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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: 2 W 81/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 III 3
Zur Kostenentscheidung nach § 263 III 3 ZPO bei Klagerücknahme vor Klagezustellung
Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 269 Abs. 5, 567, 568, 569 Abs. 1 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Zwischen den Parteien bestand ein am 05. Oktober 2000 abgeschlossener Pachtvertrag über die Gaststätte "..." in der ...straße ... in ... O1 (s. Bl. 4 - 18 d.A.). Der Pachtvertrag war befristet vom ... Oktober 2000 bis zum ... Dezember 2003. Nachdem die Beklagte mit drei Monatspachtzahlungen in Rückstand geraten war, kündigte die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 (Bl. 23 d.A.) das Pachtverhältnis fristlos. Die Klage konnte jedoch nicht zugestellt werden. Mit Schriftsatz vom 05. Juli 2004 nahm die Klägerin, nachdem die Gaststätte inzwischen von der Beklagten geräumt worden war, die Klage zurück und beantragte, der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten aufzuerlegen.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. September 2004 (Bl. 38 d.A.) den Antrag der Klägerin, der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen, zurückgewiesen. Das Landgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass die Klage vom 05. April 2004 niemals wirksam zugestellt worden war, als die Klage zurückgenommen wurde. Es hat sich dabei auf die von Hartmann bei Baumbach, ZPO 62. Aufl. 2004 unter Rn. 36 zu § 269 ZPO vertretene Rechtsansicht gestützt. Entgegen dieser Ansicht waren vorliegend jedoch die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil dies billigem Ermessen entspricht. Aufgrund der Gesetzesänderung in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO hat im vorliegenden Fall Anlass zur Einreichung der vorliegenden Klage vom 05. April 2004 bestanden. Obwohl die Klage nicht wirksam zugestellt werden konnte, bestand seitens der Klägerin Berechtigung, das Pachtverhältnis wegen rückständiger drei Pachtzinszahlungen fristlos zu kündigen, was sie ihrerseits auch mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 (Bl. 23 d.A.) getan hatte. Wenn in einem solchen Fall die Klage zwar nicht zugestellt werden kann, aber unverzüglich, nachdem die Pachtsache geräumt worden ist, die Klage zurückgenommen wird, entspricht es billigem Ermessen die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der Veranlassung für die Klage gegeben hat, vorliegend die Beklagte.

Der Wert der Beschwer folgt aus § 3 ZPO.

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