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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.06.2002
Aktenzeichen: 2 Ws 36/02
Rechtsgebiete: AktG, StPO, StGB, HGB


Vorschriften:

AktG § 400
AktG § 400 Abs. 1 Ziff. 1
StPO §§ 172 ff
StPO § 172 Abs. 1 S. 1
StPO § 172 Abs. 3 S. 2
StPO § 177
StGB § 16 Abs. 1
StGB § 22
StGB § 23
StGB § 263
StGB § 264 a
HGB § 242
HGB § 266
Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 400 Abs. 1 Ziff. 1 AktG ist die objektive Falschangabe in einem Aktionärsbrief nicht mehr tatbestandsmäßig, wenn es ihr an der erforderlichen Schädlichkeit oder Gefährlichkeit für die Aktionäre fehlt, weil eine unzutreffende Darstellung für deren Vermögensdispositionen irrelevant ist (AktG § 400 Abs. 1 Ziff. 1)
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

2 Ws 36/02

In der Klageerzwingungssache

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2. Strafsenat - auf den Antrag der.... AG, vertreten durch den Vorstand auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 12.03.2002 - Zs 31925/01 - am 19.06.2002 gemäß §§ 172 ff StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Klageerzwingungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt, die auch ihre Auslagen und die den Beschuldigten hierdurch etwa entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Anordnung, daß gegen die Beschuldigten wegen Vergehen nach §§ 400 Abs. 1 Ziff. 1 AktG; 263, 264 a, 22,23 StGB die öffentliche Klage erhoben werde (§§ 170 Abs.1,172 Abs. 1, Abs. 2 StPO).

Der Beschuldigte zu 1) ist Aufsichtsratsmitglied, die Beschuldigten zu 2) und 3) sind Vorstandsmitglieder der "Commerzbank AG von 1870" (Altbank), deren Aktien die Antragstellerin als faktische Mehrheitsgesellschafterin zu 47% und die "Commerzbank AG" (Neubank) zu 37 % halten. Der Rest befindet sich im Streubesitz. Der Beschuldige zu 4) ist Justiziar der Neubank.

Nach Kriegsende 1945 wurden die Filialen der Altbank in Berlin geschlossen und der Besitz in der sowjetischen Besatzungszone bis 1949 enteignet. In den Westzonen wurde das Bankgeschäft nach kurzer Unterbrechung fortgeführt, seit 1947 auf Anordnung der Militärregierungen in neun Filialgruppen als unselbständige Teile der Altbank, die ihrerseits 1949 in Westberlin, als die Westmächte auch dort Bankgeschäfte zuließen, gemeinsam die (zuletzt so benannte) "Berliner Commerzbank AG" gründeten. Mit der Neustrukturierung der Niederlassungsbereiche durch das 1. Großbankengesetz beschlossen die Gesellschafter der Altbank 1952 die Ausgründung von drei Nachfolgegesellschaften, auf die das Vermögen der Altbank zur Fortsetzung der Bankgeschäfte übertragen wurde. Der in der Jahresbilanz betragsmäßig ausgewiesene Beteiligungsbesitz der Altbank zum 31.12.1951 entsprach der Summe der in den Einbringungsbilanzen der drei Nachfolgegesellschaften zum 1.01.1952 ausgewiesenen Beteiligungswerte. Die Aktionäre erhielten entsprechende Anteile an den drei Nachfolgegesellschaften. Ihr verbliebener Aktienbesitz an der Altbank repräsentierte die Hoffnung auf die Rückerstattung des enteigneten Ostvermögens. Auf der Grundlage des 2. Großbankengesetzes konnten sich die drei Nachfolgegesellschaften 1958 zur Neubank vereinen, mit der nach der Wiedervereinigung 1992 auch die "Berliner Commerzbank AG" verschmolz.

Zwischen der Antragstellerin und der Neubank wird in Zivilprozessen u. a. darüber gestritten , ob Ansprüche der Altbank aus der Benutzung des Namens "Commerzbank" durch die Neubank bestehen und ob die Vermögenswerte der Altbank in Westberlin in das Vermögen der Neubank gefallen sind. Die Antragstellerin behauptet, der Beteiligungsbesitz der Altbank an der "Berliner Commerzbank AG" sei 1951752 nicht auf die drei Vorläuferinnen der Neubank übertragen worden. Die Antragstellerin ist mit dieser Behauptung auch in zweiter Instanz unterlegen. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 17.01.2001 (21 U 232/99; LG Frankfurt a. M. - 3/11 O 162/97) ist Revision eingelegt.

In einem vom Beschuldigten zu 4) verfaßten Aktionärsbrief des Vorstandes der Altbank aus dem Februar 1997 wurden die Aktionäre umfassend über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Altbank seit 1945 und den Vermögensstand informiert. Danach habe sich die Hoffnung, enteignetes Ostvermögen im Zuge der Wiedervereinigung zurückzuerlangen, nicht erfüllt. Mit den hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht müßten die bis 1949 erfolgten Enteignungen als bestätigt angesehen werden. Die Altbank sei damit vermögenslos, wobei das durch das Registergericht von Amts wegen eingeleitete Löschungsverfahren durch zwei Aktionäre blockiert werde, die trotz der beendeten Abwicklung der Altbank eine Hauptversammlung zu erzwingen suchten. In dem Aktionärsbrief werden auch die gerichtlich erhobenen Ansprüche der Antragstellerin dargelegt. Wörtlich heißt es hier bezüglich des Beteiligungsbesitzes der Altbank an der "Berliner Commerzbank AG": " Diese Beteiligung ging zum 1.1.1952 mit dem übrigen in der Bundesrepublik bestehenden Gesellschaftsvermögen im Rahmen der Ausgründung auf die drei Nachfolgegesellschaften über. Sowohl in der Ausgründungsbilanz der Altbank zum 31.12.1951 als auch in den Einbringungsbilanzen der drei Nachfolgegesellschaften ist diese Beteiligung vermerkt."

Die Antragstellerin wirft den Beschuldigten vor, objektiv unwahr und wider besseres Wissen behauptet zu haben, die Beteiligung der Altbank an der "Berliner Commerzbank AG" sei in den Ausgründungs- bzw. Einbringungsbilanzen ausdrücklich erwähnt. Den Aktionären habe damit die Beweisbarkeit der Übertragung dieser Beteiligung an die drei Nachfolgeinstitute suggeriert werden sollen, um diese Aktionäre von der endgültigen Vermögenslosigkeit der Altbank zu überzeugen und sie zur Veräußerung ihrer Aktien an die Neubank zu bewegen. Die ohnehin über den Beschuldigten zu 4) bestimmenden Einfluss auf die Altbank ausübende Neubank habe auf diesem Weg Mehrheitsaktionärin der Altbank werden sollen.

Der Klageerzwingungsantrag ist zulässig. Insbesondere wurde er fristgemäß (§ 172 Abs. 2 S. 1 StPO) auf den am 14.03.2002 zugestellten Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. vom 12.03.2002 am Montag, den 15.04.2002, in der Form des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO bei dem zuständigen Oberlandesgericht Frankfurt a. M. eingereicht. Seine Begründung enthält jedenfalls hinsichtlich eines Vergehens nach § 400 Abs. 1 Ziff. 1 AktG hinreichende aus sich heraus verständliche Tatsachenangaben und gibt Beweismittel an, die ohne Heranziehung der Ermittlungsakten und weiterer Beweismittel die Überprüfung des Tatverdachts ermöglichen. Die Antragstellerin ist auch Verletzte i. S. d. § 172 Abs. 1 S. 1 StPO. Als Aktionärin hat sie Anspruch auf korrekte Informationen durch den Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschaft und fällt damit in den Schutzbereich des § 400 Abs. 1 Ziff. 1 AktG. Sollen Fehlinformationen in einer einheitlichen prozessualen Tat zu Aktienankäufen oder -verkaufen führen, muß der Aktionär auch als Verletzter tateinheitlicher Delikte gemäß §§ 263, 264 a StGB angesehen werden (Vergl. Schmidt in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl. § 172 RN 30 a; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 172 RN 56).

Der Klageerzwingungsantrag ist jedoch als unbegründet zu verwerfen, da sich kein genügender Anlass zu Erhebung der öffentlichen Klage ergibt (§§ 174 Abs. 1,170 Abs. 1 StPO). Es ist nach Sach- und Rechtslage unwahrscheinlich, dass am Ende einer Hauptverhandlung eine antragsgemäße Verurteilung steht.

Die Beschuldigten sind nicht hinreichend verdächtig eines Vergehens nach § 400 Abs. 1 Ziff. 1 AktG. Diese Vorschrift schützt neben anderen Personen die Aktionäre in ihrem Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben des Aufsichtsrats oder des Vorstandes über die Verhältnisse ihrer Gesellschaft einschließlich deren Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand oder in Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung. Zwar haben die Beschuldigten zu 2) und 3) als Vorstände mit dem Aktionärsbrief von Februar 1997 eine Darstellung über die Verhältnisse der Altbank abgegeben, die bei wörtlicher Auslegung objektiv insoweit falsch ist, als der Ausgründungsbilanz der Altbank zum 31.12.1951 und den Gründungsbilanzen der drei Nachfolgegesellschaften zum 1.01.1952 ausdrücklich nicht entnommen werden kann, dass auch die Anteile an der "Berliner Commerzbank AG" auf die Nachfolgegesellschaften übertragen wurden. In den jeweiligen Aktiva ist lediglich die Summe der Beteiligungen vermerkt. Der Beschuldigte zu 4) kann als Entwurfsverfasser hierzu nur angestiftet oder Beihilfe geleistet haben (§§ 26, 27 StGB), denn er ist als Justiziar der Neubank tätig geworden und damit nicht tauglicher Täter des § 400 AktG, einem echten Sonderdelikt.

Bei gebotener verfassungskonformer Auslegung des § 400 Abs. 1 Ziff. 1 AktG ist die objektive Falschangabe im Aktionärsbrief von Februar 1997 aber nicht mehr tatbestandsmäßig, da es ihr an der erforderlichen Schädlichkeit oder Gefährlichkeit für die Aktionäre fehlt. Die Unbestimmtheit und Weite des § 400 AktG weckt erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (Geilen in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 1985, § 400 RN 9,18 f). Denn bei § 400 Abs. 1 Ziff. 1 AktG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafbar ist jede unrichtige Darstellung oder Verschleierung der Verhältnisse der Gesellschaft ohne Verursachung auch eines konkreten Vermögensschadens oder wenigstens einer konkreten Vermögensgefährdung. Das Gesetz trifft hierbei keine Differenzierung zwischen Falschangaben zu r tatsächlichen Vermögenslage der Gesellschaft, die den Aktienwert unmittelbar betreffen und damit bestimmenden Einfluss auf Entscheidung der Aktionäre haben können, und sonstigen auch banalen Angaben, soweit sie in irgend einer Weise die wirtschaftlichen, sozialen, historischen und politischen Umstände betreffen, die als Beurteilungsfaktor für die Einschätzung der Lage, der Funktion, des Erscheinungsbildes oder der Entwicklung der Gesellschaft erheblich sein können (Otto in Aktiengesetz, Großkommentar, hrsg. von Hopt/Wiedemann, 4. Aufl., § 400 RN 28, m. w. Nw.). Unterschiedslos wird jede Falschangabe und nicht nur die beispielhaft erwähnte unrichtige Angabe über die Vermögenslage mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Damit wird der Normadressat nicht mehr in der durch Art 103 Abs. 2 GG gebotenen Weise von der Warnfunktion des Gesetzes erreicht. Er weiß nicht, ab wann ein Fehlverhalten bereits strafwürdig ist. Damit hat die Korrektur bei der Bestimmbarkeit des Straftatbestandes auf der Rechtsfolgenseite anzusetzen. Im Wege der verfassungsgerechten Interpretation muss die Strafdrohung auf sozialschädliche und sozialgefährdende Verhaltensweisen beschränkt werden. Erklärungen, die bei abstrakter Betrachtungsweise nicht relevant sind für eine Entscheidung der geschützten Personen, mit der Gesellschaft in rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen zu treten, sind aus dem Tatbestand auszuschließen (Otto, a.a.O. RN 29 m. w. Nw.).

Primär hatten die Aktionäre der Altbank hier ein Interesse, vollständig und inhaltlich richtig über den verbliebenen Wert ihrer Aktien informiert zu werden. Hierüber trifft der Aktionärsbrief umfangreiche und schlüssige Aussagen. Die Anragstellerin greift auch ausdrücklich nicht die Darlegungen und die Rechtsauffassung im Aktionärsbrief hinsichtlich der Inhaberschaft der Anteile an der "Berliner Commerzbank AG" selbst an, wie sie zwischen der Antragstellerin und der Neubank umstritten sind (siehe S. 5 unten der Antragsschrift vom 15.04.2002). In subtiler Weise wird jedoch eine Absicht gesehen, die Aktionäre über eine unzureichende Beweislage hinsichtlich des Anteilsübergangs hinwegzutäuschen. Die Ausführungen im Aktionärsbrief hierzu sind bei abstrakter Betrachtungsweise aus der Sicht eines verständigen Aktionärs für seine Vermögensdispositionen irrelevant und damit nicht gefährlich. Denn die Beschuldigten behaupten nicht, über einen zwingenden Beweis für den Anteilsübergang zu verfügen. Dieser Anteilsübergang ist jedenfalls inhaltlich zutreffend den in Bezug genommenen Bilanzen zu entnehmen, da rechnerisch sämtliche Beteiligungen und damit auch die Berliner Beteiligung übergegangen sein müssen. Im Zivilrechtsstreit kann diesen Bilanzen ohnehin nur eine Indizwirkung dahingehend zukommen, dass die Vorstände bei der Bilanzerstellung von einem konkret bezifferten Gesamtbeteiligungswert ausgegangen sind. In der handelsrechtlichen Bilanz im engeren Sinne gemäß §§ 242, 266 HGB ist ohnehin nur die Gegenüberstellung des Aktiv- und des Passivvermögens in Kontoform zu erwarten. Von weiteren Erläuterungen der streitigen Bilanzposition in einem Anhang oder Lagebericht der Kapitalgesellschaft (heute §§ 264,284, 289 HGB), wo entsprechende Ausführungen eher zu erwarten sind, ist keine Rede.

Da § 400 Abs. 1 Ziff. 1 AktG bereits tatbestandlich nicht verwirklicht ist, bedarf es nur ergänzend der Feststellung, dass auch der Nachweis vorsätzlichen Verhaltens kaum zu führen sein wird. Aus den Summen der Beteiligungen in der Ausgründungsbilanz der Altbank zum 31.12.1951 und den Einbringunsbilanzen der drei Nachfolgegesellschaften zum 1.01.1952 ist unwiderleglich der Übergang des gesamten Beteiligungsbesitzes und damit auch derjenige an der "Berliner Commerzbank AG" entnehmbar. Die Beschränkung des Vermögens der Altbank auf Erinnerungswerte entsprach unbestritten der Intention der Gesellschafter der Altbank im Zuge der Neugründungen nach dem 1. Großbankengesetz. Die Beschuldigten müssten dagegen erkannt und zumindest gebilligt haben, dass die konkret gewählte Formulierung "vermerkt" statt "entnehmbar" oder "erschließbar" unrichtig im engeren Sinne des § 400 Abs. 1 Ziff. 1 AktG war. Dafür bestehen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Einlassung des Beschuldigten zu 3), der insoweit eingeräumt hat, dass ein Zitat im Prüfbericht der Deutschen Revisions- und Treuhand AG über die ziffernmäßige Erfassung der Beteiligungen in den Einbringungsbilanzen der Abfassung des Aktionärsbriefs zugrundegelegen habe. Das angebliche Motiv, die Neubank zur Mehrheitseignerin zu machen, ist in keiner Weise belegt. Insbesondere ist nicht dargetan, dass tatsächlich der Ankauf wertloser Aktien insbesondere aus dem Streubesitz angeboten wurde. Erst Recht wird nicht nachzuweisen sein, dass die Beschuldigten zielgerichtet die Tatsachen verschleiernd gehandelt haben. Die Berufung der Beschuldigten auf ein Versehen oder sonst einen Irrtum dürfte bei gleichbleibender Einlassung kaum zu widerlegen sein. Fahrlässiges Handeln dagegen (§ 16 Abs. 1 StGB) ist in § 400 AktG nicht mit Strafe bedroht.

Im übrigen ist der Klageerzwingungsantrag auch unbegründet, soweit den Beschuldigten Vergehen nach §§ 263, 264 a, 22, 23 StGB zur Last gelegt werden. § 264 a StGB setzt den Verkauf nicht den Ankauf von Wertpapieren durch den Täuschenden voraus. Der Versuch ist ohnehin nicht strafbar. Für einen Betrugsversuchs dürfte es bereits am unmittelbaren Ansetzten zur Tat fehlen (§ 22 StGB), da bereits ein konkretes Angebot der Neubank nicht ersichtlich ist, Aktien im Streubesitz anzukaufen. Jedenfalls ist ein entsprechender Tatentschluß aus obigen Gründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 177 StPO.

Ende der Entscheidung

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