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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.08.2002
Aktenzeichen: 2 WF 156/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 |
2 WF 156/02
In der Familiensache
hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht Krämer als Einzelrichter am 15. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 2. April 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Im vorliegenden Verfahren wehrt sich der Kläger im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Amtsgericht Kassel vom 27. Dezember 2001 (540 F 2105/01) mit der Begründung, er habe die Unterhaltsbeträge, wegen der jetzt vollstreckt werde, bereits gezahlt.
Für dieses Verfahren hat er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt, die ihm das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluß mit der Begründung versagt, ihm sei zuzumuten, die geringfügigen Verfahrenskosten dieses Verfahrens zu finanzieren.
Gegen diesen nicht förmlich zugestellten Beschluß wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht die Bedürftigkeit des Klägers im Sinne der §§ 114, 115 ZPO verneint. Zwar mag der Kläger sich mit seinem Immobilienengagement deutlich übernommen haben, wobei es allerdings bislang an einer hinreichenden Glaubhaftmachung dafür fehlt, daß zumindest das Objekt in Hamburg nicht auch noch ohne Verlust verkauft werden könnte. Insgesamt bleiben aber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers völlig ungeklärt, weil nicht zu erkennen ist, aus welchen Mitteln er den Verlust, der ein vielfaches seines monatlichen Nettoeinkommens ausmacht, ausgleicht. Im übrigen spricht alles dafür, daß es ihm möglich wäre, durch Verhandlungen mit den Banken die vereinbarte Tilgung zu strecken und auf diese Weise Mittel freizusetzen, die er zur Bestreitung der Verfahrenskosten verwenden könnte. Immerhin hat er im Rahmen einer Umschuldung für das Objekt in Hamburg eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 39.335,71 DM für wirtschaftlich sinnvoll erachtet, obwohl die Zinsfestschreibung für das Darlehen bei der Deutschen Hyp eine Laufzeit von nur drei Jahren, nämlich bis zum 31. Juli 2003, aufwies. Auch dieser damit weitgehend nutzlos aufgewendete Betrag hätte für Prozeßkosten zur Verfügung stehen können.
Im übrigen könnte der Kläger bei den hohen Verlusten aus seinen Immobiliengeschäften seinen Lebensunterhalt überhaupt nicht mehr bestreiten. Wovon er aber lebt, ist von ihm nicht näher dargelegt.
Nach allem war die Beschwerde mit der in § 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Kostenfolge zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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