Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 2 Ws (B) 391/01 OwiG
Rechtsgebiete: StVO, StVG, BKatV, OWiG, StPO


Vorschriften:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7
StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5
StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 4 S. 2
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7
StVG § 25 Abs. 1 S. 1
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4
BKatV § 1 Abs. 1
BKatV § 1 Abs. 2 S. 1
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS

In der Bußgeldsache

gegen ...

wegen Zuwiderhandlung gegen die StVO

hat das Oberlandesgericht ­ Senat für Bußgeldsachen ­ Frankfurt am Main auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 14.5.2001 am 7.11.2001 beschlossen

Tenor:

Das Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 100,-- DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und 1/4 seiner notwendigen Auslagen zu tragen. Die Gebühr wird um 3/4 ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zu 3/4 der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. verurteilte den Betroffenen wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde gedauert habe, begangen am 19.11.2000 gegen 00.05 Uhr in der D. Lstr. in F. a.M. in Höhe der Hausnummer .., durch Urteil vom 14.5.2001 zu einer Geldbuße von 250,- DM und einem Fahrverbot von einem Monat Dauer. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ebenso begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Rechtsbeschwerde entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in ihrer Stellungnahme vom 15.10.2001, welcher der Senat insoweit folgt, offensichtlich unbegründet (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe durch das Umgehen des Rotlichts der allgemeinen Fahrbahn mittels unbefugten Benutzens der Busspur einen Rotlichtverstoß gemäß den §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO begangen, nicht zu beanstanden. Es liegt nicht lediglich ein Verstoß gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung gemäß den §§ 41 Abs. 2 Nr. 5, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO vor. Der Betroffene hatte das Rotlicht zu beachten, obwohl er die Fahrspur, welche das Rotlicht betraf, gar nicht benutzte. Für ihn galt nicht statt dessen die Lichtzeichenregelung des Sonderfahrstreifens. Für Fahrzeugführer, die den Sonderfahrstreifen unberechtigt benutzen, gelten die Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrzeugverkehr auf den übrigen Fahrstreifen (vgl. OLG Hamburg, VRS 100, 205 ff.). Denn die besonderen Lichtzeichen auf dem Sonderfahrstreifen sind nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 StVO nicht bestimmten Fahrstreifen, sondern bestimmten Fahrzeugen, nämlich hier den Linienbussen, zugeordnet (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 37 StVO, Rdnr. 56). Dementsprechend begeht einen Rotlichtverstoß, wer mit seinem Pkw eine Rotlichtampel bewusst und gezielt umfährt, um hinter ihr ­ trotz andauernden Rotlichts noch innerhalb des durch die Ampel geschützten Bereichs ­ wieder auf die Fahrbahn zurückzuwechseln (vgl. BayObLG, NZV 1994, 80; OLG Karlsruhe, NZV 1989, 58; OLG Köln, VRS 61, 291 f., jeweils m.w.N.).

Der Rechtsfolgenausspruch hält hingegen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lag ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß, welcher die Erhöhung der Geldbuße auf 250,- DM und die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen würde, nicht vor.

Das Amtsgericht ist ersichtlich von einem Regelfall nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV in Verbindung mit Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der BKatV ausgegangen und hat die entsprechenden Rechtsfolgen verhängt, da es angenommen hat, daß die Rotphase der Lichtzeichenanlage schon länger als eine Sekunde andauerte. Diese Annahme ist bereits durch die getroffenen Feststellungen nicht gedeckt. Das Amtsgericht hat die Zeitdauer von mehr als einer Sekunde allein daraus geschlossen, daß vor dem Rotlicht mindestens ein Pkw gestanden habe. Dieser Schluß ist allerdings keineswegs zwingend. Er hätte vielmehr Feststellungen dazu vorausgesetzt, in welcher Phase der Ampelschaltung der Anhaltevorgang dieses Pkw begonnen und geendet hatte, und gegebenenfalls eine nachvollziehbare Schätzung, wie lange der Pkw bereits stand, als der Betroffene seinerseits die Haltelinie passierte. Anderenfalls ist es denkbar, daß der Fahrer des anderen Pkw den Anhaltevorgang bereits bei Gelblicht einleitete, so daß der bis zum Anhalten benötigte Zeitraum nur teilweise oder sogar überhaupt nicht in die Rotphase der Lichtzeichenanlage fiel und die gezogene Schlussfolgerung damit nicht mehr gerechtfertigt ist.

Darüber hinaus stand der Verkehrsverstoß des Betroffenen aufgrund der besonderen tatsächlichen Umstände dem Regelfall eines Rotlichtverstoßes gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO im Sinne der Nr. 34.2 BKat nicht gleich, so daß eine Abweichung von der gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 BKatV von gewöhnlichen Tatumständen ausgehenden Regelbuße und ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots geboten waren. Nr. 34.2 BKat soll eine schärfere Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben. Die Missachtung eines Wechsellichtzeichens, obwohl die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauert, ist nach der amtlichen Begründung (VkBl 1991, 702, 704) als gefährlich anzusehen, weil sich der Querverkehr ­ insbesondere auch Fußgänger ­ nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht ge- sperrten Fahrbahn befinden kann. Die besondere Gefahr liegt also regelmäßig darin, daß die Ampel von dem Betroffenen in Fahrt passiert wird und eine besondere Beobachtung des Quer- und Fußgängerverkehrs nicht stattfindet (vgl. KG, NZV 1994, 238 f.; OLG Oldenburg, NZV 1995, 119; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 39 f.). Eine abstrakte Gefährdung des Querverkehrs und von Fußgängern war hier aber ausgeschlossen, weil die Lichtzeichenanlage für den Linienbusverkehr, nach welcher der Betroffene sich gerichtet hatte, die Fahrt für den Busverkehr freigegeben hatte. Daraus ergibt sich, daß Querverkehr zu diesem Zeitpunkt in die Kreuzung gar nicht einfahren und querende Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten durften. Feststellungen zu dem Vorhandensein etwaigen Querverkehrs waren für diese Annahme nicht erforderlich.

Der Betroffene hat damit nicht grob pflichtwidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG gehandelt. Sein Fehlverhalten ist nicht auf besonders groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückzuführen; es lässt nicht erkennen, daß der Verstoß auf eine besonders zu missbilligende innere Einstellung zu den Verkehrspflichten zurückgeht.

Eine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht war nicht erforderlich, da weitere Feststellungen nicht getroffen werden müssen. Vielmehr konnte der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst über die Rechtsfolgen entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG). Bei Abwägung der Tatumstände erscheint neben dem Wegfall des Fahrverbots die Herabsetzung der Geldbuße auf 100,- DM entsprechend Nr. 34 BKat als angemessen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO.



Ende der Entscheidung

Zurück