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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 2 WF 230/01
Rechtsgebiete: GKG, KostO
Vorschriften:
GKG § 12 | |
KostO § 30 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für
hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und Kirsch am 21. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kassel vom 31. Juli 2001 (Festsetzung des Gegenstandswertes) wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Parteien haben am 21. Januar 1994 die Ehe geschlossen, aus der das Kind X. XYZ. hervorgegangen ist, das seit der Trennung bei der Antragstellerin lebt.
Die Antragstellerin hat die Scheidung der Ehe betrieben, welche das Amtsgericht durch Urteil vom 11. April 2001 ausgesprochen hat. Im Verfahren hatte der Antragsgegner einen Antrag auf Änderung einer früheren Sorgerechtsentscheidung dahin gestellt, daß die gemeinsame elterliche Sorge wieder hergestellt werde.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. April 2001 hat das Amtsgericht das Verfahren insoweit auf gemeinsamen Antrag der Parteien abgetrennt.
Durch Schriftsatz vom 30. April 2001 hat der Antragsgegner seinen Sorgerechtsantrag zurückgenommen.
Daraufhin hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluß die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und den Verfahrenswert auf 1.500 DM festgesetzt.
Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit der Begründung, das Verfahren sei außerordentlich aufwendig gewesen, weil mehrere ausführliche Gespräche mit der Antragstellerin unter gründlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hätten geführt werden müssen. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch erfolglos.
Das Amtsgericht ist der ständigen Praxis des Senats gefolgt, wonach auch in isolierten Verfahren über das Sorgerecht nach § 1696 BGB eine Wertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 KostO an der vom Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG vorgenommenen Bewertung derartiger Angelegenheiten auszurichten ist. Der Senat ist sich der Tatsache bewußt, daß in vergleichbaren Fällen überwiegend der Regelwert von 5.000 DM gemäß § 30 Abs. 2 KostO angewandt wird. Er hält jedoch die Harmonisierung der Kostenvorschriften der §§ 30 Abs. 2 KostO, 12 Abs. 2 Satz 3 GKG nach wie vor für sachgerecht und hält an seiner Auffassung fest. Dies gilt hier in besonderem Maße, weil das Sorgerechtsverfahren aus einem Verbundverfahren hervorgegangen ist, für das § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG unmittelbar Anwendung findet und es nur deshalb gemäß § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO als selbständige Familiensache fortgeführt wird, weil die Abtrennung auf Antrag der Parteien erfolgt ist und nicht von Amts wegen.
Besondere Umstände, die ausnahmsweise etwa wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten oder anderen Gesichtspunkten eine andere Wertfestsetzung nahegelegt hätten, sind hier nicht zu erkennen. Es handelt sich um ein Verfahren durchschnittlicher Art, das keinerlei Besonderheiten aufwies, zumal es dem Antragsgegner nur um die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge ging und die für Eltern und Kindern wesentlich wichtigere Frage, wo das Kind leben soll, überhaupt keine Rolle gespielt hat, weil der Antragsgegner von vornherein akzeptiert hat, daß sein Kind bei der Mutter bleibt.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr eigener Arbeitsaufwand sei gleichwohl außergewöhnlich hoch gewesen, mag dieser Umstand bei der Bemessung des Gebührensatzes nach § 118 Abs. 1 BRAGO Rechnung getragen werden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 31 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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