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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.09.2001
Aktenzeichen: 2 WF 250/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 12
Die Wertfestsetung für die gerichtsgebühren ist der Parteidisposition entzogen
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

2 WF 250/01

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter Bielefeldt, Krämer und Kirsch am 24. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Streitwertbeschluß des Amtsgerichts Kassel vom 31. Juli 2001 abgeändert.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 37.956,56 DM festgesetzt (Scheidung 29.150 DM, Versorgungsausgleich 8.806,56 DM).

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Ehescheidung begehrt, die das Amtsgericht durch Urteil vom 31. Juni 2001 ausgesprochen hat.

Durch den angefochtenen Beschluß hat es den Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens auf 20.956,56 DM festgesetzt, wovon 8.806,56 DM auf den Versorgungsausgleich entfallen.

Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, das Amtsgericht habe bei der Wertfestsetzung übersehen, daß auch Vermögen im Wert von 400.000 DM in Gestalt eines Zweifamilienhauses vorhanden sei.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig; sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Neufestsetzung des Gegenstandswertes.

Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 GKG ist der Wert des Streitgegenstandes in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für Ehesachen bestimmt § 12 Abs. 2 S. 2 GKG verbindlich, daß, soweit die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigten sind, das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen einzusetzen ist. Dabei kann es aber nach dem Willen des Gesetzes nicht verbleiben, wenn Vermögen vorhanden ist. Das Amtsgericht hat nach Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung das gemeinsame Einkommen der Parteien zutreffend mit 4.050 DM ermittelt und den sich hieran orientierten Teil des Streitgegenstandes auf 12.150 DM festgesetzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Vermögen der Parteien in Ehesachen unter Abzug eines Freibetrages von 30.000 DM je Partei, insgesamt also 60.000 DM, mit 5 % des übersteigenden Betrages zu berücksichtigen. Der Senat geht dabei davon aus, daß bei der Bewertung des Hausgrundstückes mit 400.000 DM das Wohnrecht für die Mutter der Antragsgegnerin bereits angemessen berücksichtigt ist; nach Kenntnis des Senats liegt das Zweifamilienhaus der Parteien in einer gehobenen Wohngegend Kassels und dürfte daher ohne das Wohnrecht mindestens 500.000 DM wert sein.

Wird von 400.000 DM der Betrag von 60.000 DM in Abzug gebracht, so verbleiben 340.000 DM. 5 % hiervon ergeben 17.000 DM. Damit ist der Streitwert für die Scheidung von 12.150 DM auf 29.150 DM zu erhöhen. Hinzu ist der zutreffend ermittelte Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs zu rechnen.

Dem steht nicht entgegen, daß die Höhe des Gegenstandswerts in der mündlichen Verhandlung mit den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien erörtert worden ist. Auch mögen sich in der Verhandlung selbst die Parteivertreter mit der angefochtenen Festsetzung einverstanden erklärt haben. Dies ist für die Wertfestsetzung jedoch nicht verbindlich, weil sich hieran auch die Höhe der Gerichtsgebühren orientiert, welche der Disposition der Parteien entzogen sind. Darüber hinaus spricht nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift alles dafür, daß die Erörterung der Verfahrensbeteiligten hinsichtlich des Gegenstandswerts des Scheidungsausspruchs nur die Einkommensverhältnisse der Parteien umfaßt hat, jedoch das Vorhandensein eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden fast unbelasteten Hausgrundstückes unberücksichtigt geblieben ist.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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