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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.04.2005
Aktenzeichen: 2 W 20/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts Hanau vom 09. Februar 2005, soweit der Beklagten zu 1) Prozesskostenhilfe in Höhe von EUR 906,-- verweigert worden ist, war statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Beschwerdegegner haben mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Juli 2002 des Notars A, Urkundenrolle-Nr. .../2002 von den Beklagten ein Reihenhaus erworben. In § 10 des notariellen Vertrags haben die Parteien vereinbart "bei allen Streitigkeiten, die im Wesentlichen Mängel oder Leistungsumfang der Bauleistung und die damit verbundenen Kosten bzw. Mängelbeseitigungskosten zum Gegenstand haben, verpflichten sich die Parteien, vor Beschreitung des Rechtsweges einen vereidigten Sachverständigen, der in den Listen der IHK ... geführt wird, mit einem Gutachten zu beauftragen. Können sie sich nicht auf einen Gutachter einigen, so soll ihnen der Präsident der IHK auf Antrag des Beteiligten bestimmen, der sich auf die Schiedsklausel beruft.

Es gelten die Kostentragungsregelungen des Vertrages. Der Gutachter wird verbindlich mit der Kostenverteilung beauftragt. Das Gutachten soll zur Beschleunigung und Kostenersparnis zunächst mündlich oder schriftlich kurzgefasst erfolgen. Auf Antrag einer der Parteien ist der Sachverständige jedoch verpflichtet, ein umfassendes schriftliches Gutachten zu erstellen.

Nach Abschluss des Gutachtenverfahrens ist der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen."

Die Kläger haben behauptet, am 31. Mai 2004 sei es nach einem heftigen Gewitterregen zu einem massiven Wassereinbruch in das von den Beklagten gekaufte Reihenhaus gekommen. Der Keller sei in Höhe von 1,80 m überflutet gewesen. Es wurde deshalb ein Schiedsgutachter berufen gemäß Auftrag vom 16.12.2003. Mit der Erstattung des Gutachtens wurde der Diplomingenieur B in O1 beauftragt, der am 14. Mai 2004 ein Schiedsgutachten erstattete. Auf Seite 19 seines Gutachtens führt der Sachverständige aus:

"4. Verteilung der Kosten

Gemäß der getroffenen Schiedsgutachtenabrede soll der Sachverständige eine angemessene Verteilung der zu tragenden Kosten des Schiedsgutachtenverfahrens zwischen den Parteien anordnen.

Das Gutachten zeigt auch, dass sämtliche untersuchten Punkte Planungs- bzw. Ausführungsmängel darstellen. Aus diesem Grunde sind die Kosten des Schiedsgutachtenverfahrens zu 100% von der Schiedspartei zu 1) zu tragen."

Dieses ist die Beklagte zu 1).

Die Kläger haben sodann mit Klage vom 13. September 2004 beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von EUR 32.996,46 zu verurteilen. Die Beklagte zu 1) hat beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Landgericht Hanau hat mit Beschluss vom 09. Februar 2005 dem Antrag stattgegeben und der Beklagten zu 1) Prozesskostenhilfe gewährt, ausgenommen hinsichtlich der Kosten des Gutachters B in Höhe von EUR 906,--. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1) mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist der Ansicht die Schiedsgutachterklausel sei unwirksam, da die Schieds- und Vertragsparteien nicht identisch seien. Außerdem hat sie einen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen gestellt, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.

Das Landgericht hat in dem von der Beklagten zu 1) angegriffenen Beschluss vom 09. Februar 2005 mit zutreffender Begründung bezüglich der Kosten des Gutachters B in Höhe von EUR 906,-- der Beklagten zu 1) die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt. Auf die dortigen Gründe wird vollinhaltlich Bezug genommen (Bl. 95 d. A.). Vorliegend sind Vertragsparteien und Parteien der Schiedsvereinbarung der Kläger zu 2) und die Beklagte zu 1). Beide sind auch Vertragspartner bezüglich der Gutachtervereinbarung in § 10 des Kaufvertrages mit Auflassung. Dort ist ausdrücklich vereinbart, "der Gutachter wird verbindlich mit der Kostenverteilung beauftragt". An diese vertragliche Vereinbarung ist auch die Beklagte zu 1) gebunden. Der Gutachter hat jedoch die Kosten verbindlich ihr auferlegt. Der Beklagten hatte es freigestanden, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kläger zu 2) abzuschließen. Wenn sie aber dort erklärt, dass die Kostenverteilung verbindlich von dem Sachverständigen festzusetzen sei, so ist sie hieran gebunden. Dem steht nicht entgegen, dass im Übrigen bezüglich des Vertrages noch die Klägerin zu 1) und der Beklagte zu 2) Vertragspartner sind, die jedoch nicht gleichzeitig Partner der Schiedsvereinbarung sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vereinbarung unwirksam sei, sind nicht ersichtlich, weshalb das Landgericht mit zutreffender Begründung der Beklagten zu 1) in Höhe von EUR 906,-- Prozesskostenhilfe verweigert hat.

Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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