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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: 2 UF 83/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1602
BGB § 1603
BGB § 1610
Auch der Student ist gehalten, im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsverhältnisses sein Studium zielstrebig zu betreiben.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

2 UF 83/01

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter Bielefeldt, Krämer und Kirsch am 28. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten wird für seine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Korbach vom 20. Februar 2001 insoweit Prozeßkostenhilfe bewilligt, als er für die Zeit von August 1999 bis einschließlich Juni 2001 zu Unterhalt in Höhe von mehr als monatlich 445 DM und für die Zeit danach überhaupt zu Unterhalt verurteilt worden ist.

Insoweit wird dem Beklagten Rechtsanwalt XYZ., Kassel, beigeordnet.

Im übrigen wird das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die am 31. Mai 1977 geborene Antragsgegnerin ist die Tochter der Schwester des Beklagten, die seit längerem verstorben ist. Nach deren Tod hat der Beklagte die Klägerin adoptiert. Nach Erlangung des Realschulabschlusses besuchte die Klägerin zunächst die Fachoberschule und beendete diese erfolgreich. Anschließend begann sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule in Brandenburg, an der sie vom 1. September 1996 bis zu ihrer Zwangsexmatrikulation am 19. Mai 2000 als Studentin eingeschrieben war. Von Beginn ihres Studiums an erhielt die Klägerin vom Beklagten Zahlungen in Höhe von monatlich 300 DM. Der Beklagte, der während des gesamten Zeitraums das Kindergeld erhalten hat, stockte dieses entsprechend auf. Um ihren übrigen Lebensbedarf bestreiten zu können, arbeitete die Klägerin sowohl während der Semesterferien als auch während des Semesters aushilfsweise bei verschiedenen Arbeitgebern. BaFöG-Leistungen erhielt sie wegen des Einkommens des Beklagten nur in geringfügiger Höhe von zwischen 56 und 91 DM monatlich. Mit dem Wintersemester 2000/2001 hat die Klägerin an der Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und Gestaltung in Wismar das Studium der Multi Media Technik aufgenommen.

Der Beklagte ist als Arbeiter bei der Firma Y. in V. tätig. Seine Ehefrau ist über den gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum arbeitslos, nachdem sie zuvor einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen war. Sie erhält Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe.

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt ab August 1999 in Anspruch. Durch Versäumnisurteil vom 18. April 2000 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, für die Monate August 1999 bis April 2000 rückständigen Unterhalt in Höhe von 7.354 DM und für die Zeit ab Mai 2000 Unterhalt in Höhe von monatlich 816 DM zu zahlen.

Auf den Einspruch des Beklagten hin hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil das Versäumnisurteil im wesentlichen aufrecht erhalten, nämlich mit der Maßgabe, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin für die Monate August 1999 bis Februar 2001 insgesamt 15.489 DM sowie für die Zeit ab März 2001 monatlich 816 DM zu zahlen. Hierbei hat es für das Jahr 1999 einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 813 DM monatlich errechnet, für die Zeit danach in Höhe von 816 DM und diese Beträge bis einschließlich Februar 2001 zusammengefaßt.

Gegen dieses Urteil möchte der Beklagte Berufung einlegen, mit der er die vollständige Klageabweisung unter Aufhebung des Versäumnisurteils anstrebt. Hierfür beantragt er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Er macht geltend, er sei deshalb nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, weil die Klägerin ihr Studium an der Fachhochschule Brandenburg vernachlässigt habe. Im übrigen sei er angesichts der Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau und wegen von ihm auf einen Allzweckkredit zu zahlender monatlich 277 DM sowie weiterer Raten für Anschaffungen nicht leistungsfähig.

II.

Die beabsichtigte Berufung bietet lediglich in dem sich aus diesem Beschluß ergebenden Umfang die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Nach Auffassung des Senats steht der Klägerin ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nach den §§ 1602, 1603, 1610 BGB jedenfalls bis zum 30. Juni 2001 zu.

Nachdem die Klägerin das Fachabitur abgelegt hatte, entsprach es der im Rahmen ihrer Neigungen und Fähigkeiten angemessenen Ausbildung, ein Studium an einer Fachhochschule aufzunehmen. Daß sie dies nicht mit Erfolg zu Ende führen würde, war bei Aufnahme des Studiums nicht abzusehen. Ihr mußte unterhaltsrechtlich auch Gelegenheit gegeben werden, noch im Jahre 1999 den Versuch zu unternehmen, Leistungsnachweise nachzuholen. Es ist nicht ungewöhnlich, daß Studenten Prüfungsleistungen nicht auf Anhieb bestehen. Allerdings ist der Student gehalten, im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsverhältnisses sein Studium ordnungsgemäß zu betreiben. Hieran mögen trotz des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Amtsgericht bei der Klägerin erhebliche Zweifel bestehen. So fällt auf, daß sie ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma R. vom 30. Juli 1998 in der Zeit vom 6. April 1998 bis zum 30. Juni 1998, also während fast des gesamten Sommersemesters 1998 als Reinigungskraft beschäftigt war. In diesem Zeitraum kann sie schwerlich ihr Studium an der Fachhochschule in Brandenburg betrieben haben, da es sich bei ihrem Arbeitsplatz unstreitig um einen Supermarkt in Korbach gehandelt hat. Berücksichtigt man allerdings, daß die Klägerin nur geringfügige BaFöG-Leistungen erhielt, so konnte sie ihr Studium nur dann weiterführen, wenn sie ihren Lebensbedarf selbst verdiente. Angesichts des Umstandes, daß die Ehefrau des Beklagten in den ersten Jahren des Studiums der Klägerin noch erwerbstätig und nicht arbeitslos war, hat der Beklagte während der gesamten Zeit des Studiums zu geringe Unterhaltsleistungen erbracht. Er durfte sich nicht darauf beschränken, im wesentlichen nur das Kindergeld an die Klägerin weiterzuleiten. Er war jedenfalls bis zum Ende des ersten Studiums in erheblich höherem Maße leistungsfähig. Damit hat er unterhaltsrechtlich zumindest teilweise die Verantwortung für das Fehlschlagen des ersten Studiums zu tragen. Dies rechtfertigt es weiterhin auch, die Unterhaltspflicht zumindest noch um etwa ein Jahr auszudehnen, weil sich die Klägerin zunächst neu orientieren mußte, und selbst wenn sie sich unverzüglich eine Anstellung als ungelernte Arbeitskraft gesucht hätte, wäre angesichts unzureichender Vorbildung mit einer längeren Arbeitslosigkeit zu rechnen gewesen.

Ab dem 1. Juli 2001 allerdings muß im Verfahren selbst geprüft werden, ob der Beklagte noch verpflichtet ist, ein Zweitstudium zu finanzieren, da generelle Zweifel an der Studierfähigkeit Klägerin durchaus gerechtfertigt sind, denn auch Studenten, die Nebentätigkeiten nachgehen müssen, um den Bedarf, den ihre Eltern nicht decken können, zu bestreiten, schließen in der überwiegenden Zahl der Fälle ihr Studium mit Erfolg ab.

Diese Überlegung rechtfertigt es, dem Beklagten ab 1. Juli 2001 in vollem Umfang Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, zumal auch die Selbstbehaltsbeträge ab diesem Zeitpunkt erhöht worden sind.

Im übrigen ist der Beklagte nur in Höhe von monatlich 445 DM als leistungsfähig anzusehen. Die Berechnung des der Ehefrau des Beklagten zustehenden Unterhaltes ist vom Amtsgericht nämlich in fehlerhafter Weise vorgenommen worden. Weil die Ehefrau des Beklagten gemäß § 1609 Abs. 2 BGB der volljährigen Klägerin unterhaltsrechtlich vorgeht und im übrigen auch keine gesteigerte Erwerbspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB mehr besteht, weil die Klägerin studiert, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats dem Beklagten ein Selbstbehalt von 1.800 DM (ab 1. Juli 2001 1.960 DM) und der in seinem Haushalt lebenden Ehefrau ein Anteil von 80% hiervon, also in Höhe von 1.440 DM bzw. 1.568 DM monatlich zuzubilligen. Dies bedeutet, daß der Beklagte bis 30. Juni nur insoweit Unterhalt leisten kann, als ihm und seiner Ehefrau insgesamt noch 3.240 DM monatlich verbleiben.

Das bereinigte Einkommen des Beklagten hat das Amtsgericht zutreffend mit 2.682 DM ermittelt. Es hat richtig ausgeführt, daß neben den an der Entfernung zum Arbeitsplatz orientierten Fahrtkosten ein PKW-Kredit nicht abgesetzt werden kann. Dies gilt um so mehr, als die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nur 8 km beträgt und der Arbeitsplatz auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist. Die auf den am 30. Juli 1998 vereinbarten Allzweckkredit bei der Sparkasse Waldeck-Frankenberg über 10.000 DM zu leistenden Raten von monatlich 247 DM sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich. Der Beklagte beruft sich darauf, daß er hieraus nach der Übersiedlung aus Polen lebensnotwendige Anschaffungen habe bestreiten müssen. Dies kann schon deshalb nicht zutreffen, weil der Kredit erst im Jahre 1998 aufgenommen worden ist und der Beklagte ausweislich seiner Gehaltsbescheinigung für Dezember 1999 bereits am 11. März 1985 in das Unternehmen seines jetzigen Arbeitgebers eingetreten ist. Die Übersiedlung aus Polen muß schon viele Jahre zurückgelegen haben.

Die Verbindlichkeiten gegenüber dem P.-Markt (Bl. 20 des PKH-Sonderheftes) betreffen die Anschaffung eines Computers, wobei unklar ist, wofür der Beklagte diesen benötigte. Angesichts der beschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse und der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin war es jedenfalls nicht gerechtfertigt, ein solche Gerät anzuschaffen. Die Verbindlichkeiten für die Anschaffung zumindest eines Staubsaugers der Marke Vorwerk sind nicht anders zu beurteilen. Immerhin sind hierfür 2.039,50 DM aufgewendet worden. Hierbei handelte es sich offenkundig um ein Luxusgerät (möglicherweise sogar um 2 Geräte), die im Haushalt des Beklagten nicht nötig waren; ein Staubsauger für 300 DM, der aus dem laufenden Einkommen hätte bezahlt werden können, hätte es auch getan.

Der Beklagte und seine Ehefrau verfügten damit über 3.685 DM monatlich. Zieht man hiervon den bis Juni 2001 maßgeblichen angemessenen Selbstbehalt von 3.240 DM ab, so verbleibt ein Betrag von 445 DM monatlich.

Dem Umstand, daß der Beklagte das Kindergeld für die Kindergeld bezog, kommt angesichts dessen keine Bedeutung zu. Das Kindergeld ist Einkommen nicht des Kindes, sondern der Eltern. Soweit diese ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen können oder wollen, sind die Rechte des Kindes dadurch ausreichend gewahrt, daß es gemäß § 74 EStG die Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangen kann.

Der Senat weist darauf hin, daß eine zulässige Berufung noch nicht eingelegt worden ist.

Bei dieser Sachlage wird es de Parteien nahegelegt, sich dahin zu vergleichen, daß der Beklagte bis einschließlich Juni 2001 monatlich 445 DM zahlt und für die Zeit danach bis zum Abschluß des Zweitstudiums unter Berücksichtigung des erhöhten Selbstbehalts von insgesamt 3.528 DM noch monatlich 157 DM.

Ende der Entscheidung

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