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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: 2 W 38/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Antragsteller vermieteten Gewerberäume im Hause ...straße ... in O1 an die Firma B...-GmbH, O2, vertreten durch den Geschäftsführer C, O3. Über das Vermögen der Firma B wurde am ... Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 7 d.A.). Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt Rechtsanwalt D, ..., O2.

Er beantragte als Antragsteller Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Frankfurt am Main erließ am 21. September 2004 folgende einstweilige Verfügung:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung als Gesamtschuldner aufgegeben,

dass im Erdgeschoss des Hauses ...straße ..., O1, belegene und zum Betrieb eines ... genutzte Ladenlokal nebst Nebenräumen an den Antragsteller herauszugeben.

Den Antragsgegnern wird untersagt, dem Antragsteller oder von ihm beauftragten Dritten den Zutritt zu dem im Erdgeschoss des Hauses ...straße ..., O1 belegenen Ladenlokals zu verwehren.

Er setzte den Streitwert wie folgt fest: Der Streitwert wird auf EUR 6.720,-- festgesetzt.

Auf Antrag des Antragstellers erließ das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2004 folgende berichtigte einstweilige Verfügung:

1. Die Antragsgegner werden als Gesamtschuldner verpflichtet, das im Erdgeschoss des Hauses ...straße ..., O1 belegene und zum Betrieb eines ... genutzte Ladenlokal nebst Kellerräumen an den Antragsteller herauszugeben.

2. Den Antragsgegnern wird untersagt, dem Antragsteller oder von ihm beauftragten Dritten den Zutritt zu dem im Erdgeschoss des Hauses ...straße ..., O1 belegenen Ladenlokals zu verwehren.

In der mündlichen Verhandlung nahmen die Antragsgegner den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurück.

Mit weiterem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2005 hat das Landgericht beschlossen:

Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Eilverfahrens einschließlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, nachdem sie den Widerspruch zurückgenommen haben.

Am 15. April 2005 legten die Antragsgegner Beschwerde wegen der Streitwertfestsetzung ein. Sie meinen, der Gegenstandswert sei auf EUR 500,-- wegen der Herausgabe von Gegenständen festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 15. April 2005 meinten sie, der Streitwert betrage 1/10 der Jahresmiete.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 03. Mai 2005 (Bl. 88 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie wurde form- und fristgerecht (§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG) eingereicht. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Vorliegend handelt es sich um eine einstweilige Verfügung wegen gewerblicher Miete und Herausgabe der Mieträume sowie Zutritt zu den Räumen. Damit ist maßgeblich für die Bemessung des Streitwertes die Jahresmiete. Diese beträgt 12 x 1.680,-- EUR. Da es sich vorliegend jedoch um eine einstweilige Verfügung handelt, ist gemäß § 3 ZPO von einem Drittel des Streitwertes = EUR 6.720,--, wie zutreffend vom Landgericht festgesetzt, auszugehen. Hiervon abzuweichen bestand vorliegend keine Veranlassung.

Dies entspricht auch gefestigter Rechtsprechung des 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG n.F.).

Ende der Entscheidung

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