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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.05.2001
Aktenzeichen: 2 WF 135/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
Wer sich im Laufe des Verfahrens bewußt vermögenslos macht, kann sich nicht auf Staatskosten und mit Hilfe der PKH gegen eine Klage verteidigen
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

2 WF 135/01

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 16. Mai 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Fulda vom 10. April 2001 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Parteien haben am 29. Juni 1979 die Ehe geschlossen, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Das Amtsgericht Fulda hat im Verfahren 8 a F 241/98 die Ehe durch Urteil vom 25. Mai 2000 geschieden, das hinsichtlich der Ehescheidung am gleichen Tage rechtskräftig geworden ist.

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.281 DM monatlich in Anspruch.

Der Beklagte hält sich für nicht leistungsfähig und beantragt zur Verteidigung gegen die Klage Prozeßkostenhilfe.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, seine Rechtsverteidigung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde. Er hält sich jetzt nur noch in Höhe von mehr als 500 DM monatlich für leistungsunfähig.

Die Beschwerde des Beklagten ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Hierbei kann dahinstehen, inwieweit der Beklagte zur Leistung von nachehelichen Unterhalt aufgrund seiner Einkommen- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist. Denn jedenfalls kann er nicht als bedürftig im Sinne des § 114 ZPO angesehen werden, weil es ihm möglich gewesen wäre, die in diesem Rechtsstreit zu erwartenden Verfahrenskosten aus seinem Vermögen aufzubringen. Während dieses Rechtsstreites hat er nämlich das in seinem Alleineigentum stehende Wohnhaus durch Urkunde des Notars X.-Y: in Hünfeld vom 11.Juli 2000 (Nr. 591 der Urkundenrolle für 2000) an seinen Neffen F. XYZ. und dessen Ehefrau XYZ. für 200.000 DM veräußert. Zugleich haben die Vertragsparteien in § 5 dieses Vertrages vereinbart, daß der Kaufpreis nicht an den Beklagten ausgezahlt wird, sondern im Wege der Schenkung Frau XYZ. zukommen soll.

Durch diese Vereinbarung hat sich der Beklagte im Verlaufe dieses Verfahrens bewußt vermögenslos gemacht. Denn bei einer Veräußerung des Hauses für 200.000 DM an eine zahlungsfähige dritte Person wären ihm nach Zahlung des Zugewinnausgleichs von 140.000 DM an die Klägerin aufgrund des im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs noch 60.000 DM verblieben, die allemal ausgereicht hätten, die in diesem Verfahren anfallenden Kosten von nicht mehr als höchstens 4.000 DM zu bestreiten.

Angesichts seines Verhaltens kann der Beklagte nicht erwarten, sich in diesen Unterhaltsrechtsstreit auf Kosten der Staatskasse verteidigen zu dürfen.

Nach allem war die Beschwerde mit der in § 97 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Kostenfolge zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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