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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: 2 W 3/04
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 16
GKG § 25 Abs. 3
ZPO § 3
Zum Streitwert bei einem hypothetischen Zukunftsschaden.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

2 W 3/04

Entscheidung vom 05.02.2004

In dem Rechtsstreit

...

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ­ 2. Zivilsenat ­ auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 08. Dezember 2003 (Bl. 63 d.A.) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2003 (Bl. 59 d.A.), dem Beklagten zugestellte mit Zustellungsurkunde vom 28. November 2003 (Bl. 62 d.A.) am 05. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Klägerin hat mit Klage vom 08. August 2003 beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm angemieteten Lagerraum Nr. ... im Keller des Gebäudes der Güterabfertigung in O1 -..., ...straße ..., in O1, in einer Größe von 343,61 qm, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm als Abstellplatz für LKW mit Hänger genutzte Teilfläche des Grundstücks Gemarkung O2, Flur ..., Flurstück Nr. ..., in einer Größe von ca. 100 qm zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Betrag von 2.563,61 € nebst 3% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.371,88 € seit dem 01.07.2003 und aus einem Betrag von 191,73 € seit dem 10.07.2003,

sowie weiterhin zukünftig bis zur vollständigen Räumung jeweils zum 01.10., 01.01., 01.04 und 01.07. eines Jahres den Betrag von 2.371,88 € nebst 3% Zinsen über dem Basiszinssatz,

sowie zum 10.10., 10.01., 10.04 und 10.07. eines jeden Jahres den Betrag von 191,73 € nebst 3% Zinsen über dem Basiszinssatz bis zur völligen Räumung zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2003 hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Beklagte am 26. September 2003 beide Mietflächen vollständig geräumt und besenrein zurückgegeben habe und dass die rückständigen Mieten bzw. Nutzungsentschädigung bis zum 30.09.2003 ausgeglichen seien. Sie hat deswegen unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Klage für erledigt erklärt.

Der Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. November 2003 nicht erschienen. Es wurde deshalb gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil verkündet:

1. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Außerdem hat das Landgericht den Streitwert auf EUR 23.072,49 festgesetzt. Es hat insoweit den von der Klägerin in der Klageschrift angegebenen Streitwert

Streitwert Räumung:

a) Abstellplatz 766,92 €

b) Kellerraum 9.487,52 €

10.254,44 €

Streitwert Nutzungsentschädigung:

a) Abstellplatz 191,73 €

b) Keller 2.371,88 €

2.563,61 €

Streitwert hypothetische Nutzungsentschädigung bis Räumung auf Basis BGH Rspr. wie Streitwert Räumung (Jahresmiete) 10.254,44 €

Summe: 23.072,49 €

übernommen. Mit der form- und fristgemäß eingelegten Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Berechnung des Streitwertes bezüglich der hypothetischen Nutzungsentschädigung (Jahresmiete) in Höhe von 10.254,44 EUR. Er ist der Auffassung, dass vorliegend eine konkrete Bezifferung der Nutzungsentschädigung möglich sei und dass deshalb für eine hypothetische Schätzung kein Raum mehr sei. Deshalb müsse der Streitwert um EUR 10.254,44 ermäßigt werden, so dass der Streitwert nur noch EUR 12.818,05 betrage. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 06.01.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin war vorliegend berechtigt, im Falle der Erhebung ihrer Räumungsklage auch zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe des Mietgegenstandes einzuklagen. Dabei war nicht bekannt, ob und wann der Beklagte die Mietsache räumen werde. Deshalb war die Klägerin berechtigt, die zukünftigen Forderungen auf Nutzungsentschädigung im Wege einer Feststellungsklage gemäß §§ 258, 257 ZPO geltend zu machen. Für die Berechnung des Streitwertes war, da die Dauer der Nutzung ungewiss war, nicht gemäß § 9 ZPO, sondern gemäß § 3 ZPO die Höhe zu schätzen. Dabei hat das Landgericht zutreffend gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG den Nutzungswert für ein Jahr zugrunde gelegt, (s. hierzu auch § 16 Abs. 1 GKG; so auch OLG Bamberg in JurBüro 1981, S. 1047; so auch OLG Frankfurt am Main in JurBüro 1983, S. 255). Wenn demgegenüber das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 10. September 2002 (OLG Report Frankfurt 2002, S. 339) einen Abschlag von 20% wegen eines Feststellungsantrages a ngenommen hat, so war dem vorliegend nicht zu folgen. Wenn zukünftige Ansprüche eingeklagt werden, ist ungewiss, für welchen Zeitraum tatsächlich eine Nutzungsentschädigung geschuldet wird. Aus dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 sowie 16 Abs. 2 Satz 2 GKG ergibt sich jedoch, dass dies ein Jahresbetrag sein soll. Ein Abschlag von 20% für eventuelle Feststellungsklagen war demgegenüber vorliegend nicht abzusetzen, da bei der Geltendmachung von Nutzungsentschädigung für die Zukunft immer ungewiss ist, wie lange tatsächlich ein Nutzungsentgelt nicht gezahlt wird. Wenn der Gesetzgeber aber in § 16 GKG ausdrücklich den Jahresbetrag festsetzt, so ist hiervon kein Abschlag für eine Feststellungsklage in Höhe von 20% mehr vorzunehmen, es sei denn gemäß § 16 I ist die Dauer der Entziehung bekannt und geringer als 1 Jahr, was hier nicht der Fall war.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.



Ende der Entscheidung

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