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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.02.2005
Aktenzeichen: 2 WF 52/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1361 Abs. 3 S. 2 | |
BGB § 1581 S. 2 | |
BGB § 1605 Abs. 1 | |
BGB § 1605 Abs. 1 S. 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 2. Familiensenat in Kassel BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 2. Familiensenat In Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
am 8. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 16. November 2004 abgeändert.
Der Klägerin wird auch insoweit für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie Auskunft auch über das Vermögen des Beklagten beantragt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Parteien sind miteinander verheiratet, leben jedoch seit längerem getrennt.
Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen, auf Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt sowie auf Zahlung des sich nach Auskunft ergebenden Trennungsunterhalts in Anspruch.
Hierfür hat sie Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss der Klägerin Prozesskostenhllfe bewilligt, jedoch nur für die Auskunftsstufe mit Ausnahme der beantragten Auskunftserteilung bezüglich des Vermögens; insofern hat das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Gegen diesen ihr am 8. Dezember 2004 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 15. Dezember 2004 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.
Diese ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Der Klägerin steht gemäß den §§ 1361 Abs. 3 S. 2, 1605 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Vermögens ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu. Nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Beklagte auch über sein Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich erscheint. Hiernach besteht nur ausnahmsweise keine Auskunftsverpflichtung in dem im Gesetz genannten Umfang, also auch hinsichtlich des Vermögens, nämlich dann, wenn die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann, etwa weil eine Barunterhaltspflicht entfällt, es von vornherein an der erforderlichen Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit fehlt, der Unterhaltsschuldner für den In Frage stehenden Unterhaltsanspruch ohne weiteres leistungsfähig ist oder sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt hat (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl., Rdnr. 9 zu § 1605 BGB m. w. N.; BGH FamRZ 1994, 1169). Zwar mag dem Amtsgericht darin zu folgen sein, dass der Trennungsunterhalt in erster Linie aus dem laufenden Einkommen zu bestreiten ist und deshalb nicht der Vermögensstamm, sondern die aus dem Vermögen erzielten Erträge im Vordergrund stehen; insoweit hat die Klägerin bereits Prozesskostenhilfe erhalten. Hierbei kann es jedoch sein Bewenden nicht haben, vielmehr kommt es auch darauf an, wie hoch der eigentliche Vermögensstamm des Beklagten ist. Auch im Rahmen des Trennungsunterhaltes ist § 1581 S. 2 BGB für die Bewertung der Leistungsfähigkeit von Bedeutung (vgl. Palandt-Brudermüller, 64. Aufl., Rdnr. 68 zu § 1361 BGB). Der Stamm des Vermögens ist auch beim Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; nur ausnahmsweise braucht, der Unterhaltsschuldner ihn nicht zu verwerten, soweit nämlich die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Inwieweit der Beklagte aus seinem laufenden Einkommen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Belastungen noch leistungsfähig wäre, der Klägerin zumindest Ihren Mindestbedarf sicherzustellen, kann erst beurteilt werden, wenn die beantragte Auskunft zu den laufenden Einkünften vorliegt. Der Klägerin kann aber nicht zugemutet werden, zunächst diese Auskunft abzuwarten, um erst dann zu prüfen, inwieweit der Rückgriff auf den Vermögensstamm in Frage kommt. Dies würde das gesamte Verfahren unnötig verzögern. Deshalb kann die Auskunft zum Vermögen schon jetzt verlangt werden. Hierdurch wird der Beklagte nicht über Gebühr belastet, weil er ohnehin bereits im Rahmen der Auskunft betreffend die Kapitalerträge nähere Angaben zu seinen Vermögensgegenständen machen müsste.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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