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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: 2 Ws 159/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 53
Deckt der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte die Identität eines Informanten auf, so kann er immer noch Angaben zum Inhalt der durch diesen Informanten gemachten Mitteilungen verweigern (BGHSt 28, 240, 246).
Gründe:

Das Landgericht hatte gegen den Beschwerdeführer bereits in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2006 Ordnungsmittel wegen angeblich unberechtigter Zeugnisverweigerung verhängt. Auf die Beschwerde des Zeugen hin hob der Senat den entsprechenden Beschluss auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 25. August 2006 (Az.: 2 Ws 135/06) Bezug genommen. Nunmehr hat das Landgericht erneut gegen den Zeugen Ordnungsmittel verhängt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg.

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 25. August 2006 bereits ausgeführt hat, obliegt es allerdings in erster Linie dem Schwurgericht selbst zu entscheiden, wie weit das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen ... nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO reicht. Die abschießende Beurteilung der Frage, ob eine Zeugnispflicht besteht, kann nämlich auch von dem Ergebnis der bisher durchgeführten Beweisaufnahme abhängen, das der Senat naturgemäß nicht kennt (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 Ws 644-645/96).

Auf der Basis des dem Senat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilten Sachverhalts hat der Beschwerdeführer das Zeugnis nicht ohne Grund verweigert. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 StPO erstreckt sich nicht nur auf die Identität des Informanten, sondern auch auf den Inhalt der durch den Informanten "gemachten Mitteilungen". Deckt der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte die Identität auf - wovon der Senat hier aufgrund der protokollierten Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2006 ausgeht - so kann er immer noch Angaben zum Inhalt der durch diesen Informanten gemachten Mitteilungen verweigern (BGHSt 28, 240, 246). So liegt die Sache hier. Der Zeuge hatte in einem Zeitungsartikel als Prozessvorberichterstattung über von ihm mit A und dem Zeugen Z1 geführte Gespräche berichtet, in dem er deren Angaben einander gegenüberstellte. In diesem Artikel sind Angaben des Z1 teilweise in wörtlicher Rede, teilweise im Konjunktiv wiedergegeben. Gegen Ende heißt es:

"Als derjenige, der inzwischen zum Oberhaupt seiner Familie avanciert ist, fügt er (gemeint ist Z1) indes hinzu: "Ich erfülle meine Verpflichtungen.""

Diese Formulierung lässt - auch unter Berücksichtigung des übrigen Textinhaltes - offen, ob die von dem Verfasser ... getroffene Feststellung, Z1 sei inzwischen zum Familienoberhaupt avanciert, auf Angaben des Z1 selbst beruht.

Die Beantwortung der Frage, ob diese Information von Z1 stamme, war bei dieser Sachlage vom Zeugniszwang ausgenommen (vgl. BGHSt 28, 240, 251). Sie liefe nämlich insoweit auf eine Offenbarung des Inhalts der Mitteilungen, die Z1 gegenüber dem Zeugen ... gemacht hatte, hinaus.

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