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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 2 W 86/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1362
ZPO § 772
Zur Zwangsvollstreckung in antike Möbel.
Gründe:

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 (Bl. 1 ff. d.A.) Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO eingereicht und beantragt, die Zwangsvollstreckung in folgende Gegenstände

- 1 Biedermeier Sekretär (kleines Schlafzimmer)

- 1 Biedermeierschrank (Treppenhaus Parterre)

- 1 Biedermeiereckschrank (Bibliothek)

- 1 Flügel und Stütze (...), erworben im ... in O 1 (Treppenhaus 1. Stock)

- 1 Biedermeier Kleiderschrank (Schlafzimmer 1. Stock)

- 1 alter Bauernschrank (2. Schlafzimmer)

- 1 Biedermeierschreibtisch (Dachschlafzimmer)

aus dem Urteil des OLG Köln vom 08. Juni 2004 einstweilen einzustellen.

Mit Beschluss vom 16. November 2004 (Bl. 90 d.A.) hat das Landgericht Wiesbaden den Antrag der Klägerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Köln vom 08. Juni 2004 zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Klägerin gemäß Empfangsbekenntnis ihres Prozessbevollmächtigten am 26. November 2004 (Bl. 101 d.A.) zugestellt. Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 29. November 2004 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese ist zulässig (§§ 771 Abs. 3, 769 Abs. 3, 567 Abs. 1 Ziff. 2, 568, 569 ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass es sich bei dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß einer Drittwiderspruchsklage wie vorliegend (§ 771 Abs. 3 ZPO) um einen eiligen Antrag handelt. Insoweit durfte das Landgericht hierüber am 16. November 200 entscheiden.

Gleichfalls hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass gemäß § 1362 Abs. 1 BGB bezüglich der streitgegenständlichen Möbelstücke sowie des Flügels die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1362 BGB dafür spricht, dass diese im Eigentum des Schuldners aus dem Verfahren des Oberlandesgerichts Köln vom 08.06.2004, vorliegend des Ehemannes der Klägerin spricht. Diese gesetzliche Bestimmung soll verhindern, dass Gläubiger eines einzelnen Ehegatten, wenn sie in Gegenstände vollstrecken, die in einer gemeinsamen Wohnung beider Ehegatten sich befinden, daran gehindert werden, dass der jeweils nicht verklagte Ehegatte behauptet, er sei Eigentümer der entsprechenden Gegenstände. Da es sich vorliegend, worauf das Landgericht gleichfalls zutreffend hingewiesen hat, um keine ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Klägerin bestimmten Gegenstände handelt (§ 1362 Abs. 2 BGB), findet § 1362 BGB und die dortige Eigentumsvermutung, dass die betreffenden Gegenstände im Eigentum des Ehemannes der Klägerin stehen, Anwendung. Zwar hat die Klägerin gemäß eidesstattlicher Versicherung vom 19. Juli 2004 (Bl. 46 d.A.) erklärt, wann diese Gegenstände erhoben worden seien und dass der Biedermeierschrank, der in der Bibliothek steht, ihr geschenkt worden sei. Doch reicht dies zur Glaubhaftmachung keineswegs aus, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Kauf- oder Schenkungsverträge, aus denen eindeutig die Klägerin als Erwerberin und damit Eigentümerin der fraglichen Gegenstände erkennbar ist, sind nicht vorgelegt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO auf den Gegenstandswert der Drittwiderspruchsklage festgesetzt.

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