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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 01.09.2006
Aktenzeichen: 2 U 196/05
Rechtsgebiete: GMV I, GMV II, BGB, ZPO
Vorschriften:
GMV I § 4 | |
GMV I § 5 Abs. 1 | |
GMV I § 15 | |
GMV I § 15 Abs. 2 | |
GMV I § 15 Nr. 2 | |
GMV I § 15 Ziff. 2 | |
GMV I § 15 Satz 2 | |
GMV I § 18 | |
GMV II § 2 Abs. 1 Teil B | |
GMV II § 2 Teil B | |
BGB § 313 a. F. | |
BGB § 401 | |
ZPO § 139 | |
ZPO § 270 Abs. 3 | |
ZPO § 322 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten in Anspruch auf Zahlung von rückständigem Mietzins für das Jahr 1999 in Höhe von 379.041,61 € und Nebenkosten für 1999 in Höhe von 40.266,04 € aus einem gewerblichen Mietverhältnis, welches ursprünglich geschlossen wurde zwischen der A ... mbH & Co. als Vermieterin und der X mbH als Mieterin. Über diese Forderungen führten die Parteien bereits einen Prozess vor dem Landgericht Wiesbaden mit Aktenzeichen 1 O 16/00, der mit rechtskräftigem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 4 U 19/01, abgeschlossen wurde, mit welchem die Klage abgewiesen wurde.
Die Klägerin leitet ihren Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit aus einer Vertragsübernahme durch die Klägerin auf Vermieterseite und einer Schuldübernahme durch den Beklagten auf Mieterseite ab, während sie im Vorprozess von einer Abtretung ausging.
Am 26.07.1995 schlossen die Vermieterin und die Mieterin einen Generalmietvertrag über Büroflächen im C, B-Straße in O1 (im Folgenden GMV I genannt; Bl. 26ff. d. A.). Der monatliche Nettomietzins betrug umgerechnet 45.219,17 € zuzüglich Mehrwertsteuer = 52.454,23 €. Nach § 4 GMV I hatte die Mieterin die abzurechnenden Nebenkosten zu tragen.
Nach § 18 des GMV I, überschrieben mit "Mietbeitrittsverpflichtung", trat der mitunterzeichnende Beklagte gesamtschuldnerisch zusammen mit der Mieterin in sämtliche durch dieses Mietverhältnis begründete Zahlungspflichten persönlich, d.h. haftend mit seinem Privatvermögen, ein. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 44 d.A. Bezug genommen.
1996 firmierte die Vermieterin in "A ... mbH & Co." um (im Folgenden A genannt).
Am 27.03.1999 schlossen die Vermieterin und die ... mbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist (BI. 80 ff. d.A.), einen weiteren Generalmietvertrag (im Folgenden GMV II genannt) über verschiedene Grundstückskomplexe in mehreren Städten ab. Dieser Vertragskomplex erfasste auch das Grundstück B-Str. in O1.
Nach Punkt 5. dieses GMV II waren die Vertragsparteien einig, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf Vermieterseite in die in Abs. 3 aufgeführten Mietverträge anstelle der A eintrat. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sollte die erforderliche Zustimmung der Mieter einholen.
Unter Punkt 5.1 ist geregelt, dass der Eintritt der Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass die Mieter (hinsichtlich des Grundstücks B-Straße war dies die X mbH) dem Eintritt der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Vermieterin zustimmen.
Für den Fall des Scheiterns der Übernahme wegen fehlender Zustimmung eines Mieters schlossen sie in Teil B alternativ eine Mietgarantieverpflichtung ab. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Bl. 54 d.A. Bezug genommen.
Im Vorprozess war ausweislich des rechtskräftigen Urteils des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 4 U 19/01 unstreitig, dass die Mieterin einem Eintritt der Rechtsvorgängerin der Klägerin in den GMV I bereits vorab zugestimmt hatte.
§ 15 GMV I sieht unter Nr. 2 vor: "Der Vermieter ist ohne Zustimmung des Mieters und jederzeit berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen" (BI. 40 d.A.).
Am 29.05.2001 übersandte die Klägerin korrigierte Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999 (BI. 18 d.A.) an die Mieterin, woraus sich für das Abrechnungsjahr 1999 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 40.266,- Euro ergab.
Mit Schreiben vom 21.04.2004 kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Mietbeitrittsverpflichtung (Bl. 142 d.A.).
Die Mieterin ist inzwischen insolvent.
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin vorgetragen, es sei kein Klageverbrauch eingetreten. Die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 4 U 19101) vom 04.06.2003 stehe der Klage nicht entgegen, da die Klage im Vorprozess einen anderen Streitgegenstand -Forderung aus abgetretenem Recht - habe, während die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit aus eigenem Recht klage.
Die Vertragsübernahme sei in Punkt 5.1 GMV II i.V.m. § 15 Nr. 2 GMV I bereits geregelt. Ihre Rechtsvorgängerin sei durch den Generalmietvertrag vom 27.03.1996 mit der A (Übernahmevertrag) in den Generalmietvertrag zwischen A und der X mbH eingetreten als Vermieterin gemäß Ziffer 5.1 der Präambel. Die Mieterin habe bereits im Generalmietvertrag vom 26.07.1995 (GMV I) unter § 15 Nr. 2 ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin erklärt.
Der GMV I sei wirksam. Er habe keiner Beurkundung bedurft, da der Kaufvertrag in Verbindung mit dem GMV I nicht ein typengemischter Vertrag sei. Der GMV I sei durch den Generalbevollmächtigten Dr. D unterschrieben und die fehlende Vollmacht gegenüber dem Notar angezeigt worden. Die Genehmigung des im Handelsregister ausgewiesenen persönlich haftenden Gesellschafters Dr. E sei am 18.08.1995 erteilt worden. Im Übrigen sei der Mietvertrag von der Mieterin bis zur Kündigung 2004 durchgeführt worden. Der Beklagte schulde aufgrund der persönlichen Haftung zumindest eine Nutzungsentschädigung.
An der Wirksamkeit des GMV II bestünden keine Bedenken, auch hier liege eine wirksame Bevollmächtigung vor. Der GMV II sei am 27.04.1996 auf Seiten der Vermieterin A von der damaligen Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft ... mbH, Frau F, unterzeichnet worden (BI. 273, 274 d.A.).
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei vom einzelvertretungsberechtigten Prokuristen G und dem Prokuristen H vertreten worden, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Handelsregisterauszug HRB ... des Amtsgerichts Charlottenburg ergebe. Der Geschäftsführer der Klägerin I habe am 21.08.2002 den GMV II genehmigt (Bl. 364 d.A.).
Die Klägerin ist der Ansicht, die auf den Betriebskosten lastende Mehrwertsteuer müsse vom Mieter - oder vom Beklagten - erstattet werden, da die Betriebskosten Teil des Überlassungsentgeltes seien. Wenn die Betriebskosten Teil des Überlassungsentgeltes seien, unterfielen sie auch dann der Umsatzsteuer, wenn einzelne Kostenarten selbst nicht umsatzsteuerbelastet seien.
Der Beklagte hafte nach § 18 GMV I als Gesamtschuldner neben der Mieterin.
Die Forderung sei nicht verjährt, da die vierjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei, als die Klage mit Telefax vom 19.12.2003 beim Landgericht Wiesbaden eingereicht worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 419.307,65 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.482,75 Euro seit dem 04.01.1999, 53:936,98 Euro seit dem 04.02.1999, 1.482,75 Euro seit dem 04.03:1999, 53.336,98 Euro seit dem 04.04.1999, 1.482,75 Euro seit dem 04.05.1999, 53.936,98 Euro seit dem 04.06.1999,1.482,75 Euro seit dem 04:07.1999, 1.482,75 Euro seit dem 04.09.1999, jeweils' 52.454,23 Euro seit dem 04.09.1999, 04.10.1999, 04.11.1999 und 04.12.1999, aus 70.266,04 Euro seit dem 01.07.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise für den Fall der Verurteilung hat er beantragt,
die Leistung nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Teilungsbürgschaften, welche die Firma ...-KG. aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 26.07.1995, UR-Nr. ..., Notar N1 in ..., der ...-GmbH & Co., übergeben hatte, erbringen zu müssen.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.06.2003 stehe der Klage entgegen. Das Oberlandesgericht habe festgestellt, dass die Klägerin nicht als Vermieterin im GMV I vom 26.07.1995 eingetreten sei und dass die streitgegenständlichen Ansprüche auch nicht von der Abtretungsvereinbarung nach § 2 Teil B des GMV II (1996) erfasst worden sei, weil sich diese Abtretung nach Ziffer 5.2 der Präambel GMV II nur auf solche Mietobjekte erstrecke, bei denen der Mieter den Eintritt der Klägerin in den Mietvertrag nicht zugestimmt habe oder nicht zustimmen würde. Die Mieterin habe diese Zustimmung aber bereits in § 5 Abs. 1 GMV I erteilt. Die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stehe einer erneuten Klage entgegen, da nach § 15 Abs. 2 GMV I (1995) eine Übertragung der Summe aller Rechte und Pflichten im Wege der Einzelabtretung bzw. Einzelschuldübernahme mit Zustimmung erfolgen konnte, jedoch keine Übertragung der Vermieterstellung als solche vorgesehen war. Die Klägerin selbst habe erklärt, dass kein Eintritt in den Generalmietvertrag vorläge, sondern dass die ursprüngliche Vertragspartnerin Vermieterin geblieben sei. Diese Feststellung, dass die ursprüngliche Vermieterin weiterhin Vermieterin geblieben sei, sei auch im Urteil getroffen worden, deshalb könne nunmehr nicht vorgetragen werden, dass die Klägerin in den Mietvertrag eingetreten sei, insoweit läge ein widersprüchliches Verhalten vor.
Die Generalmietverträge seien aufgrund fehlerhafter Vertretung und Formmängeln unwirksam.
Die aufschiebende Bedingung der Regelung unter Punkt 5.1 GMV II sei nicht eingetreten sei, da die Zustimmung der Mieter fehle. Weder die Mieterin noch der Beklagte hätten dem Vertrag zugestimmt.
Die Klägerin habe selbst im Vorprozess mit Schriftsatz vom 09.10.2002 die Ansicht vertreten, dass sie nicht in den GMV I als Vermieterin eingetreten sei, und damit dokumentiert, dass eine vorherige Zustimmung nach dem Willen der Vertragsparteien nicht ausreichend sei. § 15 Abs. 2 GMV I enthalte keine Zustimmung, da gerade der Fall geregelt worden sei, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn keine Zustimmung vorliege.
§ 15 Abs. 2 GMV I befasse sich darüber hinaus auch nicht mit der Übertragung der umfassenden Vertragspartnerstellung, sondern nur mit der Übertragung einzelner Rechte und Verpflichtungen.
Die Vertragsübernahme bewirke auch mangels Zustimmung des Beklagten keinen Eintritt in den mit dem Beklagten geschlossenen selbständigen Mietbeitrittsvertrag gemäß § 18 GMV 1.
Die Schuldbeitrittsvereinbarung sei infolge mangelnder Beurkundung des Kaufvertrages einschließlich des GMV I nichtig. Der Kaufvertrag vom 26.07.1995 enthalte unter Abschnitt V 2. einen Hinweis auf die Verknüpfung zwischen Kaufvertrag und GMV I.
Sowohl der GMV I wie auch der GMV II seien unwirksam, da die Vermieterin nicht ordnungsgemäß vertreten worden sei.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Zur Höhe der Forderung hat der Beklagte eingewandt, die Klägerin könne hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten keine Mehrwertsteuer verlangen.
Das Landgericht Wiesbaden hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.12.2004, (BI. 317 ff. d.A.).durch Einholen von schriftlichen Aussagen der Zeugen Dr. D (BI. 370 f. d. A.), Dr. E (BI. 374 d. A.) und F (BI. 369 d. A.), auf deren Inhalt verwiesen wird.
Hinsichtlich des Sachstands im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Wiesbaden im angefochtenen Urteil verwiesen.
II.
Das Landgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 19.8.2005 (Bl. 457ff. d. A.) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 419.307,65 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.482,75 Euro seit dem 04.01.1999, 53.936,98 Euro seit dem 04.02.1999, 1.482,75 Euro seit dem 04.03.1999, 53.336,98 Euro seit dem 04.04.1999, 1.482,75 Euro seit dem 04:05.1999, 53.936,98 Euro seit dem 04.06.1999, 1.482,75 Euro seit dem 04.07.1999, 1.482;75 Euro seit dem 04.08.1999, jeweils 52.454,23 Euro seit dem 04:09.1999, 04.10.1999, 04.11.1999 und 04.12.1999, aus 70.266,04 Euro seit dem 01.07.2001 zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage als zulässig und begründet erachtet. Es hat ausgeführt, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe im Berufungsurteil 4 U 19/01 zum Ausdruck gebracht, keine umfassende, sondern nur in begrenztem Umfang eine Entscheidung treffen zu wollen. Es habe die Klage nur unter dem Gesichtspunkt der Abtretung abgewiesen, nicht aber unter dem Gesichtspunkt einer Vertragsübernahme.
Der Anspruch sei aufgrund wirksamen Eintritts in die Vermieterstellung entstanden und nicht verjährt. Die Verträge seien wirksam zustande gekommen. Der Beklagte hafte aus Schuldbeitritt.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 14.9.2005 zugestellt wurde (Bl. 501 d. A.), hat der Beklagte am 21.9.2005 Berufung eingelegt (Bl. 503 d. A.). Die Berufung wurde - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.12.2005 (Bl. 509 d. A.) - am 14.12.2005 begründet (Bl. 511ff. d. A.).
Mit der Berufung rügt der Beklagte eine Verletzung des Rechts. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts im Vorprozess unzulässig (§ 322 ZPO), da das Oberlandesgericht die Klage unter beiden Gesichtspunkten abgewiesen habe. § 15 Abs. 2 GMV I sehe nämlich keine Vertragsübernahme, sondern die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten vor.
Weder der Generalmietvertrag I noch der Generalmietvertrag II sei wirksam zustande gekommen. Der Zeuge Dr. E habe den vollmachtlos geschlossenen GMV I nicht wirksam genehmigen können. Die Beteiligungsgesellschaft sei von dem Zeugen D zu vertreten gewesen.
Der Vertrag sei auch nach § 313 BGB a. F. formnichtig.
Die Klägerin sei nicht in den Generalmietvertrag I eingetreten, weil es an einer Zustimmung der Mieterin gefehlt habe. Diese könne zwar vorab erteilt werden, jedoch sei die Klausel § 15 Nr. 2 GMV I keine Zustimmung, sondern eine Klausel, welche die zwingend erforderliche Zustimmung entbehrlich machen sollte. Die Verwalterin habe noch 2004 Nebenkosten im Namen der A geltend gemacht.
Die Rechtsposition aus der Mietbeitrittsverpflichtung des Beklagten sei nicht auf die Klägerin übergegangen. § 401 BGB könne nicht entsprechend angewandt werden im vorliegenden Fall. Die Klageforderung sei verjährt, da die Klageschrift dem Beklagten nicht "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt worden sei, wobei die Klägerin die um 21 Tage verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses zu vertreten habe.
Selbst wenn die Klageforderung dem Grunde nach bestünde und nicht verjährt sei, habe der Beklagte nicht die in den Betriebskosten enthaltene Mehrwertsteuer zu zahlen.
In jedem Fall stünde dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Wiesbaden abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug.
Die Geltendmachung einer Abtretungsforderung im Vorprozess stehe der Klage aus eigenem Recht nicht entgegen. Die Klägerin sei seinerzeit der Auffassung gewesen, die Mieterin habe einer Vertragsüberleitung auf die Klägerin in einem formellen Akt zustimmen müssen. Infolgedessen habe sie ihre damalige Klage auf Forderungserwerb infolge Abtretung gestützt. Das Berufungsgericht habe dies im Vorprozess anders gesehen, allerdings die Parteien erstmals im Urteil mit dieser Auffassung überrascht. Hierdurch sei die Möglichkeit einer Antragsumstellung oder eines Hilfsantrags abgeschnitten worden.
Die Forderung sei weder verjährt noch griffen die Bedenken des Beklagten gegen den Eintritt der Klägerin in den GMV I, insbesondere auch in die Mietbeitrittsverpflichtung des Beklagten in § 18 GMV I.
Hinsichtlich des näheren Inhalts des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 13.12.2005 (Bl. 534ff. d. A.), der Berufungserwiderung vom 25.4.2005 (Bl. 590ff. d. A.) sowie den Schriftsatz vom 24.5.2006 (Bl. 602ff. d. A.) und den lediglich Rechtsausführungen enthaltenden nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.8.2006 verwiesen.
III.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Sie hat in der Sache auch Erfolg, da die Klage unzulässig ist.
Die Rechtskraft des Vorprozesses steht der Erhebung einer erneuten Klage entgegen; § 322 Abs. 1 ZPO. Über den Streitgegenstand dieses Rechtsstreits ist bereits abschließend entschieden worden, so dass für eine erneute Entscheidung kein Raum mehr ist. Nach Antrag und Lebenssachverhalt, die identisch sind zu denen im Vorprozess, handelt es sich um einen Klageanspruch, der bereits rechtskräftig abgewiesen wurde.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sich im Verfahren 4 U 19/01 nur mit der Frage der Aktivlegitimation durch Abtretung auseinandergesetzt habe, weil der Bestand der Forderung für seine Entscheidung nicht mehr erheblich war, nachdem eine Abtretung verneint wurde. Insofern bleibe das Urteil im Vorprozess im Streitgegenstand hinter dem vorliegenden Rechtsstreit zurück. Dies ist unzutreffend.
Das Urteil vom 4.6.2003 hatte sich vielmehr sowohl mit einem Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht als auch aus Vertragsübernahme befasst und beide Varianten verneint.
Die Klägerin stützt sich mit der vorliegenden Klage nicht auf einen neuen Streitgegenstand, sondern auf tatsächliche und rechtliche Aspekte, die sie im Vorprozess nicht hinreichend dargetan hatte.
Der 4. Zivilsenat hatte im Berufungsurteil des Vorprozesses ausgeführt, Teil B des GMV II sehe zwar eine Abtretung vor, jedoch nur für solche Ansprüche aus solchen Verträgen, bei denen der Mieter nicht einer Vertragsübernahme wie in Teil A vorgesehen, zugestimmt habe. Er war gleichzeitig jedoch davon ausgegangen, dass ein Eintritt der Klägerin in den GMV I unstreitig nicht erfolgt sei, weil die Klägerin vorgetragen hatte, die Vermieterstellung habe nach wie vor die A inne. Ein Anspruch aus Vertragsübernahme ist damit vom Gericht des Vorprozesses ausdrücklich geprüft worden.
Der Eintritt der Rechtsvorgängerin in den Vertrag ist zwar - wenn man dem folgt, was die Klägerin jetzt vorträgt - tatsächlich in Punkt 5.1 bereits geregelt, wobei die aufschiebende Bedingung der Zustimmung der Mieterin bereits vorab eingetreten war. Der bereits genehmigte Vermieterwechsel war lediglich im Außenverhältnis zur Mieterin nicht aufgedeckt. Insoweit beruht das rechtskräftige Urteil des 4. Zivilsenats im Vorprozess auf der ausdrücklich dargelegten Einschätzung, eine Vertragsübernahme habe nicht stattgefunden. Dies wurde durch den Wortlaut in Ziffer 5 GMV II "soll eintreten" gestützt; eine ambivalente Formulierung, mit der sowohl sofortiger als auch künftiger Eintritt gemeint sein konnte. Die nachfolgende Regelung in 5.1 GMV II spricht zwar eher dafür, dass ein direkter Eintritt gemeint war, der nur aufschiebend bedingt war durch die Zustimmung der jeweiligen Mieter. Dies hatte die Klägerin im Vorprozess nicht vertieft, sondern die Auffassung vertreten, ihr stehe jedenfalls aus abgetretenem Recht die Mietzinsforderung zu.
Dass die zweifellos mit der Klageforderung des Vorprozesses identische Mietzinsforderung damals nicht Streitgegenstand gewesen sein soll, trifft deswegen allerdings nicht zu.
Eine Abtretungsforderung ist eine Forderung aus eigenem Recht im Gegensatz zu einer Prozessstandschaft oder einer Forderungsinhaberschaft aus einer Inkassozession. Die Klägerin zielt mit ihrer Argumentation zum Streitgegenstand richtigerweise auf eine Unterscheidung hinsichtlich originärem und abgeleitetem eigenem Recht ab, wie sie in der Entscheidung VIII ZR 93/04 des 8. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Frage der Verjährungsunterbrechung zum Ausdruck kommt.
Aus abgeleitetem im Gegensatz zu originärem eigenem Recht hat sie allerdings in beiden Prozessen geklagt. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den Fällen, in denen eine Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen wird, und der Kläger nach Abtretung durch den Berechtigten später zulässigerweise nochmals klagt (vgl. BGH NJW 1986, 1046). Der gesamte Sachverhalt einschließlich des Übertragungsvorgangs stand im Vorprozess zur Beurteilung des Gerichts zur Verfügung. Es handelt sich nach dem Vorbringen in diesem Rechtsstreit lediglich um eine komplette Vertragsübernahme durch die Klägerin im Wege des Vermieteraustauschs, nicht um eine Abtretung einzelner Forderungen, wie die Klägerin im Vorprozess dargetan hatte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.5.2005 - VIII ZR 93/04 -, welche die Klägerin für ihren Standpunkt heranzieht. Ob der marginale Unterschied zwischen Einzelabtretung und generellem Vertragseintritt geeignet sein kann, einen andersgelagerten Streitgegenstand zu begründen, kann der Senat offen lassen, da der Vortrag der Parteien und die Entscheidung des Gerichts im Vorprozess 4 U 19/01 sich mit beiden Fragen befasst haben und sich das Problem aus diesem Grunde nicht stellt.
Im Vorprozess ist bereits in der Klageerwiderung vor dem Landgericht zum Aktenzeichen 1 O 16/00 vom Beklagten vorgebracht worden, die Klägerin sei nicht aus eigenem Recht legitimiert mangels Zustimmung der Mieterin - damals Beklagte zu 1). Ebenso stünde der Klägerin aus abgetretenem Recht keine Forderung zu.
Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 4.7.2000 hierauf erwidert, die Zustimmung sei bereits gemäß § 15 Ziffer 2 des GMV I erteilt worden, jedenfalls stünde der Klägerin jedoch gemäß Ziffer 5.2 des GMV II der Anspruch kraft Abtretung zu.
Das Landgericht hatte der Klägerin die Forderung aus abgetretenem Recht zugesprochen, wobei es nicht differenzierte zwischen dem Eintritt in den Vertrag gemäß § 15 Ziffer 2 des GMV I, den es als durch vorab erteilte Zustimmung wertete, und einer Abtretung nach Ziffer 5.2 des GMV II.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ist sodann von den damaligen Beklagten in der Berufungsbegründung zum Verfahren 4 U 19/01 als hauptsächlicher Berufungsangriff über mehrere Seiten gerügt worden sowohl unter dem Aspekt der Vertragsübernahme nach § 15 Satz 2 GMV I als auch der Abtretung in § 2 Abs. 1 Teil B des GMV II.
In der dortigen Berufungserwiderung hatte die Klägerin ausgeführt, völlig zu Recht habe das Landgericht auf § 15 Ziffer 2 des Generalmietvertrages abgestellt, der eine Zustimmungserklärung enthalte - eben diese Begründung wird nunmehr als Grundlage der Klage im vorliegenden Rechtsstreit herangezogen. Sodann wird ausgeführt, dass es der Zustimmung wegen der Abtretung der Mietzinsforderungen in § 2 Teil B des GMV II nicht bedürfe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des 4. Zivilsenats war laut Protokoll vom 17.7.2002 die Problematik der Abtretung erörtert worden, insbesondere die Fragen, ob die Abtretung die streitgegenständlichen Ansprüche erfasse und ob sie den Beklagten erfasse.
Der 4. Zivilsenat hatte im Urteil vom 4.6.2003 ausgeführt, die Abtretung in 5.2 der Präambel zum GMV II gelte nur für Ansprüche aus solchen Mietobjekten, deren Mieter einem Eintritt des Auftragnehmers auf Vermieterseite nicht zugestimmt habe. Unstreitig habe jedoch die Mieterin zugestimmt. Wörtlich steht sodann in dem Urteil des Vorprozesses: "Weshalb gleichwohl, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ein Eintritt der Klägerin in den Mietvertrag mit der Beklagten zu 1) [der am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten Mieterin] nicht erfolgt ist, ist nicht bekannt."
Die Einschätzung des Landgerichts, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe die damalige Klage nur unter dem Gesichtspunkt der Abtretung, nicht der Vertragsübernahme geprüft, ist infolgedessen nicht zutreffend. Das Oberlandesgericht hatte damals auch den Eintritt der Klägerin in den Vertrag geprüft und -aufgrund des damaligen Vortrags der Klägerin, sie sei nicht Vermieterin - möglicherweise objektiv unzutreffend nach dem Vortrag in diesem Rechtsstreit - als unstreitig nicht vorliegend ausdrücklich verneint. Dies kann vom Berufungsgericht des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr korrigiert werden, selbst wenn vor dem Urteil vom 4.6.2003 ein Hinweis nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre. Die Klageforderung ist rechtskräftig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere der Senat nicht von der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Frage des Streitgegenstands bei der Unterbrechung der Verjährung abweicht, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts in dieser Sache fordern.
Der Streitwert für den zweiten Rechtzug beträgt 419.307,65 €.
Ende der Entscheidung
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