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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: 2 UF 361/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1684 |
Gründe:
I.
Die Parteien, die nicht miteinander verheiratet waren, sind die Eltern des jetzt 4 1/2 Jahre alten Kindes A. A lebt bei seiner Mutter, die alleinige Inhaberin des Sorgerechts ist, und wird von ihr betreut.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind. Insoweit war es den Eltern möglich, sich einverständig auf regelmäßige Besuchskontakte As mit seinem Vater im vierzehntägigen Rhythmus zu einigen. Auf den vor dem Amtsgericht geschlossenen Teilvergleich vom 21.08.2006 wird Bezug genommen.
Über den Wunsch des Antragstellers, mit A einen vierzehntägigen Italienbesuch zu unternehmen, um das Kind in den Kreis seiner väterlichen Verwandten einzuführen, kam jedoch keine Einigung zustande.
Durch Beschluss vom 29.08.2006 ordnete das Amtsgericht an, dass der Antragsteller das Recht hat, im Zeitraum 01.10.2006 bis 30.10.2006 seinen Sohn A für zwei Wochen zu sich zu nehmen und in dieser Zeit mit ihm nach Italien zu reisen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.
Gegen diesen ihr am 30.08.2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 12.09.2006 eingereichten und zugleich begründeten Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass dem Antragsteller die beabsichtigte Italienreise nicht erlaubt werden dürfe, weil dies nicht dem Wohle des Kindes entspreche. Wegen der Einzelheiten der dafür gegebenen Begründung wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen. Für das Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Antragsteller verteidigt demgegenüber den angefochtenen Beschluss und hält an seinen Reiseplänen fest.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 621 e ZPO zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass zum Umgangsrecht im Sinne von § 1684 BGB bei einem Kind im Alter As auch eine Ferienregelung gehört, die ihm und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglicht, einen längeren Zeitraum zusammen zu sein. Dies dient grundsätzlich dem Wohl des Kindes, denn auf diese Weise werden die Beziehungen zu dem nicht betreuenden Elternteil verfestigt und auf eine der Normalität entsprechende Grundlage gestellt. Die Ferienregelung kann auch eine Auslandsreise umfassen, wenn es wie vorliegend darum geht, mit dem Kind nach Italien zu fliegen und es in den Kreis der dort lebenden Verwandten einzuführen.
Die Einwände, die die Antragsgegnerin dagegen erhoben hat, greifen nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass in der Person des Kindes keine Gründe vorliegen, die gegen eine solche Reise sprechen würden. In einem Alter von 4 1/2 Jahren ist A, der offenbar normal entwickelt ist, für eine solche Reise nicht zu klein. Er ist mit seinem Vater vertraut, der ihn behüten und betreuen kann. Aller Voraussicht nach wird die Reise für ihn ein spannendes Erlebnis werden, das den Horizont des Jungen erweitern wird. Es ist nach dem Vortrag der Parteien auch nicht zu erwarten, dass das Kind am Urlaubsort unerträgliche Verhältnisse vorfinden wird. Da der Bruder des Antragstellers ebenfalls deutsch spricht, ist nicht zu erwarten, dass das Kind aufgrund mangelnder sprachlicher Kontakte vereinsamen wird. Die vorübergehende Trennung von der Mutter kann ein Kind im Alter As verkraften. Soweit die Antragsgegnerin eine fehlende Anhörung des Kindes zu diesem Fragenkomplex gerügt hat, ist ihr nicht zu folgen, da von A aufgrund seines Alters noch nicht erwartet werden kann, dass er sich zu dem in der Zukunft liegenden und ihm unbekannten Ferienerlebnis eine entscheidungsrelevante Meinung bilden könnte.
Auch in der Person des Antragstellers liegen keine Gründe vor, die gegen die beabsichtigte Reise sprächen. Er hat nochmals eine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Flugreise nach Italien bestehen.
Soweit schließlich der Verdacht des Kindesmissbrauchs geäußert worden ist, ist dieser derart vage, dass darauf eine die Urlaubsreise ablehnende Entscheidung nicht gestützt werden kann. Dieser Verdacht hatte schließlich ebenfalls keine Bedeutung, soweit es um regelmäßige Besuchskontakte an den Wochenenden ging.
Nach alledem musste die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Prozesskostenhilfe konnte der Antragsgegnerin nicht bewilligt werden, weil ihr Rechtsmittel von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 FGG.
Ende der Entscheidung
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