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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 15/05
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG


Vorschriften:

BRAGO § 134
RVG § 60 I
RVG § 61
Zur Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach den Übergangsreglungen der RVG und BRAGO
Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wurde von dem Angeklagten A am 18.08.2003 beauftragt, für ihn als Wahlverteidiger tätig zu sein. Am 22.10.2003 wurde die Anklage gegen die A und einen Mitangeklagten bei der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Darmstadt erhoben. In der Hauptverhandlung vom 09.09.2004 bestellte der stellvertretende Vorsitzende der Schwurgerichtskammer den Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger, nachdem dieser einen dahin gehenden Antrag gestellt und für den Fall der Bestellung die Niederlegung des Wahlmandats erklärt hatte. Mit Schriftsatz vom 24.09.2004 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Landgericht Darmstadt die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), insgesamt in Höhe von 3.429,66 € einschließlich Auslagen und Nebenkosten sowie Mehrwertsteuer. Hierauf setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts am 29.11.2004 die Vergütung auf der Grundlage des alten Rechts (BRAGO) auf 2.026,52 € fest und veranlaßte die Auszahlung dieses Betrages.

Gegen die vorgenommenen Absetzungen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein. Letztere ist von dem Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer als Einzelrichter durch Beschluß vom 19.01.2005 nach Nichtabhilfe seitens der Rechtspflegerin zurückgewiesen worden.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Das Landgericht hat dieser nicht abgeholfen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG) und sowohl formgerecht (§ 33 Abs. 7 RVG) als auch innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) erhoben worden. Ebenso ist der - mangels Zulassung des Rechtsmittels durch das Landgericht - erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200 € erreicht, da eine Absetzung in Höhe von 1.403,14 € vorgenommen wurde.

Über das Rechtsmittel hat, obwohl die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, der Senat in voller Besetzung und nicht durch den Einzelrichter zu entscheiden, da letzterer das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG).

2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Beschwerdeführer hat zu Recht die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung nach dem RVG beantragt.

Nach der in § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG enthaltenen, mit § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO gleichlautenden allgemeinen Übergangsvorschrift ist die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Eine entsprechende Formulierung - bezogen auf den Stichtag 01.07.2004 - enthält auch die speziell den Anwendungsbereich der BRAGO und des RVG abgrenzende und daher hier einschlägige Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Der Senat hat auf der Grundlage des alten Rechts (§ 134 Abs. 1 BRAGO) die Auffassung vertreten, daß sich die Pflichtverteidigervergütung in den Fällen, in denen der Verteidiger bereits vor der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig war und nach dieser Änderung zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, nach dem alten Gebührenrecht bestimmt (Senatsbeschlüsse vom 02.10.1990 - 2 Ws 208/90 -, 17.05.1995 - 2 ARs 72/95 -, 09.08.1995 - 2 ARs 123/95 - und 16.08.1995 - 2 Ws 167/95 -) . Er hat hierbei maßgeblich auf den Wortlaut des § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO abgestellt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, diese Vorschrift stelle den Fall eines vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilten Wahlmandates und den der Pflichtverteidigerbestellung alternativ nebeneinander, so daß das alte Gebührenrecht anzuwenden sei, wenn auch nur eine dieser beiden Alternativen gegeben sei (vgl. Senatsbeschluß vom 16.08.1995 - 2 Ws 167/95 ).

Zwar ist der - sich von der früheren Übergangsregelung des § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nicht unterscheidende - Wortlaut der §§ 60 Abs. 1 Satz 1 und 61 Abs. 1 Satz 1 RVG nach wie vor auslegungsbedürftig. Indes ergibt sich nunmehr aus der Begründung des Gesetzentwurfs eindeutig der Wille des Gesetzgebers, die Vergütung des Pflichtverteidigers in Fällen wie dem vorliegenden nach den Regelungen des neuen Rechts, mithin nach dem RVG zu bemessen.

In der auf die Ausführungen zu § 60 RVG verweisenden Begründung des Gesetzentwurfs zu der speziellen Übergangsvorschrift des § 61 RVG (BT-Drucksache 15/1971, S. 203) heißt es unter anderem:

"Die vorgeschlagene Vorschrift übernimmt die Dauerübergangsregelung des § 134 BRAGO. Sind mehrere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tatbestände erfüllt, soll für die Frage, welches Vergütungsrecht Anwendung findet, der Zeitpunkt ausschlaggebend sein, an dem erstmals einer der Tatbestände erfüllt ist. Wird beispielsweise der unbedingte Prozeßauftrag vor dem Stichtag erteilt, soll die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen sein, auch wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozeßkostenhilfe erst nach dem Stichtag erfolgt.

Legt jedoch der Wahlverteidiger sein Mandat nieder und wird er anschließend zum Pflichtverteidiger bestellt, liegt hinsichtlich der Pflichtverteidigervergütung kein Zusammentreffen mehrerer Tatbestände im Sinne des Satzes 1 vor. Erfolgt die Pflichtverteidigerbestellung nach dem Stichtag, soll die Pflichtverteidigervergütung nach neuem Recht berechnet werden."

Einem in solcher Klarheit geäußerten Willen des Gesetzgebers kommt bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschrift maßgebliche Bedeutung zu. Da die übrigen Auslegungsmethoden kein zwingend für die Anwendung des alten Rechts sprechendes Ergebnis hervorbringen, ist die Vergütung des nach dem Stichtag bestellten Pflichtverteidigers nunmehr auch dann, wenn dieser bereits vor dem Inkrafttreten des RVG als Wahlverteidiger beauftragt worden war, nach dem RVG zu bemessen. Diese Auffassung entspricht der im Schrifttum ganz herrschenden Meinung (Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 60 RVG, Rdnr. 11 und 18; Madert in Gerold/Schmidt, RVG, § 60, Rdnr. 32; Jungbauer in Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, § 61, Rdnr. 27; Klees in Mayer/Kroiß, RVG, Rdnr. 12; Burhoff in Burhoff/Kindermann, RVG, Rdnr. 470; Volpert in Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, Vergütungs-ABC, Stichwort "Übergangsvorschriften", Rdnr. 29; Lompe in Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, RVG, § 60, Rdnr. 5; Hartung in Hartung/Römermann, RVG, § 61, Rdnr. 6) und der seit der Gesetzesänderung ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Schleswig NJW 2005, 234).

3. Der Senat hat, um eine Verkürzung der Rechtsmittelmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu vermeiden, davon abgesehen, die letzterem auf der Grundlage des RVG zustehende Pflichtverteidigervergütung selbst festzusetzen. Die Festsetzung wird von der hierfür zuständigen Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Darmstadt vorzunehmen sein (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Ende der Entscheidung

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