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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 2 U 34/06
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2 | |
InsO § 21 Abs. 2 S. 2 | |
InsO § 48 | |
InsO §§ 165 ff. | |
InsO §§ 167 ff. | |
InsO § 168 | |
InsO § 168 Abs. 3 | |
InsO § 171 |
Gründe:
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Stufenklage Auskunft und sodann Zahlung sowie Unterlassung weiterer Verletzung ihr zustehender Absonderungsrechte. In der Berufungsinstanz hat sie die Klage auf den Beklagten persönlich erweitert und verlangt von ihm Schadenersatz.
Die Klägerin hatte der Schuldnerin die Technikräume 396, 337, 330 und 397 im Technikhaus in O1, B-Straße ..., zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von insgesamt 25.088,49 € vermietet. Durch Beschluß des Amtsgerichts Celle vom 9.8.2004, 12:00 Uhr, Az.: 29 IN 82/04, (Anlage K 4) wurde über das Vermögen der Schuldnerin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und angeordnet, daß Verfügungen der Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 S. 2 InsO nur mit Zustimmung des Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dieser werde ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Aus den Monaten September und Oktober 2004 resultieren offene Mietzinsansprüche der Klägerin in Höhe von 50.176,98 €. Dies war dem Beklagten seit Oktober 2004 bekannt. Wegen dieser Mietzinsforderung hatte die Klägerin ihr Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Dieses umfaßte unter anderem die von der Schuldnerin in die Mieträume eingebrachte USV-Anlage. Der unter dem 29.10.2004 verfaßte Bericht des Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht enthält die Angabe, daß für die in den gemieteten Räumen befindliche USV-Anlage ein Kaufpreis von 25.000,- € möglich sei (Blatt 193 ff., 207 der Akte). Durch Beschluß vom Montag, dem 1.11.2004, 7:30 Uhr, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt.
Durch Schreiben vom 8.11.2004 (Anlage K 2) teilte der Beklagte der C-AG, O2, mit, daß er ihr bereits erklärt habe, daß er die USV-Anlagen, für welche die C-AG einen Kaufpreis von 30.000,- € angeboten habe, bereits an die D-GmbH veräußert habe. Die Klägerin erhielt eine Abschrift dieses Schreibens. Gleichfalls unter dem 8.11.2004 stellte die Schuldnerin der D-GmbH eine 48 V DC Stromversorgung, eine USV-Anlage 10kVA und eine USV-Anlage 80 KVA, 25 min., zu einem Kaufpreis von 29.000,- € brutto in Rechnung (Blatt 105 der Akte). Mit Schreiben vom 12.11.2004 (Blatt 380 f. der Akte) rügte die Klägerin dem Beklagten gegenüber die Verletzung seiner insolvenzrechtlichen Mitteilungspflichten; sie selbst hätte die Anlage gerne selbst übernommen. Mit Anwaltsschreiben vom 1.12.2004 (Anlage K 3), dem Beklagten zugegangen am 3.12.2004, forderte die Klägerin ihn auf, ihr Vermieterpfandrecht auch der Höhe nach für den Zeitraum vor Eröffnung anzuerkennen, bis zum 8.12.2004 Auskunft über den Verwertungserlös aus der Verwertung der ihrem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände zu erteilen und diesen auszukehren sowie sich zu verpflichten, künftig seine Verpflichtungen aus den §§ 167 ff. InsO anzuerkennen. Vom 1.1.2005 an vermietete die Klägerin die zuvor von der Schuldnerin genutzten Räume an die D-GmbH. Damit habe sie den Kreis der potentiellen Erwerbsinteressenten auf die Nachmieter in den Räumlichkeiten beschränkt. Zugleich habe sie hierdurch den abgeschlossenen Kaufvertrag genehmigt.
Das Landgericht Hamburg, bei dem die Klägerin Klage erhoben hatte, hat sich durch Beschluß vom 20.6.2005 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Frankfurt a.M. verwiesen.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Anlage selbst veräußert, wie sich aus dem Inhalt seines Schreibens vom 8.11.2004 ergebe. Der Kaufpreis sei über sein Treuhandkonto gezahlt worden. Hilfsweise hat sie vorgetragen, der Beklagte habe jedenfalls als vorläufiger Insolvenzverwalter die Zustimmung zu einer Veräußerung durch die Schuldnerin erteilt.
Der Beklagte hat behauptet, die Schuldnerin habe die USV-Anlage bereits am 12.10.2004 mittels eines mündlich geschlossenen Kaufvertrages an die D-GmbH zu einem Kaufpreis von 25.000,- € veräußert. Er hat die Ansicht vertreten, er selbst habe daher keine Verpflichtungen nach den §§ 165 ff. InsO verletzt. Im übrigen befinde sich die Anlage weiterhin in den Mieträumen, welche nunmehr durch die D-GmbH genutzt würden. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch die D-GmbH sei nicht erfolgt.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.12.2005, der Klägerin zugestellt am 16.1.2006, abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Zwar sei das Vermieterpfandrecht der Klägerin durch Veräußerung der von der Mieterin eingebrachten Sache vereitelt worden, selbst im Falle der Veräußerung erst am 8.11.2004 sei aber aufgrund der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens noch die Schuldnerin allein verfügungsbefugt gewesen. Die geforderte Auskunft habe der Beklagte ohnehin zwischenzeitlich erteilt. Für die erstinstanzlich begehrte Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin vor zukünftiger Veräußerung der ihrer Absonderungskraft unterliegenden Gegenstände über seine Veräußerungsabsicht zu informieren, fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
Mit seiner am 23.1.2006 eingelegten und am 13.2.2006 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Ferner begehrt sie nunmehr von dem Beklagten persönlich Schadenersatz. Er habe die ihm bereits als vorläufigem Insolvenzverwalter obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten verletzt. Sie ist der Ansicht, das Landgericht hätte darauf hinweisen müssen, daß es den Auskunftsanspruch für erfüllt gehalten und den Klageantrag zu 2) für unbegründet erachtet habe. Vielmehr hätte es zunächst durch Teilurteil über den Auskunftsantrag entscheiden müssen. Ferner habe das Landgericht übersehen, daß am 8.11.2004 bereits das Insolvenzverfahren eröffnet gewesen sei. Demzufolge sei auch das Schreiben des Beklagten vom 8.11.2004 seinem Wortlaut entsprechend dahin auszulegen, daß er selbst die Anlage veräußert habe, dies mithin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei. Nur eine solche Auslegung entspreche auch den eigenen Angaben des Beklagten in seinem Bericht vom 29.10.2002. Sie ist der Ansicht, der Beklagte müsse auch Auskunft darüber geben, ob der für die Anlage gezahlte Kaufpreis noch in der Masse vorhanden sei. Nach der Auskunft verlangt sie Herausgabe des erlangten Kaufpreises bzw. Schadenersatz, jeweils abzüglich von 9 % des Verwertungserlöses als Verwaltungsaufwand des Beklagten. Sie behauptet, die D-GmbH habe den Kaufpreis an den Beklagten gezahlt. Dies habe deren Geschäftsführer E in einem Telefonat am 11.12.2006 gegenüber Rechtsanwalt RA1 bestätigt. Bei ordnungsgemäßer Abwicklung durch den Beklagten hätte sie einen Betrag von 30.000,- € netto von der C-AG für die Anlage vereinnahmen können, so daß ihr ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden sei. Eine Durchsetzung des angeblich vereinbarten Eigentumsvorbehalts sei jedenfalls nicht möglich. Infolge eingetretener Verjährung gelte entsprechendes für den Kaufpreisanspruch gegen die Erwerberin. Ergänzend bezieht sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 5.12.2007 (Blatt 329 ff. der Akte) Bezug genommen.
Den Auskunftsanspruch haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Beklagten persönlich zu verurteilen, an sie 27.300,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 9.12.2004 zu zahlen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 22.12.2005, Az.: 2-5 O 274/05, abzuändern und den Beklagten als Insolvenzverwalter zu verurteilen,
1) die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner im Zuge des Berufungsverfahrens erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern,
2) es zu unterlassen, zukünftig eine Verwertung von dem Absonderungsrecht der Klägerin unterliegender Gegenstände, insbesondere eine Verwertung der streitgegenständlichen USV-Anlage ohne vorherige Mitteilung ihr gegenüber vorzunehmen.
hilfsweise zu 1),
an sie 27.300,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 9.12.2004 zu zahlen.
hilfsweise,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 22.12.2005 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte persönlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, er habe seine Auskunftspflichten nicht verletzt. In seiner Eigenschaft als endgültiger Insolvenzverwalter müsse er keine Auskunft über Vorgänge aus der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung erteilen. Er behauptet, er habe bisher keinen Verwertungserlös erzielt, und müsse daher seiner Ansicht nach hierüber auch keine Auskunft erteilen. Die Anlage sei bereits vor Abfassung des Berichts vom 29.10.2004, nämlich am 12.10.2004, durch einen mündlich zwischen dem Geschäftsführer der Schuldnerin F und dem Geschäftsführer der D-GmbH E geschlossenen Vertrag, welchem er zugleich zugestimmt habe, veräußert worden; hierbei hätten die Beteiligten einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. In dem Vermögensstatus der Schuldnerin zum 1.11.2004 habe er festgestellt, daß in Höhe des Kaufpreises von 25.000,- € netto ein Absonderungsrecht der Klägerin bestehe. Das Vermieterpfandrecht der Klägerin sei auch nicht erloschen, so daß die Klägerin es weiter habe ausüben können. Schließlich habe die Klägerin die Anlage zwischenzeitlich selbst in Besitz genommen und nutze sie. Hierin liege jedenfalls eine Verwertung gemäß § 168 Abs. 3 InsO. Im übrigen wäre von einem an die Klägerin zu erstattenden Betrag vorab der dem Insolvenzverwalter gemäß § 171 InsO zustehende Kostenbeitrag. Der Unterlassungsantrag sei schon deshalb unbegründet, weil er weitere dem Vermieterpfandrecht der Klägerin unterliegende Gegenstände nicht in Besitz habe. Die Umstellung der Klage in der Berufungsinstanz auf ihn persönlich hält er für nicht zulässig. Insoweit fehle es auch an einer Beschwer.
Der Beklagte hat zwischenzeitlich Masseunzulänglichkeit erklärt.
II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:
Die zulässige Berufung ist in der Sache bezüglich des Antrags auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft sowie hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs begründet.
Der Antrag der Klägerin auf Auskunftserteilung war begründet; mit der Erteilung der Auskunft in der Berufungsinstanz ist insoweit Erledigung der Hauptsache eingetreten. Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter verpflichtet, der Klägerin als Vermieterin umfassend über den Verbleib der ihrem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände zu erteilen. Der Klägerin stehen unstreitig aus den Monaten September und Oktober 2004 und damit aus dem letzten Jahr vor der Verfahrenseröffnung Mietzinsforderungen aus dem Mietverhältnis in Höhe von insgesamt 50.176,98 € zu. In den Mieträumen befand sich unter anderem die der Schuldnerin gehörende USV-Anlage. Die Klägerin hatte ihr Vermieterpfandrecht unstreitig bereits im Oktober 2004 vor der Veräußerung der Anlage geltend gemacht. Das Vermieterpfandrecht gewährt der Klägerin in der Insolvenz der Schuldnerin ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO). Der Klägerin steht damit ein Anspruch auf Auskunft über die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen zu (§ 167 Abs. 1 S. 1 bzw. § 50 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, NJW-RR 2004, 772 ff.). Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf Auskünfte, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als vorläufigen Insolvenzverwalters stehen, insbesondere da er aus eigener Anschauung Kenntnis über die Vorgänge im vorläufigen Insolvenzverfahren hat (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 772, 773 f.). Die Auskunftspflicht umfaßt auch die Frage, ob im Falle einer Verwertung die Gegenleistung noch in der Masse vorhanden ist. Der Insolvenzverwalter muß den Vermieter auch in die Lage versetzen, ein Ersatzabsonderungsrecht nach § 48 InsO analog geltend zu machen. Der Beklagte hatte demzufolge die von ihm geschuldete Auskunft nicht schon durch die Mitteilung erfüllt, wann er einem Kaufvertrag der Schuldnerin mit der D-GmbH über die USV-Anlage zugestimmt hat; vielmehr schuldete er auch die Angabe, ob ein und ggfs. und welcher Veräußerungserlös in die Masse geflossen ist und wo dieser verblieben ist. Hierzu hat er sich aber erst während des Berufungsverfahrens erklärt.
Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter ferner verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner der Klägerin erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Denn es besteht hinreichender Grund zu der Annahme, daß die gemachten Angaben über den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über die USV-Anlage und dessen Inhalt sowie über den Erhalt und Verbleib des Erlöses nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind (entsprechend § 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB). Der Beklagte hat vorprozessual trotz mehrfacher Aufforderung durch die Klägerin keinerlei Auskunft erteilt und diese während des Rechtsstreits zögerlich in mehreren Etappen nachgeholt und weiterhin seine Auskunftspflicht teilweise in Abrede gestellt. Die erteilte Auskunft widerspricht dem Inhalt des von ihm selbst im vorläufigen Insolvenzverfahren erstellten Berichts vom 29.10.2004 und dem Inhalt seines Schreibens vom 8.11.2004 an die C-AG. Die Gründe für diese Widersprüche hat der Beklagte nicht eindeutig erläutert.
Der Antrag, den Beklagten als Insolvenzverwalter zu verurteilen, es zu unterlassen, zukünftig eine Verwertung von dem Absonderungsrecht der Klägerin unterliegender Gegenstände, insbesondere eine Verwertung der streitgegenständlichen USV-Anlage ohne vorherige Mitteilung ihr gegenüber vorzunehmen, ist begründet. Der Beklagte ist als Insolvenzverwalter verpflichtet, die Informationsrechte der Klägerin aus den §§ 167, 168 InsO zu wahren. Die effektive Durchsetzung dieser Informationsrechte ist nur dann möglich, wenn der Beklagte eine Verwertung des mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstände vor einer Erfüllung seiner Informationspflichten unterläßt, so daß ihn eine dahingehende Verpflichtung trifft. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem erfolgten nachhaltigen Verstoß gegen diese Pflichten im Zusammenhang mit der Veräußerung der USV-Anlage, die eine Vermutung für die Wiederholungsgefahr begründet (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl. 2008, § 1004, Rdnr. 32 m.w.N.). Hieraus ergibt sich die objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. Diese Gefahr ist auch nicht dadurch beseitigt, daß keine Gegenstände mehr vorhanden wären, welche dem Vermieterpfandrecht der Klägerin unterlägen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann gerade nur aufgrund der Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Informationspflichten beurteilt werden.
Eine weitere Teilentscheidung über den Antrag der Klägerin, den Beklagten persönlich zu verurteilen, an sie 27.300,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 9.12.2004 zu zahlen, ist nicht möglich, da die Gefahr von sich widersprechenden Entscheidungen bestehen kann (§ 301 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO).
Die Klageerweiterung auf den Beklagten persönlich in der Berufungsinstanz ist zulässig. Diese Parteierweiterung ist sachdienlich. Einer besonderen Zustimmung des Beklagten bedurfte es nicht, da ihre Verweigerung rechtsmißbräuchlich wäre (vgl. BGH, NJW 2000, 1950, 1951 m.w.N.). der Beklagte war in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter von Anfang an am Rechtsstreit beteiligt und kannte und beeinflußte den Prozeßstoff daher.
Zwar kann dem Grunde nach ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten persönlich bestehen, da er entweder nur als Insolvenzverwalter oder zugleich bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter - je nach dem Zeitpunkt der Veräußerung der USV-Anlage - seine insolvenzspezifischen Pflichten der Klägerin gegenüber verletzt hat (§ 60 InsO). Er hat nicht sichergestellt, daß die Klägerin die ihr aus dem Vermieterpfandrecht zustehenden Rechte auch realisieren kann, insbesondere hat er entweder den für die USV-Anlage erzielten Erlös nicht an die Klägerin ausgekehrt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 559 ff.; 1989, 1253 f.) oder es unterlassen, die Zahlung des Kaufpreises durch die Erwerberin sicherzustellen oder den Sachwert der Anlage für eine weitere Veräußerung zu erhalten, etwa durch Vereinbarung und Durchsetzung eines Eigentumsvorbehalts. Diese Pflicht traf ihn bereits als vorläufigen Insolvenzverwalter. Als zur Verwertung befugter Insolvenzverwalter hätte er überdies die ihn treffenden Informationspflichten der §§ 167 f. InsO der Klägerin gegenüber verletzt.
Auch ist davon auszugehen, daß die Klägerin durch die Übereignung der USV-Anlage an die D-GmbH infolge gutgläubigen Erwerbs ihr Vermieterpfandrecht verloren hat (§ 932 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 934 BGB). Anhaltspunkte dafür, daß die D-GmbH bereit gewesen wäre, für die Anlage einen Kaufpreis von 29.000,- € brutto zu zahlen, obgleich sie damit rechnen mußte, daß die Klägerin die Anlage aufgrund ihres Vermieterpfandrechts verwerten würde, bestehen nicht. Vielmehr ist anzunehmen, daß der Vertreter der D-GmbH von der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch die Klägerin nichts wußte. Er handelte auch nicht grob fahrlässig. Zwar kann grob fahrlässig handeln, wer sich in Kenntnis des Mietverhältnisses nicht nach einem Vermieterpfandrecht erkundigt (vgl. BGH, NJW 1972, 43 ff. m.w.N.). Nach den Umständen ist aber grobe Fahrlässigkeit nicht anzunehmen, da der Vertreter der D-GmbH darauf vertrauen durfte, der Beklagte als vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter, welcher der Veräußerung jedenfalls ausdrücklich zugestimmt hat, werde von sich aus auf ein bestehendes und geltend gemachtes Vermieterpfandrecht der Vermieterin hinweisen. Die D-GmbH hat auch von dem Beklagten respective der Schuldnerin Besitz an der Anlage erlangt, da sie als Nachmieterin der Schuldnerin die Mieträume nutzte.
Die Feststellung eines Schadens kann aber ohne die Überprüfung der von dem Beklagten als Insolvenzverwalter erteilten Auskunft durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht hinreichend sicher festgestellt werden, da er entscheidend von dem Verbleib eines etwa erzielten Erlöses abhängt.
Ein Schaden ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Anlage noch in den Mieträumen vorhanden wäre oder die Klägerin sie von der D-GmbH wieder in Besitz genommen hätte. Denn auch dieser gegenüber stand ihr ein Vermieterpfandrecht an den von ihr eingebrachten Gegenständen zu.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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