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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: 2 W 6/04
Rechtsgebiete: ZSEG
Vorschriften:
ZSEG § 16 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 15.04.2004
In dem Rechtsstreit
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - auf die Beschwerde des Sachverständigen vom 16. Juni 2003 (Bl. 396 d.A.) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/27 O 100/96, vom 28. November 2000 (Bl. 232 - 235 d.A.) am 15. April 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwer wird auf DM 3.414,10 = EUR 1.745,60 festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Sie richtet sich zwar gegen einen Beschluss vom 28. November 2000 und wurde erst mit Fax vom 16. Juni 2003 (mehr als 2 1/2 Jahre später) eingelegt. Sie ist jedoch an keine Frist gebunden (§ 16 Abs. 2 Satz 3 ZSEG). In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 ZSEG auf Antrag des Beschwerdeführers die in der Rechnung des Beschwerdeführers vom 11. September 2000 begehrte Festsetzung von DM 3.414,10 versagt. Bezüglich des unstreitigen tatsächlichen Geschehensablaufs kann vollinhaltlich auf die umfangreichen Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts vom 28. November 2000 verwiesen werden. Danach steht fest, dass der Sachverständige im Oktober 1997 mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden war und innerhalb von drei Jahren das beauftragte Gutachten nicht erstattet hat. Ein anschließend beauftragter anderer Sachverständiger hat innerhalb von drei Monaten den Auftrag auf Gutachtenserstattung erledigt. Das Landgericht hat in dem angegriffenen Beschluss deshalb zutreffend dem Beschwerdeführer keinerlei Vergütung zugesprochen. Nachdem das Landgericht durch Nichtabhilfebeschluss vom 30. Dezember 2003 seine Entscheidung vom 28. November 2000 bestätigt hat, hat der Sachverständige mit Schreiben vom 11. Februar 2004 sowie vom 07. April 2004 vorgebracht, dass er aus gesundheitlichen Gründen in der Zeit von Oktober 1997 bis August 2000 nicht in der Lage gewesen sei, den Auftrag zu erfüllen. Diese Behauptung wird allerdings durch die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07. April 2004 eingereichten ärztlichen Attesten nicht bestätigt. Danach war er lediglich am ...01.1998 "eingeschränkt belastbar und eingeschränkt arbeitsfähig". Aufgrund der ärztlichen Bescheinigung vom 24. September 1999 heißt es: "Aufgrund multipler Schnittwunden und Prellungen nach einem Unfall zur Zeit vollständig arbeitsunfähig am ...09.1999 bis auf weiteres". Unstreitig bestand diese Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 1999 (s. Bl. 234 d.A.). Schließlich befand sich der Beschwerdeführer gemäß ärztlicher Bescheinigung vom 09.02.2000 in der Zeit vom ... Februar bis ... März 2000 in einer Kurbehandlung und war anschließend nur bedingt arbeitsfähig. Diese ärztlichen Atteste sind nicht geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer von Oktober 1997 bis September 2000 nicht in der Lage gewesen ist, den Gutachtensauftrag auszuführen. Wäre er tatsächlich in dieser Zeit so lange arbeitsunfähig gewesen, wie er behauptet, hätte er den ihm erteilten Gutachtensauftrag zurückgeben müssen, da er ihn nicht in angemessener Zeit hat erledigen können.
Nach alledem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beschwerdewert war auf das Interesse des Beschwerdeführers, seine Rechnung vom 11. September 2000 in Höhe von DM 3.414,10 = EUR 1.745,60, festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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