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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.08.2006
Aktenzeichen: 2 U 247/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 562
BGB § 562 a
Ein zunächst nur mit dem Vermieterpfandrecht belastet erworbenes Sicherungseigentum kann nicht durch ein anschließendes vorübergehendes Entfernen des Fahrzeugs vom Mietgrundstück zu einem unbelasteten Sicherungseigentum erstarken.
Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) und 2) unter Berufung auf ein Vermieterpfandrecht Herausgabe zweier Kraftfahrzeuge sowie eines Kraftfahrzeuganhängers; die Beklagten wenden ein dem Pfandrecht vorgehendes Sicherungseigentum der Beklagten zu 2) ein.

Der Kläger hatte mit Mietvertrag vom 01.08.1994 an die Firma A GmbH eine Gewerbeimmobilie vermietet. Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der Mieterin, die Beklagte zu 2) ist seine Ehefrau. Zum Gewerbebetrieb der GmbH gehörte der hier streitgegenständliche Lkw X ..., mit dem amtl. Kz. ..., ein Anhänger, amtl. Kz. ... sowie ein Y ..., amtl. Kz. ..., der als Mietfahrzeug für Kunden benutzt wurde, die ihre Fahrzeuge zur Reparatur in den Geschäftsbetrieb der Mieterin brachten. Alle drei Fahrzeuge wurden gewerbsmäßig genutzt.

Ab Januar 2003 war es zu Unregelmäßigkeiten bei der Mietzinszahlung gekommen. So wurde die Miete für Februar 2003 am 06.03.2003 bezahlt, die Miete für April 2003 am 06.05.2003 und für Mai am 31.07.2003. Im August 2003 standen die Monatsmieten für Juni und Juli 2003 noch offen. Auch bezüglich der Monate September, Oktober und November erfolgten die Mietzinszahlungen nur verspätet.

Unter dem Aktenzeichen 1 O 113/04 hat der Kläger mit Klageschrift vom 20.08.2004 rückständigen Mietzins vor dem Landgericht Hanau geltend gemacht. In dem geschlossenen Prozessvergleich verpflichtete sich die Mieterin Mietzahlungsrückstände bis einschließlich Dezember 2004 an den Kläger zu zahlen.

Das Mietverhältnis wurde seitens des Klägers am 10.02.2005 wegen Mietzahlungsrückständen gekündigt, gleichzeitig wurde das Vermieterpfandrecht hinsichtlich eingebrachter Gegenstände geltend gemacht.

Die Firma A GmbH hat am 13.05.2005 Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft ist zwischenzeitlich mangels ausreichender Masse eingestellt worden.

Am 07.06.2005 hat der Kläger gegen die Mieterin ein Versäumnisurteil auf Räumung erwirkt. Das Mietobjekt wurde zum 21.06.2005 geräumt und an den Kläger herausgegeben.

Im Anschluss an die Kündigung des Mietverhältnisses führten die Parteien Verhandlungen über eine Freigabe der in die Mieträume eingebrachten Gegenstände, was Ende Juni 2005 zu einem Vergleich führte, nach dessen Inhalt die Betriebs- und Geschäftsausstattung mit Ausnahme der hier in Streit stehenden Fahrzeuge gegen eine Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 7.500,-- EUR vom Vermieterpfandrecht freigegeben wurde.

Derzeit bestehen Mietzahlungsrückstände für Januar, Februar, April, Mai und Juni 2005 inklusive Zinsen und Kosten für die Erwirkung eines Vollstreckungsbescheids, die Januar- und Februarmiete 2005 betreffend, in Höhe von 18.166,77 EUR. Dem Kläger sind Verfahrenskosten für die Räumungsklage in Höhe von 2.635,-- EUR entstanden. Er macht schließlich Renovierungskosten in Höhe von ca. 12.000,-- EUR geltend, die zwischen den Parteien streitig sind.

Unter Aktenzeichen 7 O 956/05 hat der Kläger mit Antragsschrift vom 15.07.2005 vor dem Landgericht Hanau ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt, in dem er unter Berufung auf die Sicherung seines Vermieterpfandrechts die Herausgabe der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Fahrzeuge begehrt hat.

Im Rahmen dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens haben die Parteien einen Vergleich des Inhalts geschlossen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Hauptsacheprozesses die Fahrzeuge X ... und der Anhänger auf dem Gelände der Firma B in O1, ...straße, abgestellt werden und nicht benutzt werden, während der Y ... den Beklagten zur freien Benutzung belassen wird.

Nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 21.08.06 befindet sich das Fahrzeug Y ... mittlerweile im Alleinbesitz der Beklagten zu 2), nachdem das Fahrzeug mit Wissen und Zustimmung des Klägers auf die Beklagte zu 2) umgeschrieben wurde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die in der Anlage 1 abgebildeten Fahrzeuge X ..., und Y ... sowie den Anhänger nebst den dazugehörigen Kfz-Briefen und Kfz-Scheinen herauszugeben.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hanau, Az. 7 O 956/05 wie auch im vorliegenden Verfahren, haben sich die Beklagten gegenüber dem geltend gemachten Herausgabeanspruch auf eine Sicherungsübereignung der streitgegenständlichen Fahrzeuge an die Beklagte zu 2) gemäß eines als "Darlehensvertrag mit Eigentumsübergabe" bezeichneten Vertrages vom 10.08.2003 berufen. In diesem Vertrag, der als Anlage B 2 in Kopie zu den Akten gereicht ist (Bl. 58 d.A.), ist die Firma A GmbH als Darlehensnehmerin und die Beklagte zu 2) als Darlehensgeberin bezeichnet. Nach § 1 dieses Vertrages hat der Darlehensgeber am 30.05.2003 einen Betrag von 20.000,-- EUR als Darlehen zur Verfügung gestellt und am 12.08.2003 einen weiteren Darlehensbetrag von 11.000,-- EUR. In § 5 ist geregelt, dass als Sicherheiten die Eigentumsrechte an der Betriebs- und Geschäftsausstattung übergeben werden. Als weitere Sicherheiten werden die Fahrzeugbriefe der streitgegenständlichen Firmenfahrzeuge hinterlegt. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Akten gereichte Urkunde Bezug genommen.

Zu dem Hintergrund der Darlehensgewährung haben die Beklagten vorgetragen, seit Anfang 2003 habe man über eine Übernahme der Anteile der ursprünglichen Mitgesellschafter der GmbH verhandelt. Angedacht gewesen sei, dass sich die Beklagte zu 2) an der Gesellschaft mit einem Anteil von 11.000,-- EUR beteiligt, sowie der Gesellschaft ein Gesellschafterdarlehen von 20.000,-- EUR gewährt. Da sich die Verhandlungen mit den Mitgesellschaftern hingezogen hätten, habe die Beklagte zu 2) zunächst das Gesellschafterdarlehen in Höhe von 20.000,-- EUR auf das Konto der GmbH gezahlt und am 12.08.2003 die restlichen 11.000,-- EUR.

Die Geldbeträge seien aus dem Vermögen der Beklagten zu 2) mit Wissen der damaligen Gesellschafter geleistet worden. Zur Finanzierung des Betrages von 20.000,--EUR habe die Beklagte bei der Fa. C ein Darlehen aufgenommen, das sie nach Eingang von Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag wieder zurückgezahlt habe. Nach den Vorstellungen aller Beteiligten habe es sich um ein Gesellschafterdarlehen der Beklagten zu 2) handeln sollen. In der Folgezeit habe diese aber von ihren Plänen Abstand genommen, es sei jedoch bei dem vereinbarten Darlehensvertrag und der Sicherungsübereignung geblieben.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die so erfolgte Sicherungsübereignung gehe im Rang dem vom Kläger geltend gemachten Vermieterpfandrecht vor. Das Vermieterpfandrecht des Klägers sei bei jeder Entfernung der Fahrzeuge von dem Grundstück erloschen und erst durch die jeweilige Rückführung neu begründet worden. Mit dem Abstellen der Fahrzeuge vor der gemeinsamen Wohnung der Beklagten habe die Beklagte zu 2) daher Sicherungseigentum unbelastet vom ursprünglich bestehenden Vermieterpfandrecht erlangt.

Für diese Rechtsansicht haben sich die Beklagten auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (Urteil vom 11.12.1980, Az. 4 U 131/80, ZIP 1981, 165) und Karlsruhe (Urteil vom 03.02.1971, Az. 1 U 159/70, JURIS) berufen.

Sie haben vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe jeweils freie Fahrzeuge regelmäßig für seine Fahrten von der Arbeitsstätte zur Wohnung genutzt. Alle drei Fahrzeuge hätten daher regelmäßig vor der Wohnung der Beklagten gestanden. Der Y ... habe sich sogar bereits bei Abschluss des Vertrages vom 10.08.2003 - einem Sonntag - nach Erinnerung des Beklagten zu 1) vor der gemeinsamen Wohnung der Parteien befunden. Der X ... und der Anhänger seien dann einige Tage später vom Mietgrundstück vor die Wohnung gefahren worden.

Der Kläger hat die in der vorgelegten Vertragsurkunde dokumentierte Darlehenshingabe der Beklagten zu 2) an die Mieterin bestritten. Er hat bestritten, dass solche Zahlungen überhaupt aus dem Vermögen der Beklagten zu 2) geflossen sind, sowie dass sie als Darlehen hingegeben werden sollten. Dies ergebe sich bereits nicht aus den auf den Einzahlungsbelegen (Anlage B 3 und B 4, Bl. 61, 62 d.A.) angeführten Verwendungszwecken, die mit "Einlage ..." bzw. "Kapitaleinlage ..." angegeben sind. Vielmehr habe es sich allenfalls um eine Leistung des Beklagten zu 1) gehandelt, der aus einer früheren Kapitalerhöhung noch eine Einlage zu leisten gehabt habe. Der Kläger hat darüber hinaus bestritten, dass die Urkunde überhaupt vom 10.08.2003 stammt; er hält den Vertrag für nur zum Schein abgeschlossen.

Zum vorgetragenen Aufenthaltsort der Fahrzeuge hat er darauf verwiesen, dass die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24.7.2005 im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hanau, Az. 7 O 956/05 noch vorgetragen haben, dass erst nach Abschluss des Vertrages vom 10.08.03 alle drei Fahrzeuge der Beklagten vorgeführt wurden.

Zu einem Erlöschen des Pfandrechts habe eine (bestrittene) Sicherungsübereignung aber auch nicht führen können, da § 562 a BGB insoweit keine Duldungspflicht des Vermieters statuiere. Eine Entfernung zum Zwecke der Verschaffung von Sicherungseigentum an die Beklagte zu 2) könne auch nicht in das Wissen des Vermieters gestellt werden. Der Kläger hat sich insoweit auf entsprechende Rechtsansichten in der Literatur ( bei Schmidt-Futterer, Bub-Treier, sowie Kommentierungen in Soergel und Jauernig ) berufen.

Hilfsweise hat er sich im Hinblick auf den Umfang der übertragenen Sicherheiten einerseits und der Darlehenssumme andererseits auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages berufen. Bei den bestehenden Zahlungsschwierigkeiten der Mieterin sei der Vertrag jedenfalls zum Zweck der Gläubigerbenachteiligung geschlossen worden. Wiederum hilfsweise hat sich der Kläger auf die Anfechtbarkeit des Vertrages nach §§ 3, 4 Anfechtungsgesetz berufen. Bezüglich seines diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrags wird auf seine Schriftsätze vom 08.08.2005 (Bl. 36 ff. d.A.) sowie 24.10.2005 (Bl. 65 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagten haben sich gegen diese hilfsweise vorgetragenen Einwendungen gewandt, insoweit wird auf ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 03.10.2005, S.7, 8 (Bl. 53,54 d.A.) verwiesen.

Mit in erster Instanz nachgelassenem Schriftsatz vom 11.11.2005 (Bl. 82 d.A.) haben die Beklagten hilfsweise Widerklage erhoben, mit der Begründung, bei unwirksamer Sicherungsübereignung sei die Leistung der Beklagten zu 2) in Höhe von 7.500,-- EUR, mit der sie die Betriebs- und Geschäftsausstattung vom Vermieterpfandrecht abgelöst hat, ohne Rechtsgrund erfolgt; auch hätte die Beklagte zu 2) dann als Nichtberechtigte gehandelt, weshalb der Kläger im Ergebnis auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden könne.

Das Landgericht hat keinen Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gesehen und die Widerklage als nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben bewertet.

Die Widerklage wird in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt.

Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit am 01.12.2005 verkündetem Urteil hat das Landgericht der Herausgabeklage stattgegeben.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht die Frage des wirksamen Zustandekommens der von Beklagtenseite behaupteten Sicherungsübereignung dahinstehen lassen. Es hat ausgeführt, selbst bei unterstellter Wirksamkeit des am 10.08.2003 abgeschlossenen "Darlehensvertrages mit Eigentumsübergabe" sei das begründete Sicherungseigentum gegenüber dem entstandenen Vermieterpfandrecht nachrangig, da eine nur vorübergehende Entfernung eines Fahrzeugs ein einmal entstandenes Pfandrecht nicht beseitigen könne, solange das Fahrzeug regelmäßig zum Mietgrundstück zurückkehrt und dort aufbewahrt wird. Das Landgericht schließt sich damit ausdrücklich nicht der gegenteiligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe (a.a.O.) und Hamm (a.a.O.) und der diesen zustimmenden Literatur an, sondern vertritt mit den sich aus dem Urteil ergebenden Argumenten die in der Literatur ebenfalls gehaltene Gegenauffassung, die nach einer Entscheidung aus dem Jahre 2000 nunmehr auch das Landgericht Neuruppin (Urteil vom 09.06.2000, Az. 4 S 272/99, JURIS) vertritt.

Gegen das ihnen am 07.12.2006 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 19.12.2005 eingelegten Berufung, die sie nach verlängerter Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.02.2006 am 20.02.2006 begründet haben.

Die Beklagten widersprechen der Rechtsauffassung des Landgerichts und beziehen sich erneut auf die Urteile der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm (a.a.O.).

Nach § 562 entstehe das Vermieterpfandrecht durch eine rein tatsächliche Handlung (dem Einbringen der Sache in das Mietgrundstück), auf eine bestimmte Willensrichtung komme es demnach nicht an. Ebenso gelte dies für das Erlöschen des Pfandrechts nach § 562 a BGB. Bei Kraftfahrzeugen wisse der Vermieter im Regelfall auch, dass es nicht zu einem dauernden Aufenthalt auf dem Mietgrundstück komme. Es liege im Rahmen der üblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs, dass dieses regelmäßig für Fahrten verwendet werde und damit vom Grundstück entfernt werde.

Die vom Landgericht vertretene gegenteilige Auffassung führe zu einer Überbewertung des Vermieterpfandrechts und erschwere in unvertretbarer Weise die Möglichkeit von Kreditaufnahmen; dies insbesondere für Privatleute und kleinere Unternehmen.

Die Beklagten wiederholen ihren Vortrag erster Instanz, wonach alle drei Fahrzeuge regelmäßig vor der Wohnung der Beklagten standen und nach der Erinnerung des Berufungsklägers zu 1) der Y ... bereits am Tage des Abschlusses des Darlehensvertrages mit Eigentumsübergabe, dem 10.08.2003, vor der gemeinsamen Wohnung der Beklagten stand. Dies sei von ihnen unter Beweis gestellt.

Damit sei der Y ... zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 10.08.03 gar nicht mit einem Vermieterpfandrecht belastet gewesen; bei den beiden anderen Fahrzeugen sei das Vermieterpfandrecht dann bei ihrer Entfernung vom Mietgrundstück erloschen.

Es sei daher nunmehr im Berufungsverfahren Beweis darüber zu erheben, ob die Sicherungsübereignung wirksam zustandegekommen sei. Diesbezüglich vertiefen die Beklagten ihren Vortrag erster Instanz hinsichtlich der zum Abschluss des Vertrages vom 10.08.2003 führenden Umstände.

Hilfsweise machen sie in der Berufungsinstanz erstmalig ein Zurückbehaltungsrecht für den Fall geltend, dass der Senat die Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung annimmt. Sie wiederholen insoweit ihren in erster Instanz im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.2005 gehaltenen Vortrag, mit dem sie dort eine Widerklage begründet hatten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 17.02.2006 verwiesen.

Die Berufungskläger und Beklagten beantragen

das Urteil des Landgerichts Hanau vom 01.12.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die in der Anlage zum Urteil des Landgerichts Hanau vom 01.12.2005 (Az. 4 O 959/05) abgebildeten Fahrzeuge X ... und Y ... sowie den Anhänger ... nebst Kfz-Briefen und Kfz-Scheinen Zug um Zug gegen Zahlung von 7.500,-- EUR herauszugeben.

Der Berufungsbeklagte und Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Rechtsansicht des Landgerichts Hanau und vertieft sein Vorbringen in erster Instanz.

Er weist auf die Bedenken des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 11.12.1980 (a.a.O.) hin, wonach jedenfalls eine Fallkonstellation, bei der das Erlöschen des Vermieterpfandrechts durch vorübergehendes Entfernen des Kraftfahrzeugs vom Grundstück zu einem bösgläubigen lastenfreien Erwerb führen könnte, bedenklich ist. Da die Beklagte von der Anmietung des Grundstücks gewusst habe, sei das Vermieterpfandrecht keinesfalls erloschen.

Der Kläger wiederholt insbesondere seinen Vortrag, wonach die Angaben der Beklagten, der Y ... habe bei Abschluss des Vertrages vom 10.08.2003 nicht auf dem Mietgrundstück, sondern vor der Wohnung der Beklagten gestanden, unglaubhaft und widersprüchlich seien, da die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24.07.2005 im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hanau noch behauptet hatten, dass erst nach Abschluss des Vertrages vom 10.08.2003 alle drei Fahrzeuge der Beklagten zu 2) an ihrem Wohnsitz vorgeführt wurden und ihr sodann die Kraftfahrzeugbriefe übergeben wurden.

Hilfsweise bezieht sich der Kläger für den Fall, dass der erkennende Senat seine Rechtsansicht nicht teilt, auf seine bereits in erster Instanz geltend gemachten Einwendungen, das wirksame Zustandekommen der Sicherungsübereignung sowie die Anfechtbarkeit nach dem Anfechtungsgesetz betreffend. Hier vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Den Hilfsantrag hält er für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf seine Schriftsätze vom 27.12.2005 sowie 20.04.2006 verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517,519,520 ZPO).

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 562 b Abs. 2 Satz 1, 562 Abs. 1 BGB Herausgabe aller drei streitgegenständliche Fahrzeuge an sich verlangen.

Dieser Anspruch besteht als dinglicher Anspruch gegenüber dem jeweiligen unmittelbaren oder mittelbaren Besitzer, unabhängig davon, ob dieser der Mieter oder ein Dritter ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, § 562 b, Rdnr. 8; Staudinger/Emmerich (2003), § 562 b, Rdnr. 13).

Der X ... und der streitgegenständliche Anhänger sind lediglich aufgrund des zwischen den Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren, Az. 7 O 956/05, geschlossenen Vergleichs bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens auf dem Gelände der Firma B, O1, abgestellt worden, so dass beide Beklagten wenigstens mittelbare Besitzer (§ 868 BGB) geblieben sind.

Dass nach dem unbestrittenen Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 21.08.06 die Beklagte zu 2) das Fahrzeuge Y ... inzwischen im Alleinbesitz hat und der Beklagte zu 1) seinen Mitbesitz nach Klageerhebung aufgegeben hat, ändert an dessen Passivlegitimation, den Herausgabeanspruch des Y ... betreffend, im Hinblick auf §§ 265, 325 ZPO nichts (Staudinger/Emmerich (2003), § 562 b, Rdnr. 14). Der Begriff der Rechtsnachfolge in den §§ 265, 325 ZPO, deren subjektiver Anwendungsbereich einander entspricht, umfasst auch die Nachfolge im Besitz (MünchKomm ZPO/Linke, § 265, Rdnr. 37; MünchKomm ZPO/Gottwald, § 325, Rdnr. 23).

Es kann auch im vorliegenden Berufungsverfahren dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) auf der Grundlage des als "Darlehensvertrag mit Eigentumsübergabe" bezeichneten Vertrages vom 10.08.2003 überhaupt Sicherungseigentum an den Fahrzeugen erworben hat. Denn selbst bei Bejahung dieser Frage hätte sie solches nach Auffassung des Senats auch nur mit dem Vermieterpfandrecht des Klägers belastet erworben, so dass ein Herausgabeanspruch des Klägers aus §§ 562 Abs. 1, 562 b Abs. 2 Satz 1 BGB in jedem Fall begründet ist.

Nach Ansicht des Senats kann nämlich ein zunächst nur mit dem Vermieterpfandrecht belastet erworbenes Sicherungseigentum - weil es zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sich das Fahrzeug auf dem Mietgrundstück befand und ein gutgläubiger Erwerb nicht vorlag - nicht durch ein anschließendes vorübergehendes Entfernen des Fahrzeugs vom Mietgrundstück zu einem unbelasteten Sicherungseigentum erstarken (vgl. insoweit bereits OLG Hamm, a.a.O., S.166).

Der Senat geht davon aus, dass sich alle streitgegenständlichen Fahrzeuge - auch der Y ... - zum Zeitpunkt des Abschlusses des "Darlehensvertrages mit Eigentumsübergabe" am 10.08.2003 auf dem angemieteten Geschäftsgrundstück, in das sie als Betriebsfahrzeuge eingebracht waren, befanden.

Dies haben die Berufungskläger hinsichtlich des X ... und des Anhängers sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsinstanz selbst angegeben. Bezüglich des Y ... haben sie vorgetragen "nach der Erinnerung des Berufungsklägers zu 1)" habe das Fahrzeug bereits bei Abschluss des Vertrages, am 10.08.2003, vor der Wohnung der Beklagten gestanden.

Bereits aus diesem Vortrag ergibt sich eine gewisse Relativierung der Behauptung, die unter dem Vorbehalt der "Erinnerung" gemacht wird. Darüber hinaus hat aber der Kläger zutreffend dargelegt, die Beklagten hätten in ihrem Schriftsatz vom 24.07.2005 im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hanau gerade behauptet, alle drei Fahrzeuge seien der Beklagten erst nach Abschluss des Vertrages vorgeführt worden. Diesen Sachverhalt haben die Beklagten nicht bestritten; sie haben diesen Widerspruch in ihrem Vortrag auch trotz erneutem Hinweises des Klägers in seiner Berufungserwiderungsschrift nicht erklärt.

Wenn sie nunmehr auf S.8 ihrer Berufungsbegründungsschrift vortragen, sie hätten unter Beweis gestellt, dass sich das Fahrzeug Y ... zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor der gemeinsamen Wohnung befand, so ist dies nicht zutreffend.

Beweis haben die Beklagten lediglich durch Benennung des Zeugen Z1 (vgl. Klageerwiderungsschriftsatz vom 03.10.2005, dort Seite 5, Bl. 51 d.A., sowie Berufungsbegründungsschrift vom 17.02.2006, dort Seite 4, Bl. 133 d.A.) dafür angeboten, dass alle drei Fahrzeuge regelmäßig auch vor der Wohnung der Beklagten standen; nicht aber, dass der Y ... gerade zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 10.08.2003 vom Mietgrundstück entfernt war. Der beigezogenen Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens, Az. 7 O 856/05, lässt sich sogar die eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 1) entnehmen, wonach er alle drei Fahrzeuge im August 2003 nach Abschluss des Vertrages vom 10.08.2003 vom Geschäftsgrundstück weggefahren und zur Beklagten zu 2) gebracht hat (vgl. Bl. 55 der beigezogenen Akte).

Aufgrund dieses anzunehmenden Umstandes kommt es im vorliegenden Fall nicht auf die umfassendere Fragestellung an, ob ein auch nur vorübergehendes Entfernen eines Kraftfahrzeugs vom Mietgrundstück das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 a BGB generell zum Erlöschen bringt (bejahend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.02.1971, Az. 1 U 159/70, JURIS; diesem folgend OLG Hamm, ZIP 1981. 165 ff., allerdings mit Bedenken, soweit die im vorliegenden Fall gegebene Konstellation vorliegt; Bronsch, ZMR 1970, 1 ff.; Kohl, NJW 1971, 1733; Palandt/Weidenkaff, § 562 a, Rdnr. 4 - verneinend: LG Neuruppin, Urteil vom 09.06.2000, Az. 4 S 272/99, JURIS; Bub/Treier/von Macius, Hdb. Rdnr. III 871; Schopp, NJW 1971, 1141; Schmitt/Futterer/Lammel, § 560, Rdnr. 8 ff.; Weimar, ZMR 1972, 295, 296).

Zu entscheiden ist vielmehr lediglich die eingeschränkte Frage, die auch das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 11.12.1980 (a.a.O.) aufwirft, ob nämlich ein zunächst unstreitig mit dem Vermieterpfandrecht belastetes Sicherungseigentum (damit belastet, weil es zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als das Fahrzeug sich auf dem Mietgelände befand und daher ein Erlöschen gemäß § 562 a BGB mangels Entfernens nicht vorlag und weil ein Erlöschen mangels Gutgläubigkeit gem. § 936 Abs.2 BGB nicht möglich war), von diesem frei wird, wenn die Fahrzeuge nach der Sicherungsübereignung das nächste Mal vom Betriebsgrundstück fortfahren (OLG Hamm, ZIP 1981, 165, 166). Das Oberlandesgericht Hamm hat im Hinblick auf einen Widerspruch mit der Regelung des § 936 BGB Bedenken geäußert, diese Frage zu bejahen.

Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum handelt der Erwerber von Gegenständen, die in Mieträumen stehen, grob fahrlässig, wenn er sich in Kenntnis des Mietverhältnisses nicht nach dem Vermieterpfandrecht erkundigt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1971, Az. VIII ZR 48/70 m. w. N.). Als Ehefrau des Geschäftsführers der Mieterin und als diejenige, die nach eigenem Vortrag eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Mieterin anstrebte, wusste die Beklagte zu 2) - wie auch der Kläger unbestritten vorgetragen hat - aber zweifellos von dem bestehenden Mietvertrag und musste jedenfalls damit rechnen, dass die in den Mietgegenstand eingebrachten Fahrzeuge mit dem Vermieterpfandrecht belastet waren. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des "Darlehensvertrages mit Eigentumsübertragung" am 10.08.2003 war es auch unstreitig zu Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung des Mietzinses durch die Mieterin gekommen. Die Mietzinsen für die Monate Juni und Juli 2003 standen am 10.08.2003 noch aus.

Die Beklagte zu 2) hätte sich daher unter den gegebenen Umständen über das Bestehen eines Vermieterpfandrechts an den zu erwerbenden Gegenständen vergewissern müssen.

Die Beklagte zu 2) konnte demnach zum Zeitpunkt des Abschlusses des "Darlehensvertrages mit Eigentumsübergabe" am 10.08.2003 mangels Entfernung des Fahrzeugs vom Mietgrundstück und aufgrund der Vorschrift des § 936 Abs. 2 BGB kein vom Vermieterpfandrecht unbelastetes Eigentum erwerben.

Für diesen Fall verneint der Senat ein nachträgliches Erlöschen des Vermieterpfandrechts durch eine zeitlich nachfolgende vorübergehende Entfernung des Kraftfahrzeuges vom Mietgrundstück mit der Folge, dass der ursprünglich nicht mögliche lastenfreie Erwerb dadurch nachträglich zu einem lastenfreien werden könnte.

Nach Auffassung des Senats ist in diesem Fall der offene Widerspruch zur Vorschrift des § 936 BGB nicht hinzunehmen. Eine solche Rechtsfolge gebieten auch die dem Vermieter gegenüberstehenden Interessen anderer Sicherungsgläubiger sowie des an verfügbaren Kreditsicherheiten interessierten Eigentümers nicht. In diesem Fall hängt nämlich nicht nur das Entstehen und Erlöschen des Vermieterpfandrechts selbst von dem zufälligen und beliebigen Akt des Ausfahrens vom vermieteten Grundstück ab, vielmehr führt das vorübergehende Entfernen zum auch zeitlich nicht mehr nachvollziehbaren Erlöschen und Entstehen zweier wesensgleicher besitzloser Sicherungsrechte an der Sache, deren Rangfolge und Wertigkeit nicht sachlich begründet ist, sondern aufgrund zufälliger Beliebigkeiten erfolgt.

Auch eine an den Motiven der Regelung des § 562 a BGB ausgerichtete Auslegung des Wortlauts, nach dem die Rechtsfolge des Erlöschens des Pfandrechts allein an den tatsächlichen Akt des Entfernens geknüpft wird, gebietet nach Auffassung des Senats kein anderes Ergebnis. Nach den Motiven zur Regelung (Motive II, Seite 408) sollte auch ein nur vorübergehendes Entfernen dann zum Erlöschen des Pfandrechts führen können (d. h. ein Widerspruch des Vermieters sollte nicht möglich sein), wenn dies "durch die gewöhnlichen Lebensverhältnisse geboten ist". Begründet wird dies in den Motiven wie folgt: "Um aber die Uebelstände, welche mit der Fortdauer des Pfandrechts an den von dem Grundstück entfernten Sachen verbunden sind, thunlichst zu beseitigen, ist in Absatz 2 die weitere Beschränkung hinzugefügt, dass der Vermiether der Entfernung derjenigen Sache nicht widersprechen kann, zu deren Entfernung der Miether im regelmäßigem Betriebe seines Geschäftes oder dadurch veranlasst wird, dass die gewöhnlichen Lebensverhältnisse die Entfernung mit sich bringen." (vgl. Motive II, Seite 408).

Mit dem normierten Erlöschen des Pfandrechtes sollten demnach Übelstände beseitigt werden, welche mit der Fortdauer des Pfandrechts verbunden sind. Für den Fall aber, dass zunächst (mangels auch nur vorübergehender Entfernung und mangels Gutgläubigkeit) ein nur mit dem Pfandrecht belastetes Sicherungseigentum erworben werden konnte, dient die Folge des nachträglichen Erlöschens des Vermieterpfandrechts bei erneutem nur vorübergehenden Entfernen vom Mietgrundstück gerade nicht mehr der Beseitigung eines Übelstandes, welcher mit der Fortdauer des Pfandrechts verbunden wäre. In genau diesem Fall wird dadurch vielmehr erst der "Übelstand" in Form des möglichen bösgläubigen Erwerbs im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 936 BGB sowie der Beliebigkeit der Rangfolge zweier besitzloser Sicherungsrechte an der Sache begründet. Dies kann nicht Sinn und Zweck der getroffenen Regelung sein und ist es nach den Motiven auch nicht.

Insoweit muss der Begriff des "Entfernens ohne Wissen" in den §§ 562 a, 562 b Abs.2 BGB auch nach den Motiven der gesetzlichen Regelung im dortigen Sinne unter Berücksichtigung der "gewöhnlichen Lebensverhältnisse" wertend und nicht nur wörtlich verstanden werden.

Nach Auffassung des Senats handelt es sich daher bei der Begründung der beschriebenen, sachlich nicht gerechtfertigten und auch für die betroffenen Parteien kaum nachvollziehbareren Rechtsfolgen, die mit dem vorübergehenden Entfernen des Kraftfahrzeugs vom Mietgrundstück verbunden wären, nicht mehr um solche "gewöhnlichen Lebensverhältnisse", mit denen ein Vermieter rechnen muss, weshalb insoweit auch sein generelles Wissen im Sinne der § 562 a, 562 b Abs. 2 BGB nicht mehr unterstellt werden kann.

Der von Beklagtenseite gestellte Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Frage der Wirksamkeit des "Darlehensvertrages mit Eigentumsübertragung" hat das Gericht in dieser Entscheidung offen lassen können. Die Beklagten könnten sich zwar theoretisch den Vortrag des Klägers zur Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung hilfsweise zu Eigen machen - was sie im Hinblick darauf, dass sie ihren Hilfsantrag nur für den Fall einer vom Senat getroffenen Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages vom 10.08.2003 gestellt haben, jedenfalls nicht ausdrücklich getan haben. Unabhängig davon würden sie mit einer solchen Vorgehensweise aber gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) verstoßen. Zwar kann eine Partei im Eventualverhältnis Behauptungen aufstellen, die sich widersprechen, dies aber nur so lange, wie sie nicht von der Unwahrheit der einen Behauptung überzeugt ist (vgl. BGH NJW 1995, 2843, 2846). Genau dies ist aber vorliegend der Fall. Die Beklagten wenden sich unter eigenem Beweisantritt gegen den Vortrag des Klägers zur Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Eine grundsätzliche Bedeutung des Falles ist bereits deshalb zu verneinen, weil die entschiedene Rechtsfrage auf die fallspezifische Konstellation begrenzt ist; zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung ebenfalls nicht erforderlich, da eine Rechtsprechungsdivergenz zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm insoweit nicht vorliegt, als der hier entschiedene Fall von diesen Gerichten nicht anders entschieden wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.500,-- EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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