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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 2 UF 293/06
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 2 Abs. 5 a
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a
Die Bewertung des Ehezeitanteils der Beteiligungsrente I der Volkswagen AG im Versorgungsausgleich erfolgt, auch wenn die Betriebszugehörigkeit andauert, nicht durch Hochrechnung auf die Maximalversorgung bei Erreichen der Altersgrenze. Der Wertungswiderspruch, der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Altersversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvermögens (AVmG) am 26. Januar 2001 zwischen § 1587 Abs. 5 a BetrAVG besteht, ist bei dieser auf Entgeltumwandlung basierenden Betriebsrente so zu lösen, dass der Ehezeitanteil der Versorgung aus den bis zum Stichtag gemäß § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Anrechten ermittelt wird. Der Arbeitnehmer ist dabei fiktiv so zu behandeln, als sei er zum Stichtag aus dem Betrieb ausgeschieden.
Gründe:

I. Mit Verbundurteil vom 19. Juni 2006, auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Melsungen die Ehe der Parteien geschieden und auf der Grundlage der Ehezeit zwischen dem 1. Oktober 1987 und dem 31. Juli 2005 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Ergebnis sind vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Rentenversicherung ... auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 182,57 Euro übertragen worden. Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt ...(X sind auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,08 Euro begründet worden. Außerdem hat das Amtsgericht im Wege des erweiterten Splitting vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Rentenversicherung ... auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 16,33 Euro übertragen.

Diese Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhte zum Teil auf den von den Versicherungsträgern mitgeteilten Rentenwerten für die Parteien. Danach ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin über ehezeitliche dynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe 211,23 Euro verfügt und bei der X eine teildynamische Monatsrente in Höhe von 95,31 Euro erworben hat. Für den Antragsteller steht fest, dass er bei der Rentenversicherung dynamische ehezeitliche Anwartschaften in Höhe von 576,37 Euro hält. Bei der X werden für ihn teildynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 13,30 Euro geführt. Der Antragsteller ist bis heute bei der Volkswagen AG (VW) angestellt und hat dort als Betriebsrente neben der Grundversorgung, die mit einem teildynamischen Jahreswert in Höhe von 4.530,84 Euro bewertet worden ist, eine Beteiligungsrente I erworben. Für diese Beteiligungsrente I hat VW den sich aus den Beiträgen bis zum Ehezeitende ergebenden Rentenwert ermittelt und eine Jahresrente in Höhe von 694,32 Euro mitgeteilt.

Das Amtsgericht hat für die Berechnung des Versorgungsausgleichs die Anwartschaften aus teildynamischen Renten anhand der der bis zum 31. Mai 2006 gültigen Barwertverordnung in dynamische Rentenwerte umgerechnet.

Für die Beteiligungsrente I, die der Antragsteller bei VW aufgrund einer tarifvertraglichen Direktzusage erhält, hat das Amtsgericht Melsungen bei dieser Ermittlung des dynamischen Rentenwerts nicht den von VW mitgeteilten Rentenwert zugrunde gelegt. Statt einer Jahresrente in Höhe von 694,32 Euro ist als Ehezeitanteil des Antragstellers lediglich ein Betrag in Höhe von 528,64 Euro in die Berechnung eingestellt worden. Zu dieser Umstellung des durch VW mitgeteilten Rentenwertes gelangte das Amtsgericht mittels einer Hochrechnung der Anwartschaft anhand der Versorgungsordnung der Beteiligungsrente in der Annahme, dass die von VW erteilte Auskunft unrichtig sei. VW hat bei der Auskunft über die Jahresrente aus der Beteiligungsrente I unterstellt, dass mit dem Ehezeitende ein Ausscheiden aus dem Betrieb erfolgte, obwohl der Antragsteller weiterhin beschäftigt wird.

Für die Beteiligungsrente I gilt nach der Versorgungsordnung von VW, dass jedem Arbeitnehmer als tarifvertraglich zugesicherter Entgeltbestandteil monatlich 27 Euro zur Verfügung gestellt werden, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in jährliche Rentenbausteine umgerechnet werden. Die Höhe der jährlich erreichbaren Rentenbausteine nimmt mit zunehmendem Lebensalter des Versicherten ab. So liegt der jährliche Rentenbaustein für einen Arbeitnehmer im Alter von 27 Jahren bei einem Wert von 49,57 Euro, während ein 65jähriger Arbeitnehmer durch die Anlage von 12 x 27 Euro jährlich lediglich einen Rentenbaustein in Höhe von 18,79 Euro erhalten kann. Das Amtsgericht hat die Betriebsrente auf das 65. Lebensjahr hochgerechnet und dabei auch die geringwertigeren Rentenbausteine, die nach dem Ende der Ehezeit aufgebaut werden können, berücksichtigt. Da bei der durch VW erteilten Auskunft nur höherwertige Rentenbausteine aus verhältnismäßig jungen Lebensjahren bewertet worden sind, führt die Hochrechnung des Amtsgerichts unter Berücksichtigung der geringerwertigen Rentenbausteine aus älteren, nachehezeitlichen Lebensjahren dazu, dass das Amtsgericht einen niedrigeren Betrag für die Jahresrente in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einstellte.

Gegen das am 12. Juli 2006 zugestellte Urteil hat die Rentenversicherung ... am 20. Juli 2006 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde rügt die Rentenversicherung ..., dass das Amtsgericht Melsungen bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs statt der am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Barwertverordnung die bis zum 31. Mai 2006 gültige Barwertverordnung angewendet hat. Die Rentenversicherung ... beantragt, das Verbundurteil abzuändern und den Versorgungsausgleich den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen entsprechend abzuändern. Die anderen Verfahrensbeteiligten sind der Beschwerde der Rentenversicherung ... nicht entgegengetreten.

Bezüglich der Umrechnung der Rentenanwartschaften des Antragstellers gegenüber der VW AG aus der Beteiligungsrente I hat keiner der Verfahrensbeteiligten eine Stellungnahme abgegeben. Die Volkswagen AG ist dazu gehört worden

II.

Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Rentenversicherung ... ist begründet.

Für die Ermittlung der dynamischen Rentenwerte der den Parteien zustehenden Betriebsrenten ist auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung gültige Barwertverordnung vom 01. Juni 2006 abzustellen Bei der Berechnung des Barwerts eines nicht volldynamischen Rechtes kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an, nicht auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit (BGH, FamRZ 2005, 601; BGH, FamRZ 2003, 1639; BGH, FamRZ 2000, 748; BGH FamRZ 2000, 748; (Palandt/Brudermüller, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 67. Aufl., Rn. 32 zu § 1587 BGB). In Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG, nach dem bei wesentlichen Änderungen auch eine Abänderbarkeit des Versorgungsausgleichs gewährleistet sein muss, sind mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch nach Ende der Ehezeit eingetretene Veränderungen in der Erstentscheidung zur Meidung von Folgeverfahren zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1996, 215-217; BGH, SchlHA 1996, 43f.). Die Umrechnung der teildynamischen oder statischen Renten in eine volldynamische Rente erfolgt, um eine Vergleichbarkeit der Rentenhöhe zur Errechnung des Ausgleichbetrages zu erreichen. Da die Werte der Barwertverordnung sich letztlich an versicherungsmathematischen Grundsätzen orientieren (Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 1 zum Anhang zu § 1587 a BGB [Barwertverordnung]) und darauf abstellen, welche Rentenhöhe sich bei Zugrundelegung des Alters des Pflichtigen und der allgemeinen Sterblichkeit hypothetisch ergibt, sind die jeweils aktuellsten Werte heranzuziehen. Diese ermöglichen die genauere Prognose zum künftigen Rentenwert.

Auf die Beschwerde der Rentenversicherung ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Berechnung des Barwerts der Beteiligungsrente I des Antragstellers bei VW ebenfalls abzuändern. Da die Beteiligte zu 1) als öffentlichrechtlicher Versicherungsträger die Beschwerde eingelegt hat, ist die Regelung des Versorgungsausgleichs vollständig auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und der Versorgungsausgleich so durchzuführen, wie es der materiellen Rechtslage entspricht (Zöller/Philippi, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl., Rn. 55 zu § 621 e ZPO).

Der Berechnung des Versorgungsausgleichs sind die durch die Versicherungsträger mitgeteilten Werte zugrunde zu legen. Das gilt auch für die Beteiligungsrente I, die der Antragsteller bei VW erworben hat, was dazu führt dass von einer ehezeitlichen Jahresrente mit einem Wert von 694,32 Euro auszugehen ist und aus diesem Jahreswert als Ehezeitanteil der dynamische Rentenwert zu errechnen ist. Eine Hochrechnung der Jahresrente auf das 65. Lebensjahr, wie das Amtsgericht sie unter Zugrundelegung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB vorgenommen hat, findet nicht statt, obwohl der Antragsteller noch nicht bei VW ausgeschieden ist und dies bei der Auskunft lediglich unterstellt wird.

Nach § 1587 a Abs. 2 Ziff. 3 BGB ist bei der Ermittlung des Wertunterschieds bei einer Betriebsrente allein danach zu differenzieren, ob der Betroffene noch beschäftigt ist oder ob das Arbeitsverhältnis beendet ist. Nach der allgemeinen Regel des § 1587 a Abs. 2 Ziffer 3 a BGB gelten für die Bewertung einer Betriebsrente des weiterhin beschäftigten Arbeitnehmers die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Für den Fall also, dass der Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens noch nicht aus dem Betrieb ausgeschieden ist, ist für die Berechnung der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbaren Betriebsrente nach der zeitratierlichen Methode von der gesamten denkbaren Betriebszugehörigkeit auszugehen. In einem ersten Schritt ist die Maximalversorgung zu errechnen, die sich nach den derzeitigen Bezügen unter Zugrundelegung der Bemessungsparameter der Versorgungsordnung bei Erreichen der Altersgrenze (hier 65 Jahre) und der Angehörigkeit im Betrieb bis zu diesem Zeitpunkt ergibt. Diese Maximalversorgung ist in einem zweiten Schritt zur Ehezeit ins Verhältnis zu setzen, um den Ehezeitanteil der Versorgung zu ermitteln. Bei strikter Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB ist der vom Amtsgericht verfolgte Ansatz, nachdem zur Ermittlung des Ehezeitanteils auf das 65. Lebensjahr hochzurechnen ist, wegen der andauernden Betriebszugehörigkeit des Antragstellers zutreffend.

Dieser Ansatz trägt allerdings nicht hinreichend den Besonderheiten der Bewertung von beitragsorientierten Betriebsrenten gemäß § 2 Abs. 5 a BetrAVG Rechnung. Bei der Beteiligungsrente I handelt es sich um eine beitragsorientierte Rente über ein Bausteinprinzip (dazu Glockner, FamRZ 2003, 1234). Die nach der Tarifzusagen monatlich gewährten 27 Euro werden als Entgelt gewährt, das einer Zweckbindung unterliegt. Daraus werden sogenannte Rentenbausteine aufgebaut, die pro Jahr der Betriebszugehörigkeit einen konkreten Geldwert der auszuzahlenden Rente ergeben. Damit kommt allein der Arbeitnehmer für den Aufbau der Betriebsrente auf. VW hat von der ebenfalls mit dem AVmG eingeführten Möglichkeit der Errichtung eines eigenen Pensionsfonds Gebrauch gemacht und die Beteiligungsrente I so finanziell abgesichert. Gleichzeitig ist unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung dieser Kapitalabsicherung eine Direktzusage erteilt worden, nach der der Arbeitnehmer den jährlichen Rentenbaustein auch dann als Rente fordern kann, wenn sich aus der Entwicklung des Pensionsfonds am Kapitalmarkt nur eine geringere Auszahlung rechtfertigen würde.

Nach der im Jahr 2001 in Kraft getretenen Änderung des BetrAVG ist gemäß § 2 BetrAVG bei der Ermittlung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaften zwischen beitragsorientierten und entgeltumgewandelten Anrechten auf der einen (dann § 2 Abs. 5 a BetrAVG) und leistungsabhängigen Versorgungen auf der anderen Seite (dann § 2 Abs. 5 b BetrAVG) zu unterscheiden. Diese beiden Versorgungsarten sind durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvermögens vom 26. Januar 2001 (AVmG) eingeführt worden. Mit dem AVmG sind die steuerlichen Anreize, die der Arbeitnehmer bei der Bildung von Altersvorsorge nutzen kann, durch einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Vorhaltung einer entsprechenden Betriebsrente abgesichert worden (§ 1 a BetrAVG). Sowohl die beitragsorientierte als auch die durch Entgeltumwandlung getätigte Altersvorsorge folgt im Rahmen der Verfallbarkeit anderen Regeln als andere Betriebsrenten. Da letztlich der Arbeitnehmer selbst die Finanzierung der Rente übernimmt, ist der Besitzstand des Versicherten anders abgesichert als bei anderen Betriebsrentenmodellen. Deswegen ist § 2 Abs. 5 a BetrAVG bei der Bewertung der Betriebsrente anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer vor dem Erreichen der Altersgrenze aus dem Betrieb ausscheidet. In diesem Fall schreibt § 2 Abs. 5 a BetrAVG vor, dass die bis dahin erwirtschafteten Rentenwerte dem Arbeitnehmer ohne Abstriche zustehen müssen.

Für beitragsorientierte Betriebsrenten ist nach wohl einhelliger Auffassung die gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB vorgegebene zeitratierliche Ermittlung des Ehezeitanteils unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem Ehezeitende durch Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr sachwidrig, weil sie den im Versorgungsausgleich geltenden Grundsatz der Halbteilung verfehlt (Wick, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 137; Staudinger/Eckhard, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2004, Rn. 250, 279 zu § 1587a BGB; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 65, 47 zu § 1587 a BGB; Glockner/Goering, FamRZ 2002, 284; Glockner, FamRZ 2003, 1233; Bergner, FPR 2007, 150; Rotax, ZFE 2006, 181). Da mit § 2 Abs. 5 a BetrAVG allein die Bewertung nach dem Ende der Ehezeit in Betracht kommt und § 1587 Abs. 2 Nr. 3 a BGB die Hochrechnung auf das Erreichen der Altersgrenze vorschreibt, liegt ein Wertungswiderspruch zwischen § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB und § 2 Abs. 5 a BetrAVG vor, den der Gesetzgeber bei Einführung der neuen Altersvorsorgemodelle übersehen hat (Glockner, FamRZ 2003, 1233).

Die einhellige Feststellung, dass die zeitratierliche Methode zu unsachgemäßen Ergebnissen führt, beantwortet die Frage nach der Lösung des Problems nur teilweise. Welche andere Bewertungsform stattdessen angewendet werden soll, ist nämlich streitig. Der BGH (FamRZ 2003, 1648 (1649)) hat sich in einer Entscheidung zur betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung auch dazu geäußert, wie der Wert der Betriebsrente zu errechnen wäre, wenn der Arbeitgeber sich für die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung (§ 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG) entschieden hätte. Diese versicherungsvertragliche Lösung, sieht vor, dass der Arbeitnehmer die bei Ausscheiden aus dem Betrieb erworbenen Werte mitnehmen und die Versicherung selbst fortführen kann. Durch diese versicherungsvertragliche Lösung gelangt der Arbeitnehmer daher vollständig in den Genuss der bis zum Ausscheiden erdienten Rentenwerte; Veränderungen der konkreten Versorgungsordnung nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses können die Höhe der Anwartschaften nicht beeinflussen. Für die versicherungsvertraglichen Lösungen geht der BGH davon aus, dass eine Bewertung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 b BGB vorgenommen werden könnte (BGH a.a.O.).

Nach Auffassung des BGH führt die Vergleichbarkeit zwischen der versicherungsvertraglichen Lösung und solchen Betriebsrenten, die beitragsorientiert sind, aus Entgeltumwandlung aufgebaut werden oder leistungsbezogen sind, wegen der Ähnlichkeit zur privaten Altersvorsorge über eine Lebensversicherung dazu, dass letztlich das bei Ehezeitende angesparte Deckungskapital ausschlaggebend sein muss. Deswegen führt nach dieser Meinung die in § 2 Abs. 5 a BetrAVG verordnete Besitzstandwahrung dazu, dass die Bewertung des Ehezeitanteils gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 a BGB vorzunehmen ist. Damit wäre wie bei einer Lebensversicherung zu unterstellen, dass mit dem Ende der Ehezeit der Versicherungsfall eintritt (BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1752 (1753); OLG Celle, FamRZ 2004, 635; OLG Celle, FamRZ 2007, 563; Bergener, FPR 2007, 142 (150 f.); Staudinger/Eckhard, a.a.O.; Rn. 279 zu § 1587 a BGB; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn. 47, 65 zu § 1587 a BGB).

Nach anderer Auffassung ist davon auszugehen, dass der Ehezeitanteil nach den zugesagten Leistungen aus den bis zum Ausscheiden entrichteten ehezeitlichen Beiträgen zu ermitteln ist (Glockner/Goering, FamRZ 2002, 282 bis 287; Glockner, FamRZ 2003, 1233; Bamberger-Roth/Bergmann, Beck'scher Online-Kommentar, Rn. 118 zu § 1587 a BGB; Rotax, ZFE 2006, 178 (181)). Dieser Auffassung schließt sich der Senat wegen der Besonderheiten der Beteiligungsrente I bei VW an.

Eine Bewertung der Beteiligungsrente I gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 a BGB mit dem Deckungskapital zum Ehezeitende scheidet aus. Nach Auskunft von VW ist es aufgrund der Finanzierung der Betriebsrente durch einen Pensionsfonds bei gleichzeitiger Direktzusage bereits nicht möglich, den Stand eines Deckungskapitals des einzelnen Versicherten zum Ehezeitende mitzuteilen. Es wird zwar der Pensionsfonds bei VW selbst gehalten, allerdings ist durch die Umrechnung in versicherungsmathematische Rentenbausteine der durch die monatliche "Einzahlung" von 27 Euro angesparte Betrag gerade nicht maßgeblich. Da die Direktzusage die Auszahlung eines garantierten Rentenbetrages unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung des Rentenfonds am Kapitalmarkt gewährleistet, wäre eine solche Bewertung auch nicht sachgerecht, weil sie nicht den Wert der dem Versicherten zustehenden Rente wiedergibt. Anders als bei der Direktversicherung (dazu OLG Celle, FamRZ 2007, 134) trägt der Gedanke der Vergleichbarkeit zu privaten Rentenvorsorge durch Lebensversicherungen daher nicht.

Deswegen ist § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB bei der beitragsorientierten Beteiligungsrente I im Sinne des § 2 Abs. 5 a BetrAVG so anzuwenden, als ob das Ehezeitende einem Ausscheiden des Antragstellers bei VW gleichkommt. Der Umstand, dass die vom Antragsteller erwirtschafteten Anrechte auch der Höhe nach unverfallbar sind, weil sie durch eine spätere Verschlechterung der Versorgungsordnung nicht mehr angegriffen werden können, führt dazu, dass der Zeitpunkt des Ehezeitendes mit dem des Ausscheidens gemäß § 2 Abs. 5 a BetrAVG gleichgesetzt werden muss. Es kommt daher § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB zur Anwendung, obgleich der Antragsteller dem Betrieb noch angehört. Denn bei einer Berücksichtigung der Veränderung der Betriebsrente nach dem Ehezeitende würde der Halbteilungsgrundsatz verletzt, weil in die Berechnung des Wertausgleiches entweder eine zu geringe Rentenanwartschaft oder eine zu hohe Rentenanwartschaft eingestellt wird. Es ist daher bei der Bewertung im Anwartschaftsstadium von dem sich aus § 2 Abs. 5 a BetrAVG ergebenden versicherungstechnisch gedeckten Betrag auszugehen. Eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr nach der zeitratierlichen Methode erfolgt nicht. Allein diese Lösung entspricht dem Halbteilungsgrundsatz, der beim Versorgungsausgleich Priorität genießen muss (Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rdn. 2 zur Einführung Versorgungsausgleich; Wick, a.a.O.; Rn. 137; Glockner, FamRZ 2003, 1234).

Nach alledem ist der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien wie folgt zu berechnen:

Für den Antragsteller sind Anwartschaften in Höhe von monatlich 576,37 Euro in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Dazu kommt die Anwartschaft auf eine Betriebsrente bei VW (Grundversorgung) mit einem teildynamischen Jahreswert in Höhe von 4.530,84 Euro. Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet: Die Betriebszugehörigkeit begann am 2. April 1990, die Altersgrenze wird am 25. Januar 2027 erreicht. Die Gesamtzeit der Maximalversorgung bis zum Ehezeitende beträgt daher in Monaten 441, in die Ehezeit fallen 184 Monate. Der Ehezeitanteil in beträgt deshalb 41,7234 %. Dieser Prozentsatz ergibt auf den Jahreswert bezogen einen Ehezeitanteil von 1.890,42 Euro. Da die Betriebsrente im Anwartschaftsteil nicht dynamisch ist, ist der Ehezeitanteil der Versorgung gemäß § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Barwertverordnung (BarwVO) der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,5 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch. Der Antragsteller war bei Ehezeitende 43 Jahre alt. Das ergibt einen Barwertfaktor von 6,6 (4,4 x 150%). Der Barwert der Versorgung beläuft sich daher auf 12.476,77 Euro (1.890,42 x 6,6).

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen Der Umrechnungsfaktor ist mit 0,0001734318 anzunehmen. Bei der Einzahlung des Barwerts ergeben sich 2,1639 Entgeltpunkte, die nach einem aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro einen dynamischen monatlichen Rentenwert von 56,54 Euro darstellen (2,1639 x 26,13).

Bei der Beteiligungsrente I bei VW ist der dynamische Rentewert ebenso zu ermitteln. Auszugehen ist von dem mitgeteilten, auf das Ehezeitende bezogenen jährlichen Rentenwert in Höhe von 694,32 Euro als ehezeitlicher Anwartschaft. Die Umrechnung dieser Rente in eine dynamische Rente folgt den gleichen Eckwerten wie die der Grundversorgung, es ergibt sich ein Barwert von 4.582,51 Euro. Nach fiktiver Einzahlung in die Rentenversicherung entspricht dieser Betrag 0,7948 Entgeltpunkten, was bei Zugrundelegung des aktueller Rentenwert von 26,13 Euro einen monatlichen dynamischen Rentenwert von 20,77 Euro ergibt.

Beim Antragsteller ist außerdem die Versorgung bei der X in die Bilanz der Rentenwerte einzustellen, die als Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung ebenfalls gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu behandeln ist. Bei einer im Anwartschaftsstadium statischen Rente in Höhe von monatlich 13,30 Euro errechnet sich ein dynamischer monatlicher Rentenwert von 4,77 Euro.

Dem Antragsteller stehen daher als splittingfähige Anrechte gemäß § 1587b Abs. 1 BGB 576,37 Euro, als quasisplittingfähige Anrechte nach § 1 Abs. 3 VAHRG 4,77 Euro und als dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAHRG unterfallende Anrechte aus einer Betriebsrente bei einem privaten Arbeitgeber 77,31 Euro zu. Insgesamt beträgt der Monatswertwert aller Renten 658,45 Euro.

Bei der Antragsgegnerin sind ihre Anwartschaften gegenüber der Rentenversicherung Bund mit 211,23 Euro zu berücksichtigen. Dazu kommen ihre Anwartschaften gegenüber der X, die als Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr.3 BGB eine teildynamische Monatsrente in Höhe von 95,31 Euro ausweisen. Aus der Monatsrente ist die Jahresrente mit 1.143,72 Euro als Ehezeitanteil zu berechnen. Die Altersgrenze liegt bei 65 Lebensjahren. Unter Anwendung der am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen BarwVO (Tabelle 1) bei einer Erhöhung des Tabellenwerts mit dem Faktor 1,5 und dem Alter der Antragsgegnerin bei Ehezeitende (37 Jahre) ist der Jahreswert mit einem Barwertfaktor von 5,1 zu multiplizieren. Daraus errechnet sich ein Barwert in Höhe von 5.832,97 Euro. Die Umrechnung in eine dynamische Monatsrente mit den erwähnten Eckwerten ergibt, dass in die Bilanz bei der Antragsgegnerin 26,43 € einzustellen sind.

Damit stehen der Antragstellerin splittingfähige Anrechte in Höhe von 211,23 Euro und quasisplittingfähige Anrechte in Höhe von 26,43 Euro zu. Insgesamt sind auf der Seite der Antragstellerin mithin Rentenanwartschaften in Höhe von 237,66 Euro zu berücksichtigen.

Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Antragsteller als der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig. Die Ausgleichpflicht beläuft sich der Gesamthöhe nach auf die Hälfte der Differenz der den Parteien zustehenden Anwartschaften; dies sind 210,40 Euro (658,45 - 237,66 = 420,79 : 2).

Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting in Höhe von 182,57 Euro ([576,37 - 211,23] : 2) zu erfolgen. Der Senat wendet für die Verrechnung von Gegenrechten die Quotierungsmethode an (Hahne/Glockner FamRZ 83,221, 225, BGH FamRZ 94, 90). Nach dem Ausgleich der splittingfähigen Anrechte bleiben noch 27,83 Euro auszugleichen (210,40 - 182,57). Die Summe der der ausgleichsfähigen Anrechte beträgt 82,08 Euro (4,77 + 77,31). Der Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs 3 VAHRG in Höhe von 1,62 Euro zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der X (4,77 : 82,08 x 27,83).

Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen. Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben 26,21 Euro (27,83 - 1,62). Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3 b Abs. 1 Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV auch andere in der Ehe erworbene Versorgungen herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von 48,30 Euro. Der restliche Ausgleich erfolgt daher durch erweitertes Splitting zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers bei der Rentenversicherung in Höhe von 26,21 EURO.

Die Anordnung der Umrechnung der übertragenen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte beruht auf § 1587 b Abs. 6 BGB.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 621 e Abs. 2 Nr. 2, 543 Abs. Abs. 2, Nrn. 1, 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtsfragen um die Bewertung der beitragsorientierten Betriebsrente gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB, § 2 Abs. 5 a BetrAVG grundsätzliche Bedeutung haben und eine höchstrichterliche Entscheidung für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich scheint.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21 GKG, 93 a ZPO. Die Entscheidung zum Gegenstandswert beruht auf §§ 47, 49 GKG.

Ende der Entscheidung

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