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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 2 UF 253/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPOEG


Vorschriften:

BGB § 1578b
ZPOEG § 36 Nr. 1
Zur Begrenzung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO in Verbindung mit § 1578b BGB, der in einem Prozessvergleich vom 2. März 2005 unbefristet festgesetzt wurde.
Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das am 18.08.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Korbach wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem 18.08.2008 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht Korbach auf eine Abänderungsklage des Klägers den für die Beklagte zuletzt mit Vergleich vom 02.03.2005 insgesamt (Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt) mit 1.137,38 € titulierten nachehelichen Aufstockungsunterhalt bis zum 30.06.2010 unter Anwendung des seit 01.01.2008 geltenden § 1578 b Abs. 2 BGB befristet.

Gegen diese Entscheidung, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird, will die Beklagte Berufung führen, für die sie fristgerecht Prozesskostenhilfe beantragt.

Sie vertritt insoweit die Ansicht, die Frage der Befristung des Unterhaltsanspruches sei durch den Vergleich vom 02.03.2005 präkludiert, da bereits vor Änderung der Rechtslage ab 01.01.2008 eine Befristung im vorliegenden Fall nach § 1573 Abs. 5 BGB möglich gewesen sei, so dass dem Kläger eine Berufung auf die Änderung der Rechtslage ab 01.01.2008 verwehrt sei, weil man in dem Ursprungsvergleich vom 02.03.2005 auf eine Befristung verzichtet habe.

Auch sei diese Befristung nicht gerechtfertigt, da die Klägerin ehebedingte berufliche Nachteile dadurch erlitten habe, dass sie, wenn auch vor Eheschließung, so doch "im Hinblick auf die Eheschließung" im Frühjahr 1977 ihr Dienstverhältnis als Beamtin der Finanzverwaltung im gehobenen Dienst aufgegeben habe. Im übrigen habe sie auch durch die "Babypause", in der sie wegen der Betreuung der Kinder nicht und später nur Teilzeit gearbeitet habe, erhebliche ehebedingte berufliche Nachteile, die eine Befristung ihres Aufstockungsunterhaltsanspruches nach § 1573 BGB über § 1578 b Abs. 2 ausschließe.

Der Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für die in Aussicht genommene Berufung zu bewilligen, ist zurückzuweisen, da dieser Berufung die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.

Denn wenn das Amtsgericht in dem anzufechtenden Urteil den Unterhaltsanspruch der Beklagten aus § 1573 BGB über § 1578 b Abs. 2 BGB bis zum 30.06.2010, d. h. für die Dauer von etwa 2 Jahren nach Urteilsfassung befristet hat, so ist dies nicht zu beanstanden, sondern als angemessen anzusehen.

Tatsächlich ist nämlich dem Kläger eine Berufung auf die ab 01.01.2008 mit der Neuschaffung des § 1578 b BGB geänderte Rechtslage nicht im Hinblick auf den am 02.03.2005 geschlossenen Vergleich verwehrt, da, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor dieser Änderung der Rechtslage im vorliegenden Fall bei Abschluss dieses Vergleiches eines Befristung des Unterhaltsanspruches der Beklagten rechtlich nicht möglich war, so dass auf eine Befristung in dem Vergleich auch nicht verzichtet werden konnte.

Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Schaffung des § 1578 b BGB letztlich nur die vom Bundesgerichtshof bereits seit der Entscheidung vom 12. 04.l 2006 (FamRZ 2006, 1006 ff) erweiterten Befristungsmöglichkeiten umsetzt (OLG Bremen DLGR 2008, 684, 685). Danach wäre unter Umständen eine Anwendung der gesetzlichen Neuregelung im Hinblick auf die Abänderung von Vereinbarungen ausgeschlossen, die nach dem 12.04.2006, beziehungsweise nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofes einen befristbaren Unterhaltsanspruch unbefristet geregelt haben. Dies gilt jedoch nicht für den deutlich vor Bekanntgabe der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs geschlossenen Vergleichs der Parteien vom 02.03.2005, da zu jenem Zeitpunkt der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach der damals bestehenden Regelung im Hinblick auf eine Ehedauer von jedenfalls 18 Jahren nach der danach allein einschlägigen Vorschrift des § 1573 Abs. 5 a. F. BGB nicht befristet werden konnte, so dass der Vergleich aus 2005 eine Anwendung der erst ab 01.01.2008 gegebenen Befristungsmöglichkeit nicht ausschließen konnte.

Nach der ab 01.01.2008 geltenden Vorschrift des § 1578 b Abs. 2 BGB hat das Amtsgericht zu Recht den Unterhaltsanspruch der Beklagten befristet.

Im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten ehebedingten Nachteile kann sich die Beklagte nicht auf die Aufgabe ihrer Beamtenstelle im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung im Jahre 1977 berufen, auch wenn sie angibt, dass dies notwendig gewesen sei, um mit dem Kläger zusammenleben zu können. Denn § 1578 b BGB erwähnt insoweit lediglich die Nachteile, die sich aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit "während der Ehe" ergeben. Dies schließt die Begründung von Nachteilen vor der Ehe aus. Im vorliegenden Fall kann auch nicht angenommen werden kann, dass die Aufgabe der Beamtenposition der Beklagten "aus Anlass der Eheschließung" erfolgt ist, da die Parteien erst am 13.10.1978 geheiratet haben, die Beklagte doch bereits im Frühjahr 1977, also mehr als 1 1/2 Jahre zuvor ihre Stelle aufgegeben hatte. Dies kann auch nicht im Hinblick auf die spätere Betreuung der Kinder erfolgt sein, da diese erst 5 Jahre nach der Aufgabe der Stelle und mehr als 3 1/2 Jahre nach Eheschließung mit der Geburt des Sohnes 1982 begann.

Wegen der neunjährigen Familienphase von Oktober 1982 bis 1991, lediglich unterbrochen durch eine einjährige Teilzeitbeschäftigung, sind der Beklagten sicherlich gewisse ehebedingte Nachteile im beruflichen Fortkommen entstanden. Diese Nachteile hätten jedoch nach der Trennung, bei der die Beklagte erst 42 Jahre, die Kinder jedoch schon 12 Jahre alt waren, kompensiert werden können. Dies ist dann auch tatsächlich zumindest durch die jetzt innegehaltene Stelle der Beklagten geschehen. Sie verfügt nunmehr über ein Einkommen von mehr als 1.700 € netto in einer gesicherten Position. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte von der Trennung der Parteien bis zur jetzt erfolgten Befristung des Unterhaltsanspruches 15 Jahre nicht unerheblichen Unterhalt gezahlt hat, erscheint die in dem anzufechtendem Urteil ausgesprochene Befristung bis zum 30.06.2010 angemessen, aber auch unter Berücksichtung der Interessen des Klägers notwendig.

Diese Befristung im Wege der Abänderung des Ursprungsvergleichs ist der Beklagten auch nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 EGZPO zuzumuten, da ihr angemessener Unterhalt durch ihre jetzige Position sichergestellt ist und die weitere Laufzeit des Unterhaltstitels von zwei Jahren es ihr ermöglicht, sich auf den Fortfall der Unterhaltszahlungen einzustellen.

Der Beklagten war daher die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das die Befristung aussprechende Urteil zu versagen.

Ende der Entscheidung

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