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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 02.09.2005
Aktenzeichen: 2 U 32/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 100
ZPO § 308 II
ZPO § 516 III

Entscheidung wurde am 27.10.2005 korrigiert: die Metaangabe Schlagworte wurde durch Stichworte ersetzt
Zur Kostenentscheidung, wenn einer der Gesamtschuldner in 2. Instanz obsiegt und das erstinstanzliche Urteil bezüglich des anderen Gesamtbeschlusses rechtskräftig geworden ist, der in 1. Instanz unterlegen ist (Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auch zu dessen Gunsten durch Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils).
Tatbestand:

Zur Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des Teilurteils des Senats vom 12.07.2002 (Bl. 363 - 364 d.A.) Bezug genommen. Mit diesem Urteil ist die Klage gegen den Beklagten zu 2) auf Erstattung ungerechtfertigter Entnahmen von 558.145,03 DM aus dem Gesellschaftsvermögen unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils in Höhe der dem Beklagten zu 2) zustehenden gewinnunabhängigen Tätigkeitsvergütung von 485.310,-- DM abgewiesen worden. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils (Bl. 364 R - 366 d.A.) ebenfalls Bezug genommen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der BGH mit Beschluss vom 03.05.2004 zurückgewiesen.

Streitgegenstand ist daher nunmehr nur noch der Anspruch des Klägers auf Erstattung der durch die Tätigkeitsvergütung des Beklagten zu 2) nicht erfassten restlichen 78.835,03 DM (= 40.307,41 EUR).

Insoweit hat der Senat dem Kläger zugleich mit Verkündung des Teilurteils durch Auflagenbeschluss vom 12.07.2002 (Bl. 367 d.A.) unter anderem aufgegeben darzulegen, wie sich die Entnahmen, aus denen er den gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachten weiteren Erstattungsanspruch herleitet, zusammensetzen.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

auf seine Berufung die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung insoweit zurückzuweisen.

Er trägt vor, ein detaillierter Vortrag zu den einzelnen Entnahmen sei ihm nicht möglich und auch nicht erforderlich, da die Beklagten die Buchhaltung über die gesamten Jahre hinweg als richtig anerkannt und zur Grundlage ihrer Einkommensteuererklärungen gemacht hätten. Die Klageforderung sei auch nicht aus der Addition der einzelnen Entnahmen während der vorangegangenen sechs Geschäftsjahre ermittelt, sondern durch die Steuerberaterin X aus den Jahresabschlüssen hergeleitet worden.

Bezüglich der restlichen Klageforderung sei also eine Differenzierung zwischen Entnahmen als Tätigkeitsvergütung und solchen mit Darlehenscharakter sachlich nicht möglich, weil es zum einen an einer hinreichend genauen buchhalterischen Kennzeichnung der Entnahmen fehle und weil zum anderen in zulässiger Weise nur auf die Jahressalden abgehoben worden sei.

Im Übrigen hätte es angesichts der damit gegebenen Unzulänglichkeit der Buchhaltung den Beklagten oblegen darzulegen, was sie als Tätigkeitsvergütung und was sie als Privatentnahmen erhalten hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien nach Erlass des Teilurteils des Senats wird auf den Inhalt der von ihnen anschließend noch gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten zu 2) hat auch insoweit Erfolg, als er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der durch das Teilurteil nicht erfassten weiteren 78.835,03 DM wendet. Denn auch insoweit ist die gegen ihn gerichtete Klage unbegründet.

Der Kläger stützt diesen Anspruch auf unberechtigte Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen. Bereits seiner ihn insoweit treffenden Darlegungslast ist er trotz des Auflagenbeschlusses des Senats vom 30.08.2002 nicht nachgekommen.

Inwieweit ihm diese Darlegung, wie er auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 28.08.2002 (Bl. 376 d.A.) vorträgt, nicht möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Belege, die hierüber Aufschluss geben können, befinden sich bei der Steuerberaterin der Insolvenzschuldnerin. Inwieweit diese unvollständig sein könnten, ist nicht näher dargelegt. Jedenfalls fehlt es hierzu an einem substantiierten Klägervortrag. Der Kläger ist jedoch bezüglich jedes einzelnen Geschäftsvorfalls, aus dem er eine unberechtigte Entnahme herleitet, gehalten, dies im einzelnen darzulegen und gegebenenfalls Beweis hierzu anzutreten. Er kann dem Beklagten zu 2) insoweit nicht die Darlegungslast zuweisen, zumal dieser nicht mehr im Besitz der Unterlagen ist, da sie sich beim Kläger als Insolvenzverwalter befinden.

Zwar mag es sein, dass die Aufklärung dieser Vorgänge für den Kläger mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden ist. Dies entbindet ihn jedoch nicht von seiner zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislast.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100, 516 Abs. 3 ZPO.

Die Kosten der ersten Instanz sind entsprechend dem Ergebnis des Rechtsstreits, wie es sich nach Abschluss des Berufungsverfahrens darstellt, unter Einbeziehung des Beklagten zu 1) zu verteilen, obwohl die Verurteilung des Beklagten zu 1) infolge Rücknahme seiner Berufung rechtskräftig geworden ist. Die Rechtskraft dieser Entscheidung ergreift die gegen ihn ergangene Kostenentscheidung erster Instanz nämlich nur insoweit, als er im Rahmen seiner gesamtschuldnerischen Beteiligung endgültig unterlegen ist. Denn die Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten steht, soweit sie letztlich auf der Mithaftung für Streitgenossen, so auch für Gesamtschuldner, beruht, notwendigerweise unter dem Vorbehalt, dass sich das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zwischen den Streitgenossen nicht nachträglich verschiebt (BGH VersR 81, 1033, 1034). Dieses Ergebnis entspricht dem in § 308 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Gedanken, dass über die Kosten des Rechtsstreits von Amts wegen zu entscheiden ist, also ohne Rücksicht auf Anträge oder Anregungen der Parteien als Folge der letztlich zwischen ihnen ergehenden Sachentscheidung. Ebenso wie aus diesem Grund der Rechtsmittelkläger auch eine Verschlechterung der Kostenentscheidung in der Rechtsmittelsinstanz hinzunehmen hat, soll die nur einen Teil der Prozessparteien betreffende Rechtskraft der materiellen Entscheidung die im Endergebnis richtige Kostenverteilung zwischen allen Beteiligten nicht hindern, selbst wenn einer der Prozessbeteiligten infolge der materiellen Rechtskraft der für oder gegen ihn ergangenen Entscheidung bereits aus dem Prozess ausgeschieden ist (BGH a.a.O.).

Bei der Verteilung der Kosten der zweiten Instanz ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) seine Berufung vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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