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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: 2 W 59/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 661 a
Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts und zur internationalen Zuständigkeit beim Streit um eine Gewinnzusage
Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg, da das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen hat (§ 114 ZPO).

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen allerdings nicht. Für die auf eine Gewinnzusage im Sinne von § 661 a BGB gestützte Klage besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 15 Abs. 1 c i. V. m. Art. 16 Abs. 1 2. Alternative EuGVVO) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) (BGHZ 153, 82, 87; BGH NJW 04, 1652 unter II 1).

Die Anwendbarkeit deutschen Rechts lässt sich aus Art. 34 EGBGB herleiten, da § 661 a BGB als Eingriffsnorm im Sinne dieser Vorschrift gewertet werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2003, Az. 23 U 30/02; Lorenz Iprax 02, 192, 196). Bei Annahme eines deliktischen Gerichtsstands nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO folgt dies aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB.

Das Landgericht hat indessen zu Recht die Voraussetzungen einer Gewinnzusage im Sinne von § 661 a BGB verneint. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne dieser Vorschrift ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass aus objektiver Empfängersicht der Eindruck eines Preisgewinns erweckt wird. Die Zusendung muss - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet sein, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten (BGH NJW 04, 1652 unter II 2 c dd). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen indessen nicht, dass sie den Hauptgewinn von 45.000,-- EUR, dessen Zahlung sie mit der Klage begehrt, gewonnen hat. Es ist dort lediglich von einem gewonnenen "Barscheck" die Rede, nicht aber davon, dass es sich um den Hauptgewinn handele. Vielmehr heißt es in dem "Offiziellen Beschwerdeformular", dass das persönliche Teilnahmeformular der Klägerin geprüft werde und sie, wenn (Unterstreichung nicht im Original) auf diese Nummer der Hauptgewinn von 45.000,-- EUR gefallen sei, sie auch noch zusätzlich 10.000,-- EUR gewinnen könne. Hieraus wird deutlich, dass die Ziehung des Hauptgewinns entweder erst noch bevorstand oder aber doch zuvor noch das Teilnahmeformular daraufhin zu überprüfen war, ob der Hauptgewinn auf ihre Nummer gefallen ist. Auch ist in dem "Beschwerdeformular" nur von dem "Scheck für den Geldpreis, den Sie gewonnen haben" die Rede, nicht aber davon, dass es der Hauptgewinn von 45.000,-- EUR sei, der in der nächsten Zeile in Fettdruck genannt wird. Ähnliches gilt für die sogenannte "Letzte Mitteilung", in der es heißt, dass der Hauptpreis, der auf den Empfänger entfallen kann (Unterstreichung nicht im Original), 45.000,-- EUR betrage. All dies wirkt, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, dem Eindruck eines bereits gewonnenen Preises entgegen.

Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 22 Abs. 1 GKG n.F. i. V. m. KV Nr. 1811 n.F.). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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