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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 2 W 20/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 5
ZPO § 569 Abs. 3
Zum Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

2 W 20/04

Entscheidung vom 14.04.2004

In dem Rechtsstreit

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 28. März 2004 - Eingang bei Gericht 29. März 2004 - gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/5 O 122/03, vom 25. Februar 2004 am 14. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1.000,-- festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 28. März 2004 ist fristgerecht eingereicht worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Sie wurde den Beschwerdeführern am 15. März 2004 zugestellt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist beim Senat am 29. März 2004, somit fristgemäß, eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sie nicht formgerecht eingereicht worden ist. Sie hätte durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (s. Hartmann bei Baumbach/Lauterbach, 62. Aufl. 2004, Anm. 11 zu § 46 m. w. N.). Eine der Ausnahmeregeln, bei denen ausnahmsweise die sofortige Beschwerde auch von Parteien eingelegt werden kann (§§ 569 Abs. 3, 78 Abs. 5 ZPO) liegt nicht vor.

Der Senat schließt sich der in ständiger veröffentlichter Spruchpraxis des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vertretenen Ansicht, dass vorliegend Anwaltszwang besteht, an (MDR 1981, 763; MDR 1983, 233; OLG-Report Frankfurt 1995, 100; MDR 1999, 186). Hiervon abzuweichen, bestand vorliegend kein Anlass. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer bereits anlässlich einer früheren sofortigen Beschwerde vom 16. Februar 2004 darauf hingewiesen worden waren, dass vor dem Oberlandesgericht insoweit für die sofortige Beschwerde Anwaltszwang besteht. Daraufhin haben sie seinerzeit mit Schriftsatz vom 06. Oktober 2003 (Bl. 162 d.A.) die sofortige Beschwerde zurückgenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO auf EUR 1.000,-- festgesetzt worden.



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