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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.03.2001
Aktenzeichen: 2 Ws (B) 101/01 OwiG
Rechtsgebiete: OWiG, EWG Nr. 3820/85
Vorschriften:
OWiG § 79 | |
OWiG § 80 a | |
EWG Nr. 3820/85 Art. 6 Abs. 1 VO | |
EWG Nr. 3820/85 Art. 18 Abs. 1 VO | |
EWG Nr. 3820/85 Art. 8 Abs. 1 VO |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen ...
wegen Zuwiderhandlung gegen das FPersG
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Senat für Bußgeldsachen durch den Einzelrichter die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil Amtsgerichts Kassel vom 22. August 2000 am 26. März 2001 gem. §§ 79, 80 a OWiG beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kassel zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der verlängerten täglichen Lenkzeit in sechs Fällen Geldbußen von 200,--, 200,--, 500,--, 1000,--, - 100,-- und 500,-- DM festgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt:
Die frist- und formgerecht eingelegte und ebenso begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts greift durch und zwingt zur Aufhebung des Urteils. Die Feststellungen des Urteils tragen nicht den Schuldspruch.
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Der Bußgeldbescheid ist eine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung. Dazu ist erforderlich, daß der Bußgeldbescheid die vorgeworfenen Taten zeitlich, örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festlegt und begrenzt, so daß der Betroffene weiß, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hat. Diesen Erfordernissen wird der Bußgeldbescheid vom 18.04.2000 gerecht. Die Tatzeiten und die Start- und Zielorte der einzelnen Fahrten werden benannt. Die Tatzeiträume werden aufgeschlüsselt und die jeweils festgestellte Überschreitung der Lenkzeit beziffert.
Dagegen sind die Feststellungen des Urteils zur äußeren Tatseite lückenhaft. Nach Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 darf die Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden nicht überschreiten und darf nur zweimal auf zehn Stunden verlängert werden. Tageslenkzeit und tägliche Ruhezeit sind voneinander abhängig. Bei der Berechnung der Tageslenkzeit sind deshalb alle Tageslenkzeiten zu addieren, die nicht durch eine ausreichende Ruhezeit i.S. von Art. 8 Abs. 1 VO unterbrochen worden sind. Für das Rechtsbeschwerdegericht sind Verstöße demnach nur nachvollziehbar, wenn festgestellt ist, welche Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit das Fahrzeug gelenkt hat und das diese Zeitabschnitte keine mehr als etwa drei Minuten dauernde Pause enthalten.
Das amtsgerichtliche Urteil hält dagegen nur die Summen der einzelnen Lenkzeitüberschreitungen bezogen auf den jeweiligen Tageszeitraum fest. Weiterhin teilt das Urteil mit, daß der Betroffene den LKW maximal zehn Stunden führen durfte und im Anschluß jeweils eine Ruhezeit von mindestens acht Stunden einzuhalten hatte. Dies ermöglicht es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht nachzuprüfen, ob das Amtsgericht unter Beachtung des Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr: 3820/85 eine zutreffende Berechnung der Fahr- und Ruhezeiten vorgenommen hat und mithin Lenkzeitüberschreitungen tatsächlich vorliegen. Es wäre aber auch die Angabe der einzelnen Fahrt- und Ruhezeiten erforderlich gewesen.
Es erschien angebracht, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kassel zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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