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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 14/08
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der im Schichtdienst arbeitende POK A war in dem Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen während seiner dienstfreien Zeit als Zeuge geladen. Die Vernehmung fand am 2. August 2007 vor dem Amtsgericht Fürth/Odw. in der Zeit von 14.30 Uhr bis 14.55 Uhr statt. POK A hatte seine Wohnung in O1 gegen 13.30 Uhr verlassen und kehrte gegen 15.30 Uhr dorthin zurück. Auf seinen Antrag hin wurde ihm vom Amtsgericht u.a. eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG in Höhe von insgesamt 6 € zugebilligt. Die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Staatskasse wurde mit Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 26. November 2007 als unbegründet verworfen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit der weiteren Beschwerde wendet sich die Staatskasse gegen die zugebilligte Entschädigung; dem Polizeibeamten sei kein Nachteil i.S. des § 20 JVEG entstanden, weil er für die Heranziehung in seiner Freizeit Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder Zeitausgleich habe.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG). Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung gebunden (§ 4 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 4 JVEG). Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 ZPO gelten entsprechend. Da ein Fall des § 547 ZPO nicht vorliegt, muss eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden sein (§ 546 ZPO). Das ist nicht der Fall.

Nach § 20 JVEG beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis 3 € je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden. Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie hier des Nachteilsbegriffs, beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob die Wertungsgrenzen erkannt, die tatsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk- oder Erfahrungssätze beachtet worden sind (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 546 Rn. 12 m. Nachw.). Das ist der Fall. Das Landgericht hat ausgeführt, dass bei Polizeibeamten, die in ihrer Freizeit als Zeuge vor Gericht aussagen, hinsichtlich der Nachteilsentschädigung gemäß § 20 JVEG nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob sie Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung oder Zeitausgleich haben. Bereits durch die 2-stündige Unterbrechung der dienstfreien Zeit sei ein immaterieller Nachteil entstanden, weil die Unterbrechung angesichts der besonderen Belastungen des Schichtdienstes den Erholungswert der auf diese Weise zerschnittenen Freizeit massiv herabsetze. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht im Übrigen in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Düsseldorf, 4. Strafsenat, vom 27. Dezember 2005, Az.: III-4 Ws 572/05, 4 Ws 572/05 und des OLG Karlsruhe, 2 Strafsenat, vom 12. Juni 2007, Az.: 2 Ws 116/07. Die weitere Beschwerde ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs.8 JVEG.

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