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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 31.10.2008
Aktenzeichen: 2 U 244/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 251
BGB § 251 Abs. 1
BGB §§ 281 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von erstinstanzlich 5.330,62 € nebst Zinsen für den Verlust zweier WEB Dual-Server, die sie in Racks untergestellt hatte, welche die Beklagte unterhielt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen durch Urteil vom 31.10.2007, der Beklagten zugestellt am 2.11.2007, unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 3.500,- € sowie weiterer 177,45 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien bestünden vertragliche Beziehungen, da die Beklagte im Zuge der von ihr vertraglich übernommenen Wartung Besitzer der beiden Server geworden sei, da diese in Racks eingebaut worden seien, welche in ihrem Eigentum stünden. Die A1, in deren Räumen sich die Racks befunden hätten, sei als ihre Erfüllungsgehilfin tätig geworden, da sie diese damit beauftragt habe, die Server zu der Klägerin zurückzubringen. Demzufolge habe sie für deren Verschulden einzustehen. Die Höhe des Schadens hat das Landgericht unter Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen und der von dem Beklagten beigebrachten Angebote auf 3.500,- € geschätzt. Auszugehen sei von dem Wiederbeschaffungsaufwand, nicht vom Zeitwert der konkreten Server zum Zeitpunkt ihres Verlusts. Der dadurch entstehende Vorteil, daß ein wiederzubeschaffendes System infolge der technischen Entwicklung höherwertig sei, verbleibe bei der Klägerin. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Erstattung vorgerichtlichen Anwaltskosten berechnet aus dem zuerkannten Wiederbeschaffungswert.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer am Montag, dem 3.12.2007, eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 4.2.2008 an diesem Tage begründeten Berufung. Sie behauptet, sie habe die Racks lediglich bei der A1 angemietet. Sie ist der Ansicht, sie habe nie Besitz an den Servern erlangt, welche die Klägerin seinerzeit von der A1 käuflich erworben habe. Sie habe im Jahre 2004 vereinbarungsgemäß die Betreuung der Server übernommen, diese selbst aber nicht erhalten und auch keinen ungehinderten Zutritt zu den Räumlichkeiten der A1 erhalten. Sie habe lediglich die administrativen Aufgaben übernommen. Zudem habe die Klägerin selbst ein Hindernis für die Herausgabe der Rechner begründet, indem sie offene Forderungen der A1 nicht beglichen habe, die aus diesem Grunde ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt habe. Dies sei ihr selbst nicht anzulasten. Sie habe die Klägerin darüber und über die Insolvenz der A1 auch informiert. Die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Ein Verschulden der A1 liege wegen des ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechts nicht vor. Im übrigen wendet sich die Beklagte gegen die Schadenshöhe. Das erstinstanzlich eingeholte Gutachten sei nicht verwertbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4.2. und 30.4.2008 (Blatt 131 ff., 206 ff. der Akte) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 31.10.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlußberufung beantragt sie,

das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 31.10.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.768,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2005 zu zahlen, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von der Einzahlung der Gerichtskosten bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung aus einem Betrag von 367,20 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die Berufung der Beklagten für unzulässig. In der Sache beruft sie sich zum Anspruchsgrund zunächst auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, da die Beklagte vertraglich das Server-Housing an den Servern übernommen habe, oblägen ihr auch Obhutspflichten, so daß sie für den Verlust der bei ihr untergestellten Rechner verantwortlich sei. Zwischen der A1 und der Beklagten habe ein Besitzmittlungsverhältnis bestanden. Sie ist der Ansicht, der ihr entstandene Schaden sei nicht aus dem Wiederbeschaffungswert, sondern aus dem deutlich höheren Zeitwert der verloren gegangenen Server zu berechnen. Die Schadensberechnung erfolge nach § 251 Abs. 1 BGB. Das zu ersetzende System sei infolge der technologischen Entwicklung auf dem Markt nicht mehr vorhanden. Der Zeitwert sei durch Abschreibung aus dem Neuwert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebensdauer der Geräte und einer Restlebenszeit von 3/5 zu ermitteln. Maßgebender Zeitpunkt sei der 29.6.2005, an dem der Schadenersatzanspruch entstanden sei. Die Klägerin rügt, daß das Landgericht den Antrag auf Feststellung der Kostenerstattungspflicht bezüglich der Zinsen auf den eingezahlten Gerichtskostenvorschuß übergangen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17.3. und 26.5.2008 (Blatt 165 ff., 230 ff. der Akte) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV2 vom 12.7.2008 (Blatt 254 ff. der Akte) Bezug genommen.

II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg; die zulässige Anschlußberufung hat nur teilweise hinsichtlich des Feststellungsantrags Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des Verlusts der beiden Server ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 1.100,- € zu (§ 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB).

Der Klägerin steht ein vertraglicher Schadenersatzanspruch zu. Der Wartungsvertrag der Parteien umfaßte die Verpflichtung der Beklagten, die beiden Server nach Vertragsende an die Klägerin herauszugeben. Dem steht nicht entgegen, daß die Geräte in den Racks in den Räumen der A1 verblieben waren, in welchen sie sich bereits vor Vertragsschluß zwischen den Parteien befanden. Denn ungeachtet des Verbleibs der Server hatten sich die rechtlichen Verhältnisse dahingehend verändert, daß seitdem die Beklagte, nicht mehr die A1 der Klägerin gegenüber für die Geräte verantwortlich war. Die A1 hatte im Rahmen des Vertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten nunmehr die Stellung eines Erfüllungsgehilfen, deren sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Klägerin bediente (§ 278 BGB). Die Beklagte muß sich daher im Verhältnis zur Klägerin ein Verschulden auf Seiten der A1 zurechnen lassen. Auf eine etwaige Übergabe der Geräte und einen Besitzerwerb durch die Beklagte kommt es dabei nicht an. Der Beklagten können zugleich grundsätzlich entsprechende Regreßansprüche gegen die A1 zustehen.

Die Beklagte war zur Verweigerung der Rückgabe der Server nicht berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ergab sich insbesondere nicht aus etwaigen Rechten der A1. Ein Zurückbehaltungsrecht der A1 gegenüber der Beklagten als ihrer Vertragspartnerin aus etwaigen Ansprüchen gegen die Klägerin bestand mangels Gegenseitigkeit etwaiger Forderungen nicht. Die A1 konnte sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten auch nicht auf ein Pfandrecht an der Klägerin gehörenden Gegenständen wegen angeblicher Forderungen gegen die Klägerin berufen. Die Klägerin war hingegen grundsätzlich berechtigt, sich an die Beklagte als ihre Vertragspartnerin zu halten.

Für ein Mitverschulden der Klägerin bestehen keine ausreichende Anhaltspunkte (§ 254 BGB). Sofern die A1 eine Rückgabe der Server verwehrte, war es Sache der Beklagten als ihrer Vertragspartnerin, diese Rückgabe der A1 gegenüber durchzusetzen. Selbst wenn auch die Klägerin sich darum hätte bemühen können, so kann das Unterlassen solcher Bemühungen ihr doch nicht als anspruchsminderndes Mitverschulden angelastet werden.

Die Klägerin kann Ersatz des Neuwertes vergleichbarer Server zum Bewertungsstichtag, dem 29.6.2005, unter Berücksichtigung des Alters von zwei Jahren und neun Monaten, das die verlorenen Server bereits hatten, verlangen. Der zu ersetzende Schadensbetrag wird auf 1.100,- € geschätzt (§ 287 ZPO).

Der zu leistende Schadenersatz berechnet sich nach § 251 BGB, da die Klägerin Schadenersatz statt der Leistung gemäß den §§ 281 ff. BGB verlangt und die Herstellung demzufolge aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Der Anspruch aus § 251 BGB ist auf den Ersatz des Wert- oder Summeninteresses gerichtet und berechnet sich einschließlich Umsatzsteuer. Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert. Hierbei kann der Ablauf der der Beklagten zur Rückgabe gesetzten Frist jedenfalls als maßgebender Zeitpunkt angesetzt werden. Die Klägerin hatte der Beklagten mit Schreiben vom 14.6.2005 letztmalig eine Frist zu Herausgabe bis zum 28.6.2005 gesetzt. Im Falle der ordnungsgemäßen Rückgabe der Server wäre deren Wert Teil des Vermögens der Klägerin. Bei Verlust eines Gegenstandes bemißt sich der Ersatzanspruch grundsätzlich nach dessen Verkehrswert (vgl. BGH, NJW 1984, 2282, 2283 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 251, Rdnr. 10). Dieser Wert ist nach Ermittlung der verfügbaren und relevanten Schätzungsgrundlagen nach § 287 ZPO zu schätzen. Soweit ein Markt für die zu ersetzende Sache vorhanden ist, ist der Preis, der durch Angebot und Nachfrage gebildet wird und der im allgemeinen der Wiederbeschaffungswert ist, ein geeigneter Anknüpfungspunkt, den wirtschaftlichen Wert der Sache in Gestalt des Tauschwerts in Geld zu bemessen (vgl. BGH, a.a.O.).

Für derartige Server besteht grundsätzlich ein Markt. Sie werden im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gehandelt (anders in den von dem Kläger angeführten Entscheidungen des OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 181 f., - Eisenbahnwaggon - und des OLG Karlsruhe, VersR 1979, 776 f. - Lkw mit spezieller Ausstattung als Bundeswehrfahrzeug). Daß eine Nachfrage nach diesem konkreten Server, insbesondere durch gewerbliche Nutzer, und demzufolge ein entsprechendes Angebot möglicherweise bereits am 29.6.2005 aus dem Grunde nicht mehr bestanden, weil beides durch das Angebot technisch weiterentwickelter Server zu mindestens vergleichbaren Preisen zwischenzeitlich verdrängt wurde, hat nicht zur Folge, daß allein auf den ursprünglichen Anschaffungspreis von insgesamt 7.284,80 € abgestellt werden müßte. Vielmehr bedeutet eine derartige Verdrängung vom Markt regelmäßig nur, daß zwischenzeitlich vergleichbare Produkte mit einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis angeboten werden, so daß für das ursprüngliche Produkt mangels Nachfrage ein Veräußerungserlös nicht mehr zu erzielen wäre. Bei derartigen einer schnellen technischen und preislichen Entwicklung ausgesetzten Gegenständen kann der Wert nicht schematisch berechnet werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr, daß solche Geräte sowohl technisch erheblich weiterentwickelt wurden als auch die Preise deutlich gefallen sind. Sofern technisch weiterentwickelte Geräte zwischenzeitlich sogar preislich günstiger zu erhalten sind, wird der Rechtsverkehr nicht mehr bereit sein, ältere Geräte zu einem sich schematisch nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer berechnenden Preis zu erwerben. Der in der Anschaffung eines neuen Gerätes liegende Vermögensvorteil ist bei der Bemessung des Schadenersatzes sodann durch einen Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen, damit eine ungerechtfertigte Besserstellung der Klägerin vermieden wird.

Durch den zu leistenden Schadenersatz soll dem Geschädigten auch im Anwendungsbereich des § 251 BGB eine Wiederbeschaffung ermöglicht werden. Diese kann durch den Erwerb eines zu dem maßgebenden Zeitpunkt angebotenen anderen Servers erfolgen. Ein weitergehendes Interesse hat auch die Klägerin nicht, die mit den Geräten gewerblich arbeiten will. Es geht letztlich allein um die Funktionsfähigkeit zu dem verfolgten Zweck, nicht um die konkreten Geräte an sich.

Der Sachverständige SV2 hat in seinem Gutachten vom 12.7.2008 Kosten für die Wiederbeschaffung vergleichbarer Neugeräte zum Zeitpunkt 29.6.2005 in Höhe von 3.000,- € netto bzw. 3.400,- € brutto ermittelt. Der Sachverständige Dr.-Ing. SV1 hat in seinem Gutachten vom 25.6.2006, Seite 9, bei der Preisermittlung auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung abgestellt. Sein Gutachten ist aus diesem Grunde nur bedingt verwertbar. Allerdings hat er eine Preisspanne zwischen 5.394,- € und 7.047,- € brutto festgestellt. Das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 8.8.2006 vorgelegte Angebot eines Systems der B über 1.873,- € brutto, für zwei Systeme also 3.746,- €, hat der Sachverständige Dr.-Ing. SV1 in seiner mündlichen Anhörung als durchaus vergleichbar bezeichnet. Gegen die Ausführungen des Sachverständigen SV2 haben die Parteien keine Einwände mehr erhoben, so daß von seinen Angaben ausgegangen werden soll. Er hat den Zeitwert derartiger Geräte sodann nach den veröffentlichten Leitsätzen für die Bewertung von EDV- und Elektronik-Geräten unter Heranziehung von Gebrauchswert-, Zeitwert- und Verkehrswertfaktor auf ca. 945,- € netto bzw. ca. 1.100,- € brutto errechnet. Auch diese Ausführungen des Sachverständigen sind plausibel und werden daher der Schadensberechnung zugrundegelegt.

Der Zinsanspruch steht der Klägerin auf den zuerkannten Betrag aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB). Weiterhin kann sie Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer geforderten 0,65 Geschäftsgebühr verlangen, die entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in Höhe von 177,45 € erstattungsfähig sind. Insoweit ist von dem damaligen Zeitwert der verlorenen Server auszugehen.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Er ist in dem dargelegten Umfang begründet. Bei einer Kostenquote von 21 % für die erste Instanz sind von dem seitens der Klägerin eingezahlten Gerichtskostenvorschuß von 408,- € 85,68 € erstattungsfähig.

Die Nichterhebung eines Teils des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung beruht darauf, daß der Auftragserteilung ein unrichtiger Stichtag für die Wertermittlung zugrundelag, so daß anzunehmen ist, daß ein Teil der Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht angefallen wäre (§ 21 GKG). Im übrigen haben die Kosten des Rechtsstreits die Parteien nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu tragen (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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