Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 2 UF 446/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519
ZPO § 522 I
Zur Einlegung der Berufung unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung
Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 16.08.2004 ist der Beklagte verurteilt worden, in Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2003 (2 UF 11/03) ab März 2004 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 307 Euro (statt bisher 241 Euro) an die Klägerin zu zahlen.

Das Urteil ist dem Beklagten am 16.11.2004 zugestellt worden. Unter dem 14.12.2004 hat er dagegen mit einem Schriftsatz vom 09.12.2004 Berufung eingelegt, um eine Abweisung der Abänderungsklage zu erreichen. Die Berufung wurde zugleich begründet. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 09.12.2004, der zeitgleich am 14.12.2004 eingegangen ist, hat der Beklagte um Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren gebeten. Er hat darin weiter ausgeführt, dass Berufung "nur für den Fall von Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben" wird.

Auf den Hinweis des Senats, dass gegen die Zulässigkeit der Berufung wegen ihrer Bedingungsfeindlichkeit Bedenken bestehen, hat er nunmehr ausgeführt, dass die Bedingung durch ein Büroversehen in das Begleitschreiben geraten sei. Der Prozesskostenhilfeantrag werde zurückgenommen, so dass die Berufung nunmehr als unbedingt zu gelten habe. Die Berufungsschrift selbst enthalte keine Bedingung.

II.

Die Berufung ist unzulässig und musste aus diesem Grunde gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen werden.

Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich daraus, dass seine Einlegung von der gleichzeitig beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden ist. Die Berufung ist bedingungsfeindlich. Sie kann nicht in der Weise mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verknüpft werden, dass sie nur dann als eingelegt gelten soll, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Ist dies dennoch der Fall, ist sie unzulässig (Allg. Meinung vgl. Zöller-Gummer-Häßler, 25. Aufl., § 519 Rdn. 1, Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 519 Rdn. 26, BGH NJW 95, 2563 (2564) m.w.N.).

Im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen der bedingten Berufungseinlegung hat der Senat nicht außer Acht gelassen, dass hiervon nur ausgegangen werden kann, wenn eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung vorliegt. Das ist aber vorliegend der Fall. Der Beklagte hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass mit Schriftsatz vom 09.12.2004 Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 16.08.2004 eingelegt werden soll. Der Schriftsatz genügt auch im übrigen den an eine Berufungsschrift nach § 519 ZPO zu stellenden Anforderungen. Er ist deshalb nicht etwa als reines Prozesskostenhilfegesuch oder als Entwurf für eine beabsichtigte Berufung, verbunden mit einem Prozesskostenhilfegesuch, zu verstehen.

Die Geltung der danach unzweifelhaft eingelegten Berufung ist ebenso eindeutig von der Gewährung der Prozesskostenhilfe als deren Bedingung abhängig gemacht worden. Der Wortlaut der vorstehend im Abschnitt I wiedergegebenen Erklärung lässt keine andere Deutung zu. Es ist auch unerheblich, dass die Bedingung nicht in der Berufungsschrift selbst, sondern in dem zeitgleich eingereichten Prozesskostenhilfegesuch gestellt worden ist. Die Erklärung kann danach auch nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass der Kläger zunächst die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe begehrt und sich vorbehält, im Falle der Versagung die Berufung zurückzunehmen (vgl. BGH NJW 95, 2564). Dies wäre auch bei einer weitgehenden Auslegung im Interesse des Beklagten ein nicht mehr zu rechtfertigender Deutungsversuch.

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.01.2005 ausgeführt hat, die Berufung solle nicht als bedingt eingelegt behandelt werden, weil die Voraussetzung einer positiven Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuches durch ein Büroversehen in den Schriftsatz vom 09.12.2004 geraten sei, ändert dies an der Unzulässigkeit der Berufung nichts. Der Prozessbevollmächtigte hat den Schriftsatz vom 09.12.2004 eigenhändig unterzeichnet. Er hat damit die Gewähr für dessen inhaltliche Richtigkeit übernommen. Wenn schon nicht die Bedingung von ihm selbst herrührt, hätte er sie zumindest bei Unterzeichnung des Schriftsatzes als solche erkennen müssen.

Auch die Rücknahme des Prozesskostenhilfegesuches ändert an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nichts. Richtig ist, dass damit die Verknüpfung der Prozesskostenhilfegewährung mit der Berufungseinlegung als deren Bedingung entfallen ist. Diese Wirkung ist jedoch erst mit der Einreichung der Rücknahmeerklärung eingetreten. Eine unzulässige Berufung kann indessen nicht mehr in ein zulässiges Rechtsmittel umgedeutet werden, wenn erst nach Ablauf der Einlegungsfrist die Voraussetzungen dafür geschaffen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück