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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: 2 W 75/03
Rechtsgebiete: GKG, StPO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 20 Abs. 1
StPO § 111 i
ZPO § 3
Der Streitwert des Arrestverfahrens entspricht ausnahmsweise der Höhe, in der der Arrestkläger Sicherung begehrt, wenn es dem Arrestkläger innerhalb der Dreimonatsfrist des § 111 i StPO gelungen ist, unter Ausschluss anderer Gläubiger Zugriff auf das beschlagnahmte Vermögen zu erlangen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

2 W 75/03

Entscheidung vom 09.02.2004

In dem Arrestverfahren

...

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - auf die Beschwerde der Arrestbeklagten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 15.03.2002 (Bl. 46 d.A.) am 09. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 15. März 2002 wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Streitwert wird auf EUR 48.681,14 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG). Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Der Arrestkläger hat mit Antrag vom 07. März 2002 Antrag auf dinglichen Arrest gestellt (Bl. 1 ff. d.A.). Er hat dabei den Streitwert des Arrestverfahrens mit EUR 12.260,87 angegeben (Bl. 2 d.A.). Er hat jedoch mit seinem Antrag wegen einer Hauptforderung in Höhe von EUR 42.981,14 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 5.700,-- den dinglichen Arrest beantragt. Diesem Antrag hat das Landgericht Limburg a. d. Lahn mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. März 2002 entsprochen, dabei jedoch den Streitwert, wie vom Kläger angegeben, auf EUR 12.260,87 festgesetzt. Zwar ist der Streitwert im Arrestverfahren grundsätzlich gemäß § 3 ZPO i. V. m. § 20 Abs. 1 GKG festzusetzen. Dabei ist der Streitwert im Regelfall niedriger anzusetzen als die Hauptsacheforderung. Allerdings kann in Ausnahmefällen der Streitwert durchaus die Höhe der Hauptsacheforderung erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein gesteigertes Interesse des Antragstellers an der Sicherung seiner Forderung gegeben ist (OLG in MDR 1991, 354; BGH in NJW 91, 639; OLGR Köln 99, 336). Der Streitwert hat vorliegend nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Kostenpauschale mit zu umfassen, da der Arrestkläger innerhalb der sehr kurzen Dreimonatsfrist des § 111 i StPO den Arrest beantragt hat, um somit Zugriff auf das beschlagnahmte Vermögen im Rahmen dieser Bestimmung gegenüber anderen Gläubigern zu erlangen. Dies ist ihm letztendlich auch gelungen. Die Arrestbeklagten haben unstreitig inzwischen die eidesstattliche Versicherung abgegeben und andere Gläubiger konnten ihre Forderungen nicht in gleicher Weise durch einen Arrest vorläufig sichern, wie es dem Arrestkläger gelungen ist. In einem solchen Fall ist ausnahmsweise der Streitwert des Arrestverfahrens in der Höhe anzusetzen, in der der Arrestkläger Sicherung begehrt hat, s. auch OLG Koblenz 8 W 30/02, Beschluss vom 17.02.2003 (Bl. 488 - 490 d.A.). Er hat bezüglich der Hauptforderung EUR 42.981,14 begehrt sowie eine Kostenpauschale von weiteren 5.700,-- EUR. Diese beiden Summen ergeben in ihrer Addition den Streitwert des Arrestverfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.



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