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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.05.2005
Aktenzeichen: 2 W 30/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 6
Zum Streitwert bei einer Eigentumsumschreibung.
Gründe:

Die Kläger erwarben von der Beklagten gemäß Urkunde des Notars A vom 13. Januar 1994, Urkunde Nr. ... Miteigentum an einem noch zu errichtenden größeren Gebäude zum Kaufpreis von DM 900.000,--. Unstreitig sind auf diesen Betrag DM 869.500,-- von den Klägern gezahlt worden, so dass noch DM 31.500,-- offen stehen. Den Klägern ist der Besitz an dem Immobilie eingeräumt worden. Mit ihrer Klage vom 29. Dezember 2004 beantragten die Kläger:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Notar A zu UR-Nr. ... anzuweisen, gegenüber dem Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums, an den in § 1 a und b, an letzterem zu 1/12 verzeichneten Flurstücken zugunsten der Kläger zu beantragen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EU 29.525,71 nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte über den Klageantrag der Ziffer 2. hinausgehend den Aufwand für die von dem Sachverständigen Dr. B in seinen Gutachten vom 10.05.1996, 10.03.1998 und 07.07.2001 den Klägern zu ersetzen hat.

Das Landgericht Wiesbaden hat den Streitwert vorläufig mit Beschluss vom 07. Februar 2005 wie folgt festgesetzt:

Wird der Streitwert vorläufig auf EUR 497.688,40 EUR 460.162,69 für den Klageantrag zu 1), für den der Wert der Gegenforderung, mithin der gesamte Kaufpreis maßgeblich ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn. 16 Willenserklärung), EUR 29.525,71 für den bezifferten Klageantrag zu 2) sowie geschätzte EUR 8.000,-- für den Klageantrag zu 3) - festgesetzt.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie sind der Ansicht, dass vorliegend nicht gemäß § 6 ZPO der gesamten Streitwert des Immobils anzusetzen sei, vielmehr sei wirtschaftlich der Wert der Auflassung eigentlich nur noch der offene Restkaufpreis maßgeblich.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG). Sie hat in der Sache auch teilweise Erfolg. Vorliegend ist für den Streitwert des Antrags zu 1), nur dieser ist mit der sofortigen Beschwerde von den Klägern angegriffen worden, nicht gemäß § 6 wie vom Landgericht erkannt, der Gesamtwert des Immobils anzusetzen, sondern es ist gemäß § 3 der Wert anzusetzen, der dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der Eigentumsumschreibung zukommt. Ein Anhaltspunkt dafür ist zum einen der noch offene Restkaufpreis, vorliegend maximal DM 31.500,-- eventuell noch zu kürzen um DM 12.000,--, so dass lediglich noch DM 19.500,-- offen seien.

Zum anderen ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Eintragung als Eigentümer im Grundbuch für die Kläger einen wesentlich höheren Stellenwert hat.

Der Senat schließt sich deshalb der Ansicht des OLG Celle, Entscheidung vom 21. August 2002, Az. 4 W 162/02, abgedruckt in Niedersächsische Rechtspfleger 2003, Seite 42 so auch Herget bei Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004 unter § 3 unter Auflassung, so auch OLG Frankfurt in NJW-RR 96, Seite 636 an.

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