 829/01 Amtsgericht Gelnhausen vom 25. November 2003 hat das Amtsgericht ausgeführt: "Die Beschwerde des Antragstellers ist nach der Überzeugung des Gerichts rechtsmissbräuchlich. Der Antragsteller selbst ist es, der die Verzögerungen des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Folgesachen maßgeblich verursacht und zu vertreten hat. Sowohl die Vereinbarung vor dem erkennenden Gericht vom 01.07.2003, als auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt vom 02.07.2003 wurde vom Antragsteller unterlaufen bzw. widerrufen. Die ins Auge gefassten Maßnahmen zur Entflechtung des Eigentums der Parteien im Interesse der Vermögensauseinandersetzung wurden nicht umgesetzt. Obwohl nach der Vereinbarung der Antragsteller zukünftig nicht mehr Miteigentümer des Anwesens in A sein soll, verweigert er die Unterzeichnung der Teilungserklärung mit der Begründung, der neue Eigentümer habe nicht genügend Mitspracherecht. Diese Begründung ist vorgeschoben." Seit 01. Januar 2004 ist der Kläger arbeitslos. Seit diesem Tag zahlt er keinerlei Unterhalt mehr für seine Tochter. Am 12. März 2004 hat das Amtsgericht in Cloppenburg, Az. 10 L 15/04, die Zwangsverwaltung des Hauses in B angeordnet und mit weiterem Beschluss vom selben Tag, Az. 10 K 34/04 die Zwangsversteigerung angeordnet. Wegen des Tatbestands erster Instanz im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO n.F.). Der Kläger hat vor dem Landgericht in Hanau beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 3.576,15 nebst 9,26% Zinsen ab 30.03.2001 aus DM 1.783,26 und aus weiteren DM 1.792,89 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus den Kreditverträgen bei der ...bank, Konto-Nr.: .../... und dem Kreditvertrag bei der ..., Darlehens- Nr.: ... jeweils zur Hälfte und bzgl. den Verbindlichkeiten bei der ..., Darlehens-Nr.: ..., Nr. ... und ... zu 1/3 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 09. August 2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 292 ff. d.A.). Es hat dazu ausgeführt, dass dem Kläger vorliegend kein Anspruch gemäß § 426 BGB zustünde. Zwar seien frühere Ehepartner ab Trennung grundsätzlich Gesamtschuldner bezüglich aufgenommener Verbindlichkeiten. Dies gelte jedoch gegenüber der Beklagten vorliegend nicht bzgl. der ...wohnung in A. "Die familienrechtlichen Beziehungen, hier insbesondere die Verpflichtung des Klägers zur Unterhaltsgewährung gegenüber der Beklagten und dem gemeinsamen Kind, überlagern die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungs- und Nutzungsrechte in der Weise, dass der Ehegatte, der die Lasten der früheren Familienwohnung alleine trägt, von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Nutzung des Miteigentumsanteils weder eine Nutzungsentschädigung verlangen noch einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB geltend machen kann (OLG Frankfurt FamRZ 86, 358, 359)." Das Landgericht hat weiter ausgeführt: Bezüglich der Wohnung im ... Geschoss in A bestehe gleichfalls kein Anspruch des Klägers auf anteilige Tragung der Zins- und Tilgungslasten, da diese Wohnung dem Kläger zur alleinigen Nutzung überlassen worden war. Wenn dieser sie dagegen vermiete und die Miete einnehme, sei dies kein Grund, dass die Beklagte sich an den Kosten beteiligen müsse. Ferner hat das Landgericht in seinen Gründen ausgeführt, dass die Beklagte dadurch zur Schuldentilgung beitrage, dass die vom Kläger gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen bei der Berechnung des Unterhaltes bezüglich der Tochter und bezüglich der Beklagten angerechnet worden seien, wodurch die Unterhaltszahlungen niedriger ausgefallen seien. Soweit die Zins- und Tilgungsleistung bezüglich des Immobiles in B betroffen sei, sei bei Erwerb klar gewesen, dass die Beklagte zur Zins- und Tilgungsleistung nicht in der Lage sei. Während der Kläger 8.000,-- DM pro Monat an Einkommen erzielt hatte, habe das Einkommen der Beklagten lediglich DM 1.900,-- betragen. Außerdem habe sie den Haushalt geführt und sich um das schwerstbehinderte Kind durch Pflege gekümmert.

Schließlich hat das Landgericht auch die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die hälftige Rückzahlung von Verbindlichkeiten bei der ...bank begehrt habe. Es hat dazu ausgeführt, dass der Kläger insoweit beweispflichtig geblieben sei, dass bei Trennung dieser Darlehensbetrag noch nicht zurückgeführt worden sei. Gegen das ihm am 29.08.2002 (Bl. 304 d.A.) zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 25.09.2002 (Bl. 317 d.A.), Berufung eingelegt und nach mehrfacher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diese innerhalb der Frist am 29.01.2003 (Bl. 326 d.A.) begründet. Der Kläger hält den im Urteil erster Instanz festgestellten Tatbestand für unrichtig. Er behauptet, bei Trennung habe der Kredit bei der ...bank wenigstens noch DM 6.021,51 betragen. Ein Depot sei lediglich noch in einem Wert von DM 410,72 vorhanden gewesen. Er habe den Kredit, um Verbindlichkeiten der Familie begleichen zu können, aufstocken müssen. Er behauptet im Übrigen, dass bei den vom Familiengericht festgesetzten Unterhaltszahlungen die von ihm, dem Kläger, geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen nicht berücksichtigt worden seien. Der Kläger behauptet ferner, dass seinem Ausgleichsanspruch für die Monate März/April 2001 der Beschluss des Familiensgerichts - Amtsgericht Gelnhausen vom 27.11.2002 nicht entgegenstehe, dieser betreffe die Zukunft, nicht dagegen die Vergangenheit. Er behauptet darüber hinaus, dass der Erwerb der Eigentumswohnung in E voll fremdfinanziert worden sei. Er bestreitet, sowohl den Verkauf in B als auch den in A behindert zu haben. Ferner bestreitet er sich verpflichtet zu haben, die Zins - und Tilgungsleistungen alleine zu tragen. Er ist der Ansicht, dass das Landgericht Hanau die Bestimmungen des § 426 BGB in der angegriffenen Entscheidung falsch angewendet habe. Diese Bestimmung betreffe keine Vereinbarung bezüglich Unterhalts. Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass er für Mai 2003 für das Kind nach Verrechnung EUR 374,-- an Unterhalt gezahlt habe. Der Kläger beantragt: 1. Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 09.08.2002, Az. 4 O 556/01 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 1.828,47 nebst 9,26% Zinsen ab 30.03.2001 aus EUR 911,77 und aus weiteren EUR 916,69 seit Rechtshängigkeit zu zahlen: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus den Kreditverträgen bei der ...bank Konto Nr. .../... und den Krediten bei der ... Darlehensnummer ... zur Hälfte und bezüglich den Verbindlichkeiten bei der ... Darlehensnummern ..., ... und Nr. ... zu einem Drittel freizustellen. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen. 2. Sie beantragt widerklagend: I. Der Berufungskläger und Widerbeklagte ist verpflichtet, die klagegegenständlichen Kreditverbindlichkeiten bei der ..., Darlehens-Nr. ..., ..., ... und ... ab 01.09.00 bis zu einer endgültigen Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten alleine zu tragen. II. Der Berufungskläger und Widerbeklagte ist verpflichtet, die Kreditverbindlichkeiten aus dem Darlehen bei der ...bank, Konto-Nr. .../..., ab 01.09.00 alleine zurückzuführen und alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, die zu einer Freistellung der Berufungsbeklagten gegenüber der ...bank führen. Sie verteidigt das Urteil erster Instanz. Sie behauptet, dass die Erhöhung des Darlehens bei der ...bank nicht für Zwecke der Ehe vom Kläger erhöht worden sei. Ferner behauptet sie, dass bei der Entscheidung des Amtsgerichts Gelnhausen - Familiengericht vom 27.11.2001 die Zins - und Tilgungsleistungen des Klägers bezüglich der Belastungen in B und A mindernd berücksichtigt worden seien.

Sie behauptet ferner, der Kläger habe den Verkauf in B und in A verhindert.

Insbesondere habe er versucht, die Kaufinteressenten für die Wohnung im ... Geschoss des Hauses in A, die bereit gewesen seien EUR 136.000,-- zu zahlen, vom Kauf abzuhalten. Sie seien aber noch heute bereit, die Wohnung für 136.000,-- EUR zu kaufen. Die Beklagte behauptet außerdem, der Kläger habe sich verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen alleine zu erbringen. Sie trägt vor, das gemeinsame Kind brauche unbedingt die ...geschosswohnung in A, die behindertengerecht eingerichtet sei. Ein Wechsel sei für das schwerstkranke Kind aus medizinischer Sicht unzumutbar. Die Beklagte behauptet ferner, der Kläger sei in ihrer Abwesenheit mit einem Schlüssel in die Wohnung eingedrungen und habe versucht, die Wohnung in Brand zu setzen. Das Schloss sei nicht beschädigt gewesen. Schließlich behauptet sie, der Kläger habe seinerseits die Kündigung per 31.12.2003 durch seinen Arbeitgeber veranlasst. Der Kläger beantragt bezüglich der Widerklage, die Widerklage gemäß Schriftsatz vom 04.12.2003 abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Widerklage unzulässig sei. Es handele sich um eine doppelte Rechtshängigkeit. Soweit er Zahlung für die Monate März und April 2001 begehre, sei die Feststellungswiderklage der Beklagten unzulässig, da er seinerseits insoweit auf Leistungklage. Bezüglich der Zeiträume 01. September 2000 bis Februar 2001 sei die Feststellungsklage ebenfalls unzulässig, da er diese Zahlungen nicht zurückerhalten wolle.

Im Übrigen bestreitet der Kläger, in die Wohnung in A im ...geschoss eingedrungen zu sein, dort Unterlagen verstreut zu haben und versucht zu haben, die Wohnung in Brand zu setzen. Er bestreitet ferner, die Kaufinteressenten für die Wohnung im ... Stock in A, die Käufer F, von einem Erwerb abgehalten zu haben. Schließlich behauptet er, es sei ihm von seinem Arbeitgeber gekündigt worden, weil die Beklagte seinen Lohn habe pfänden lassen, ständig dort angerufen habe und dem Arbeitgeber sogar mit einer Strafanzeige gedroht habe. Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Feststellung zur Widerklage des Beklagten ist zum Teil unzulässig. Soweit sie dagegen zulässig ist, hat sie im Ergebnis auch Erfolg. Zur Berufung: Diese ist unbegründet. Denn, wie vom Landgericht Hanau in der Entscheidung vom 09. August 2002 zutreffend ausgeführt, steht dem Kläger gemäß § 426 BGB bis zur Auseinandersetzung der Parteien im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht beim Amtsgericht in Gelnhausen kein Anspruch auf hälftigen Ausgleich für Zins- und Tilgungsleistungen für das Immobil in B und in Höhe von einem Drittel für A zu. Die Parteien sind und bleiben allerdings im Außenverhältnis gegenüber den finanzierenden Banken Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB. Im Innenverhältnis zwischen ihnen steht dem Kläger zwar grundsätzlich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte für den Zeitpunkt nach Scheitern der Ehe zu (BGHZ 87, 265 (268)). Danach haften Gesamtschuldner grundsätzlich nach gleichen Teilen, falls nicht ein anderes bestimmt ist. Allerdings kann sich aus dem Gesetz einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung aus Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergeben (BGHZ 87 a.a.O.). "Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer und Gesamtschuldner an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der Alleinverdienende zu Gunsten des haushaltsführenden Teils die gemeinschaftlichen Verpflichtungen alleine trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet." (so BGHZ 87, a.a.O.; so auch BGH in NJW-RR 1993, 386 - 390). Wenn auch mit dem Scheitern der Ehe, wie vorliegend seit August 2000, normalerweise der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung entfällt, bedeutet das nicht, dass aufgrund des Scheiterns der Ehe damit die hälftige Ausgleichsregelung, wie vorliegend vom Kläger begehrt, ohne weiteres wieder zum Tragen kommt. Vielmehr kann aufgrund der Gesamtumstände an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichten Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse eintreten (BGH in NJW-RR 1993, a.a.O.). Eine abweichende Bestimmung zwischen den Parteien, nach der der Kläger bis zur endgültigen Auseinandersetzung der Parteien die Zins- und Tilgungsleistungen weiterhin alleine zu zahlen hat, ergibt sich vorliegend aus den Gesamtumständen.

Zwar haben die Parteien keine ausdrückliche Verpflichtung des Klägers, die Zins- und Tilgungsleistungen alleine zu tragen, wie das bis Februar 2001 der Fall gewesen war, getroffen. Doch folgt diese Pflicht vorliegend aus folgenden Umständen: Zum Zeitpunkt der Anschaffung des Immobils in A war der erklärte Zweck, in diesem Haus gemeinsam zu leben und nach dem Ausbau des ... Stockes diesen zu vermieten und durch Mieteinnahmen die Belastungen, Zins- und Tilgungsleistungen, zu reduzieren. Dabei wurde nach der Geburt der gemeinsamen Tochter die Ehewohnung im ... behindertengerecht ausgebaut.

Der Erwerb des Hauses B sollte der Vermögensmehrung dienen und durch Mieteinnahmen teilweise finanziert werden. Dabei war den Parteien bereits damals bewusst, dass die Beklagte zu Zins- und Tilgungsleistungen wegen ihres geringeren Einkommens nicht in der Lage sein würde. (Anders mag es sein, wenn beide Parteien gleiche Einkünfte erzielen, s. BGH in NJW 84, 795 ff.). Die Beklagte verdiente nur einen Bruchteil dessen, was der Kläger seinerzeit verdient hat. Während der Kläger monatlich ein Einkommen von 8.000,-- DM hatte, betrug das Einkommen der Beklagten lediglich DM 1.900,-- (s. Urteil erster Instanz). Außerdem versorgte die Beklagte den Haushalt und das schwerstbehinderte Kind nach dessen Geburt seit August 1997.

Diese Gründe gelten vorliegend nach Ansicht des Senates auch nach der Trennung der Parteien im September 2000 unverändert fort. Deshalb hat das Familiengericht Gelnhausen in seinem Beschluss vom 27. November 2002 (Az. 6 F 1043/00 EA 1) dies auch zutreffend bei seiner Entscheidung über die vorläufige Unterhaltsregelung bezüglich des Kindes und Ehegattenunterhalts durch den Kläger berücksichtigt (s. dazu auch OLG Köln in FamRZ 95, 1149 in einem vergleichbaren Fall). Dabei hat das Familiengericht den Umstand, dass der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen erbracht hat, unterhaltsmindernd berücksichtigt.

Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist deshalb unzutreffend. Es wird auf die Begründung des Beschlusses des Familiengerichts verwiesen.

Für eine abweichende Regelung der Parteien gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Innenverhältnis sprechen ferner folgende Umstände:

Im Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 UF 224/2000 haben sich die Parteien unwiderruflich dahingehend geeinigt, wie die Wohnungen in A aufgeteilt werden sollen (s. Punkt 1 des Vergleichs) und dass über offene Fragen, wie unter anderem Belange des Kindes und wirtschaftliche Auseinandersetzung eine Mediation (Punkt 4 des Vergleichs) durchgeführt werden soll. Es war ferner geregelt, dass beim Scheitern der Mediation eine "freihändige Veräußerung" zum "höchstmöglichen erzielbaren Preis" (Punkt 5 des Vergleiches) erfolgen sollte. Dabei sind die Parteien erkennbar davon ausgegangen, dass der Kläger als der wesentlich besser Verdienende die Zins- und Tilgungsleistungen wie bisher begleichen sollte, die Mieteinnahmen aber für Zins- und Tilgungsleistungen verwenden sollte. Demgegenüber sollte es bei der Betreuung des schwerstbehinderten Kindes alleine durch die Beklagte (Punkte 6 bis 8 des Vergleichs) aber auch der alleinigen Nutzung der behindertengerechten Wohnung in A durch die Beklagte und das Kind verbleiben (Punkt 1 des Vergleichs).

Die Umsetzung und Durchführung dieses unwiderruflichen Vergleichs sowie des Widerrufsvergleichs des erkennenden Senates vom 02.07.2003 wurde vom Kläger verhindert. So hatte der Kläger vor dem erkennenden Senat seine eigenen Interessen geltend gemacht, was bei der Fassung des Vergleichstextes mitberücksichtigt worden ist. Dennoch hat er den Vergleich widerrufen. Er hat auch maßgeblich die Umsetzung des Vergleichs vor dem Familiensenat (3 UF 224/00) verhindert, worauf das Amtsgericht Gelnhausen ausdrücklich hingewiesen hat. So heißt es im Beschluss vom 25. November 2003, der Kläger sei es, "... der die Vermögensauseinandersetzung der Parteien bisher regelmäßig unterlaufen hat".

Im Protokoll desselben Gerichts heißt es weiter, der Kläger habe die Umsetzung des Vergleichs vor dem Familiengericht des Oberlandesgerichts verhindert, indem er unter anderem die Teilungserklärung bezüglich A nicht unterzeichnet habe.

Dies wurde im Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 25. November 2003 nochmals wiederholt (s. Seite 11 des vorliegenden Tatbestandes).

Dass der Kläger bewusst die finanzielle Auseinandersetzung der Parteien verhindert, wird auch aus folgendem deutlich: Der Kläger hat trotz erheblicher Schulden und des alleinigen Wohnrechts in der Wohnung in A im ... Geschoss in E eine vollfinanzierte Eigentumswohnung für 594.000,-- DM erworben. Er hat Mieteinnahmen für B und für A, ... Stock, nicht für die Schuld - und Tilgungsleistungen der streitgegenständlichen Darlehen sondern anderweitig für sich selbst verwendet.

Er hat einen behindertengerechten ...auto verkauft und den Erlös für sich verbraucht.

Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 03. März 2004 unter ausdrücklichem Hinweis auf seine prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) die Mieteinnahmen für B kalt mit ungefähr EUR 900,-- angegeben (Bl. 550 d.A.). Demgegenüber heißt es in einem Schreiben der ...bank vom 24.02.2004: "im April 2003 haben wir Herrn D EUR 1.432,34 und ab Mai 2003 bis Februar 2004 monatlich EUR 1.447,06 an Miet- und Nebenkosteneinnahmen überwiesen".

Zwar handelt es sich bei letzteren Zahlen um Miet- und Nebenkosten, doch differieren die Angaben des Klägers erheblich von den von der Bank genannten Zahlen. Weder hat der Kläger wahrheitsgemäße Angaben zur Höhe der Mieteinnahmen gemacht, noch hat er erklärt, wofür er das Geld verwendet hat.

Ferner hat er die Unterhaltszahlungen, vorläufig festgesetzt vom Amtsgericht - Familiengericht in Gelnhausen, sowohl für die Tochter als auch für die Beklagte schon vor dem 31. Dezember 2003 nicht regelmäßig gezahlt. Es war deshalb folgerichtig, dass die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich der Gehaltsansprüche des Klägers gegenüber dessen Arbeitgeber erwirkt hat. Dass dem Kläger per 31.12.2003 vom Arbeitgeber gekündigt wurde, beruht somit maßgeblich darauf, dass der Kläger seine titulierten Unterhaltszahlungen trotz erheblicher Einkünfte nicht geleistet hat.

Der Umstand, dass der Kläger deshalb nunmehr die Zins- und Tilgungsleistungen nicht erbringen kann, ändert an seiner Pflicht, diese zu tragen, nichts.

Hierzu hat der BGHZ 87, 265 (268) in anderem Zusammenhang ausgeführt: "Dass ein Gesamtschuldner nicht zahlen kann, ist kein ausreichender Grund, ihn von der Mithaftung freizustellen". Das wurde zwar vom Bundesgerichtshof für den Regelfall des § 426 Abs. 1 BGB entschieden. Das muss aber nach Überzeugung des erkennenden Senats im Falle einer anderweitigen Regelung im Innenverhältnis, wie vorliegend, gleichfalls gelten.

Nachdem der Kläger trotz Mieteinnahmen keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr erbracht hat, ist von der darlehensgebenden Bank die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Hauses in B erwirkt worden (Amtsgericht Cloppenburg, Az. 10 L 15/04 und 10 K 34/04). Die derzeitige finanzielle Situation hat vorliegend der Kläger verursacht. Er ist unter Berücksichtigung all dessen im Inne nverhältnis aufgrund der abweichenden Vereinbarung der Parteien aus den oben erwähnten Gründen auch nach der Trennung der Parteien alleine verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen sowohl für A, ... und ... Stock, als auch für B insgesamt zu erbringen. Das betrifft auch Zahlungen für die Monate März und April 2001. Ein Rückzahlungsanspruch steht ihm insoweit nicht zu.

Soweit die Rückführung des Ursprungskredites bei der ...bank in Rede steht, hat die Berufung gleichfalls keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat ist gemäß §§ 529 Abs. 1 Satz 1, 531 Abs. 2 ZPO an die Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils gebunden. Der Kläger hat es versäumt, einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu stellen.

Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils sind nicht ersichtlich. Nach den vereinbarten Tilgungsraten musste das Ursprungsdarlehen der ...bank bereits bei Erlass des Urteils erster Instanz vollständig zurückgezahlt worden sein. Ob und in welcher Höhe ein Wertpapierdepot bei der ...bank noch vorhanden war, kann deshalb dahingestellt bleiben.

Auch hat der Kläger keineswegs nachgewiesen, dass die Erhöhung des ursprünglichen ...bank-Darlehens wegen Kosten, die die Familie der Parteien betroffen haben, erhöht werden musste. Es ist nicht ersichtlich, warum trotz der Einkünfte des Klägers sowie Mieteinnahmen für B und A, ... Stock, das Darlehen bei der ...bank vom Kläger angeblich erhöht werden musste. Eine genaue Einnahmen- Ausgabenrechnung insoweit fehlt völlig. Gründe gemäß § 531 Abs. 2 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in zweiter Instanz erstmals zuzulassen, fehlen gleichfalls.

Da der Kläger die bereits im unwiderruflichen Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 UF 224/00 vom 11. November 2001 unter Punkt 5 mitübernommene Verpflichtung zum freihändigen Verkauf der Immobilien in B und A verhindert hat, ist kein Grund ersichtlich, von der oben dargestellten vorliegend gültigen abweichenden Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bezüglich der Parteien im Innenverhältnis abzusehen und den Regelfall des § 426 BGB im Innenverhältnis zwischen den Parteien wieder gelten zu lassen.

Vielmehr ist auf diesen Fall der Rechtsgedanke des § 162 BGB zu Lasten des Klägers entsprechend anzuwenden.

Nach alledem war somit die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Zur Widerklage:

Die Widerklage der Beklagten ist zum Teil unzulässig.

Soweit die Beklagte die Feststellung begehrt, sie sei nicht verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen anteilig für die Monate März und April 2001 zu tragen, steht dem die Leistungsklage des Klägers, worauf dieser zu Recht hingewiesen hat, entgegen.

Gleiches gilt, soweit die Beklagte festgestellt wissen will, dass sie bis zur Vermögensauseinandersetzung der Parteien nicht verpflichtet sei, anteilig Zins- und Tilgungsleistungen zu tragen, auch bezüglich des Darlehens für die ...bank.

Genau das Gegenteil begehrt der Kläger mit seiner Feststellungsklage. Auch insoweit steht dem die Rechtshängigkeit durch die Klage entgegen (§ 261 Abs. 3 ZPO; s. auch BGH in NJW 75, 1320).

Insoweit ist die Widerklage unzulässig.

Soweit dagegen die Beklagte die Feststellung begehrt, sie sei nicht verpflichtet vom 01. September 2000 bis einschließlich Februar 2001 anteilig Zins- und Tilgungsleistungen zu tragen, ist ihre Widerklage dagegen zulässig und begründet.

Bezüglich dieses Zeitraums macht der Kläger zwar keine Rückzahlungsansprüche geltend. Mithin steht dem die Rechtshängigkeit der Klage nicht entgegen (s. dazu BGH in FamRZ 95, 216). Obwohl der Kläger erklärt hat, er mache insoweit keine Ansprüche geltend, genügt diese Angabe alleine nicht, da sie keinen endgültigen Verzicht auf eine anteilige Rückzahlung seitens des Klägers darstellt. Diesbezüglich könnte der Kläger anteilige Zahlung von der Beklagten begehren, ohne dass dem die bisherige Klage oder seine Erklärung, er wolle keine Rückzahlung, entgegenstünden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

In Ermangelung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO besteht für die Zulassung der Revision kein Anlass.



Ende der Entscheidung

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