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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 2 WF 112/01
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 4 | |
GKG § 11 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 12. Juni 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 29. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 8. April 1998 - 541 F 180/95 - geschieden. Das Urteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruches seit dem 1. September 1998 rechtskräftig.
In dem Trennungsunterhaltsverfahren 541 F 88/94 - AG Kassel - hatten die Parteien durch gerichtlichen Vergleich vom 16. Juni 1994 eine Vereinbarung dahin getroffen, daß die Antragstellerin die Mieteinnahmen aus dem teilweise in ihrem Alleineigentum, teilweise im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Häusern vereinnahmt und hiervon für die Monate Juli bis September 1993 monatlich 1.000 DM und für die Zeit ab 1. Oktober 1993 monatlich 1.231 DM an den Antragsteller auskehrt. Hierbei gingen die Parteien davon aus, daß der Antragsteller bei einer Firma Siminic monatlich 400 DM erhält und ansonsten keinerlei Erwerbseinkünfte erzielt.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin 'in Abänderung' dieses Vergleiches eine Verurteilung des Beklagten dahin, daß für die gesamte Trennungszeit vom Beklagten 168.391,47 DM zu zahlen sind; sie hat hierfür die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Sie beruft sich darauf, daß der Antragsteller sie bei Vergleichsschluß arglistig über seine wahren Einkünfte getäuscht , sie sich nur deshalb zur Zahlung an den Antragsteller verpflichtet und ihrerseits auf Unterhaltszahlungen durch den Antragsteller verzichtet habe. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Antragstellerin die beantragte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, eine Abänderungsklage komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die von der Antragstellerin behauptet höhere Leistungsfähigkeit des Antragstellers bereits zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Vergleichs vorgelegen habe und deshalb eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse nicht gegeben sei. Im übrigen sei die Antragstellerin im Hinblick auf den Beschluß des Senats vom 4. Dezember 1998 (2 UF 159/98) nicht als bedürftig im Sinne des § 114 ZPO anzusehen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, die am 30. März 2001 beim Amtsgericht eingegangen ist und mit der sie geltend macht, wegen des arglistigen Verhaltens des Antragstellers komme sehr wohl eine Abänderung des Vergleichs in der beantragten Form in Frage.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zwar statthaft. Allerdings bestehen durchgreifende Zweifel an ihrer Zulässigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann auch die an sich unbefristet mögliche Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeversagung nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Vielmehr ist das Beschwerderecht als verwirkt anzusehen, wenn der Schluß gerechtfertigt ist, daß eine Partei, die über einen längeren Zeitraum hinweg die Prozeßkostenhilfeversagung nicht angefochten hat, die Angelegenheit auf sich beruhen lassen möchte.
Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann letztlich jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls ist nach wie vor davon auszugehen, daß die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, die in diesem Verfahren zu erwartenden Prozeßkosten nicht aus ihrem Vermögen aufbringen zu können. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich gegenüber dem Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1998 nur insoweit verändert, als sie inzwischen das in ihrem Alleineigentum stehende Haus in der Kasseler in XYZ.-V. veräußert hat. Die Antragstellerin hatte Gelegenheit, bis zum 5. Juni 2001 zur Verwendung dieses Verkaufserlöses näher vorzutragen. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Der allgemeine Hinweis in ihrem Schriftsatz vom 25. April 2001, sie habe aus dem Veräußerungserlös zum Großteil ihre Lebenshaltung bestritten und Schulden bezahlt, genügt nicht, zumal sie in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5. November 1998, als sie noch Eigentümerin dieses Hauses war, Verbindlichkeiten nur in Höhe von 60.000 DM aufgeführt hat, die offenbar auf dem von ihr bewohnten Anwesen in XYZ. lasteten und deren Annuitäten sie als Wohnkosten geltend gemacht hat. Die in diesem Verfahren zu erwartenden Kosten belaufen sich auf geschätzt 15.000 DM. Es ist davon auszugehen, daß sie diesen Betrag aus dem Verkaufserlös aufbringen kann oder konnte. Bei dieser Sachlage können öffentliche Mittel für die Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin bereit ist, eine Grundschuld auf ihrem Grundstück 1 in XYZ. eintragen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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