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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 2 WF 35/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 |
Gründe:
Die Gegenvorstellung ist zwar als statthaft anzusehen, jedoch weil verspätet als unzulässig zurückzuweisen.
Nachdem nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht mehr statthaft ist, und zwar selbst dann nicht, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist (vgl. BGH NJW 2002, 1577; BGH FuR 2004, 139; OLG Celle NJW 2002, 3715), ist in einem solchen Fall die Gegenvorstellung als möglich anzusehen.
Sie ist aber in analoger Anwendung zu § 321 a ZPO als fristgebunden und binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen (vgl. auch BVerfG NJW 2003, 1924 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Aufl. Grundz § 567 Rz. 8).
Die am 14. März 2006 bei Gericht eingegangene Gegenvorstellung gegen den am 20. Februar 2006 zugestellten Beschluss ist damit verspätet; sie hätte nämlich spätestens am 06. März 2005 bei Gericht eingehen müssen.
Ende der Entscheidung
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