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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.09.2003
Aktenzeichen: 2 W 63/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 485 ff.
Zur Überprüfung der Ermessensentscheidung des Gerichts bei der Frage, ob der Antragsgegnerin in einem selbstständigen Beweisverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Antrag gegeben werden muss und wann hiervon ausnahmsweise abgesehen werden kann.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

2 W 63/03

Entscheidung vom 22. September 2003

In dem selbstständigen Beweisverfahren

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14. September 2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2003 (Bl. 61 d.A.), Az.: 2/31 OH 11/03, am 22. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 225, 226, 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 05. September 2003 Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 ff. ZPO gestellt. Das Landgericht hat den 12 Antragsgegnern mit Beschluss vom 11. September 2003 (Bl. 61 d.A.) Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.09.2003 gewährt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Das Landgericht hat mit Nichtabhilfebeschluss vom 15. September 2003 (Bl. 87/88 d.A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Entscheidung des Landgerichts ist eine Ermessensentscheidung. Bei Überprüfung haben sich weder Anhaltspunkt dafür ergeben, dass das Landgericht sein Ermessen missbraucht oder den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Es durfte im vorliegenden Fall gemäß Art. 103 Abs. 1 GG den Antragsgegnern rechtliches Gehör gewähren. Die Angelegenheit war vorliegend nicht so eilbedürftig, dass das beantragte Beweissicherungsverfahren sofort eingeleitet werden musste, ohne vorherige Stellungnahme der Gegner. Auch geboten die Sicherheitsbedürfnisse der Betreiber der ICE-Strecke es vorliegend nicht, das Beweissicherungsverfahren unverzüglich einzuleiten.

Die ersten behaupteten Mängel an den Schallschutz- und Sichtwänden traten unstreitig erstmals am 06. Januar 2003 auf. Durch Überwachung der entsprechenden Wände seitens der Antragstellerin konnte in der Zwischenzeit verhindert werden, dass gefährliche Situationen für den Betrieb der ICE-Strecke eingetreten waren.

Auch dass das Ergebnisprotokoll vom 16. Juli 2003 (Bl. 112 d.A.) zu dem Schluss gelangt, dass die Schadensentwicklung an den Schutzwänden der Neubaustrecke einen zeitweisen Rückbau der Aluminiumelemente auf eine Höhe von 2,50 m über SO erfordere, ändert daran nichts. Dort werden zwar Sofortmaßnahmen vorgeschlagen, jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Abkürzung der Stellungnahmefrist für die Antragsgegner, die bis zum 29.09.2003 gewährt wurde, ein unmittelbares Sicherheitsrisiko für den Betrieb der Bahnstrecke darstellt. Bisher war es möglich durch genaueste Überwachungen, die allerdings nach wie vor erforderlich ist, genügend frühzeitig festzustellen, wo in den Wänden Teile sich gelockert hatten, so dass mit deren Herausbrechen oder Herabfallen zu rechnen gewesen wäre. Auch die weiteren Schreiben des Eisenbahnbundesamtes insbesondere das vom 16. September 2003 (Bl. 115/116 d.A.) zwingen vorliegend nicht dazu, die sofortige Beauftragung des von beiden Parteien bereits mit der Begutachtung vorgesehenen Sachverständigen Prof. Dr. Hans W. per heute zu beschließen.

Unmittelbar nach Ablauf der Frist des 29. September 2003 muss jedoch unverzüglich über die Begutachtung durch den Sachverständigen entschieden werden.

Sofern die Antragstellerin jedoch damit rechnet, dass die bislang getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den gefahrlosen Betrieb der Strecke zu gewährleisten, hat sie es selbst in der Hand, über zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen oder letztlich auch die zeitweise Stilllegung des gefährdeten Streckenabschnittes zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung war vorliegend nicht auszusprechen, da keine gerichtliche Entscheidung, die einen selbständigen Verfahrensabschnitt abschließt, vorliegt (s. hierzu auch OLG Frankfurt im Anwaltsblatt 1978, S. 475).



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