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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 2 UF 119/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1375 II
ZPO § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit dem nur wegen der Folgesache Zugewinnausgleich angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller zum Ausgleich des Zugewinns 5.201,91 EUR ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin mit dem Ziel, den ausgeurteilten Betrag (um 2.732,25 EUR) auf 2.469,66 EUR herabzusetzen. Sie rügt an der im Übrigen akzeptierten Ausgleichsbilanz des Amtsgerichts lediglich, dass die insoweit unstreitige Darlehensbelastung von 11.022,42 EUR per Stichtag (25.07.2001) bei der X-Bank nur teilweise, nämlich in Höhe von nur 5.557,92 EUR, berücksichtigt worden sei, da nur insoweit die Verwendung der Darlehensvaluta nachvollziehbar erklärt worden sei. Sie hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest, wonach der Darlehensbetrag in vollem Umfang für Renovierungsarbeiten an ihrem Hause verwendet worden sei. Eine Benachteiligungsabsicht auf ihrer Seite im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB habe der Antragsteller nicht nachgewiesen.

Wie sich aus den vom Amtsgericht in Bezug genommenen und den Parteien bekannten Akten des Vorprozesses der Parteien betreffend den Trennungsunterhalt (F 758/00 - AG Bad Hersfeld, abgeschlossen durch Senatsurteil vom 25.09.2002, 2 UF 189/01) ergibt, hat die Antragsgegnerin (dortige Klägerin) am 01.06.2001 ein durch Grundschuld auf ihrem Hausgrundstück gesichertes Darlehen über 40.000 DM aufgenommen, das am 30.05.2011 durch die Bausparsumme eines zugleich geschlossenen Bausparvertrages getilgt werden sollte (Bl. 170 ff. der genannten Beiakte). Es handelt sich dabei um ein Bereitstellungsdarlehen, das auf Abruf in Teilbeträgen seitens der Antragsgegnerin ausgezahlt werden sollte. Hiervon waren, wie sich aus der zur Akte gereichten Bestätigung der X-Bank vom 27.02.2002 (Bl. 44 der Unterakte GÜ) ergibt, bis zum Stichtag 11.022,42 EUR ausgezahlt worden, in welcher Höhe damit das Darlehen zu dem genannten Stichtag valutierte. Die Notwendigkeit der Darlehensaufnahme und die Verwendung der zugeflossenen Mittel hatte die Antragsgegnerin mit Renovierungsarbeiten an ihrem Hause begründet und zum Beleg auf ein beigefügtes Bündel von Rechnungen und Kassenquittungen Bezug genommen (Bl. 137 ff. des Vorprozesses). Diese ergaben, wie das Amtsgericht insoweit beanstandungsfrei festgestellt hat, in ihrer Summe bis zum Stichtag den genannten Betrag von umgerechnet rund 5.558 EUR.

Diesen Geschehensablauf hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass von der der Antragsgegnerin unstreitig in der Zeit vom 01.06.2002 bis zum Stichtag am 25.07.2002 zugeflossenen Darlehensvaluta in Höhe von rund 11.000 EUR nur der genannte Teilbetrag nachvollziehbar und plausibel als nicht mehr vorhanden erklärt worden ist, und zwar mit der Folge, dass der Betrag im Übrigen noch ihrem Endvermögen zuzurechnen ist. Ist, wie vorliegend, in zeitlicher Nähe zum Stichtag ein größerer Geldbetrag vorhanden, der in der Bilanz des Endvermögens nicht mehr enthalten ist, obliegt es dem an sich hierfür nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldner, sich über den Verbleib dieses Betrages nachvollziehbar und plausibel zu erklären. Dies ist eine Auswirkung der prozessualen Obliegenheit zu substantiiertem Bestreiten. Geschieht dies nicht in ausreichender Weise, kann zu Gunsten des beweisbelasteten Ausgleichsgläubigers seine Behauptung als erwiesen angesehen werden, dass der Betrag im Endvermögen noch vorhanden oder, dem gleichbedeutend, verschenkt oder verschwendet worden ist.

Vorliegend ist ein Betrag in der Größenordnung von 11.000 EUR in der kurzen Zeit von nicht einmal zwei Monaten zwischen (frühestem) Zufluss und Stichtag nicht durch Verbrauch in allgemeiner Lebensführung erklärbar. Dies behauptet auch die Antragsgegnerin nicht, sondern beruft sich auf Aufwendungen für Renovierungsarbeiten. Ihre hierzu gemachten Angaben erklären den Verbrauch des Geldes aber nur zum Teil, weshalb im Übrigen, wie vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei vorgenommen, der Betrag als noch im Endvermögen vorhanden als erwiesen gilt. Darauf, dass ihr eine Benachteiligungsabsicht im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB nicht nachgewiesen werden könne, kommt es bei dieser systematischen Einordnung nicht an.

Für das Ausmaß der ihr obliegenden Darlegung der Verwendung der Darlehensvaluta für Renovierungsarbeiten ist hier noch von Bedeutung, dass die Vorgänge von ihr in dem genannten Vorprozess zeitnah, also noch damals mit frischem Gedächtnis, eingeführt worden sind. Erstmals mit der Berufungserwiderungsschrift vom 18.03.2002 hat sie zur Begründung weiterer einkommensmindernder Belastungen im Rahmen des geforderten Trennungsunterhalts die Zinsbelastung aus diesem Darlehensvertrag eingewandt und die Notwendigkeit der Darlehensaufnahme begründet. Auch auf ausdrückliches Bestreiten der Gegenseite hat sie keine weitergehenden Ausgabepositionen im Zusammenhang mit den Renovierungskosten, als vom Amtsgericht zu ihren Gunsten angenommen, vortragen können, weshalb der Senat in dem abschließenden Unterhaltsurteil diese Belastungen nur teilweise (im Umfang einer geschätzten Instandhaltungspauschale) als notwendig berücksichtigt hat.

Die Feststellungen des Amtsgerichts erweisen sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt als zutreffend.

Die Antragsgegnerin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass sich im Fall einer Berufungsrücknahme die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ermäßigen (Kostenverzeichnis Nr. 1320, 1322 zum GKG).

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