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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 66/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 261 I 2
1. Ein Strafverteidiger, der eine aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB stammende Kautionszahlung über ein Privatkonto leitet und im eigenen Namen hinterlegt, kann sich wegen Geldwäsche, Begünstigung, Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung und Betrug strafbar machen.

2. Ein Strafverteidiger kann sich nicht auf seine verfassungsrechtliche Privilegierung berufen, wenn er aus seiner Rolle als Organ der Rechtspflege heraustritt.


Gründe:

I.

1.In der Anklageschrift wird dem Angeklagten vorgeworfen, jeweils tateinheitlich einen Gegenstand, der aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a StGB genannten rechtswidrigen Tat - gewerbsmäßiger Betrug - herrührt, verborgen und dessen Herkunft verschleiert zu haben (§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB), einem anderen, der eine rechtswidrige Tat - gewerbsmäßigen Betrug - begangen hat, in der Absicht Hilfe geleistet zu haben, ihm die Vorteile der Tat zu sichern (§ 257 Abs. 1 StGB), und einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat - Vereiteln der Zwangsvollstreckung - Hilfe geleistet zu haben.

Nach Aktenlage stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Der Angeklagte verteidigte seit dem 05.08.2002 in dem bei der Staatsanwaltschaft Gießen geführten Strafverfahren 701 Js 19066/01 gemeinsam mit Rechtsanwalt RA 1 den gesondert verfolgten Beschuldigten A.

Gegen diesen hatte das Amtsgericht Gießen am 24.07.2002 wegen Betruges in 180 - wegen gewerbsmäßigen Handelns jeweils besonders schweren - Fällen einen Haftbefehl erlassen, da der dringende Tatverdacht bestand, daß A als Geschäftsführer der Firmen B und C in der Zeit von 11.02.2000 bis 08.05.2002 sogenannte Schulversionen von Computerprogrammen von der Firma D ... erworben und diese zu einem erheblich höheren Preis als sogenannte Vollversionen verkauft hatte. Der D ... ist hierdurch ein Schaden von jedenfalls 1.008.446 € entstanden. Als Haftgrund nahm das Amtsgericht wegen der Auslandsbeziehungen und des beträchtlichen Auslandsvermögens As sowie im Hinblick auf die gegen diesen auf dem Zivilrechtsweg geltend gemachten Schadensersatzansprüche das Bestehen einer Fluchtgefahr an.

Rund zwei Monate vor Erlaß des Haftbefehls, am 27.05.2002, hatte A einen Betrag von 2,1 Millionen € auf ein von ihm in seinem Heimatland Ägypten unterhaltenes Konto überwiesen. Dieser Betrag stammte - ebenso wie ein weiterer Betrag von 1 Million €, den A bereits im April 2002 auf ein privates Konto in der Schweiz überwiesen hatte, aus einer im August des Jahres 2001 vorgenommenen Gewinnausschüttung seiner bereits genannten Gesellschaften in Höhe von 14 Millionen DM (= 7.158.086,34 €), wovon 8.034.372,34 DM (= 4.107.909,35 €) zur Auszahlung kamen. In dieser Gewinnausschüttung enthalten war der bereits erwähnte Schadensbetrag von 1.008.446 € aus den im Haftbefehl aufgeführten Betrugstaten.

Am 05.08.2002 wurde A aufgrund des oben genannten Haftbefehls verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Am gleichen Tag erwirkte die D ... bei dem Landgericht Frankfurt am Main wegen Urheberrechtsverletzungen und unerlaubter Handlung einen Arrestbefehl gegen A und die B wegen einer Forderung in Höhe von 10.204.788,03 €, durch den der dingliche Arrest in das Vermögen der beiden vorgenannten Personen angeordnet wurde (Aktenzeichen 2/6 O 300/02). Dabei wurde hinsichtlich des Komplexes Schulversionen ein Schaden von 1.750.662,97 Euro in Ansatz gebracht. Seit dem Erlaß des Arrestbefehls betreibt die D ... dessen Vollziehung in das Vermögen As. Auf den Widerspruch des Letztgenannten hin wurde der gegen ihn verhängte dingliche Arrest durch Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.11.2002 bestätigt. In den Urteilsgründen heißt es, A gebe zu, angeordnet zu haben, Schulversionen zu kaufen, diese zu verändern und als Vollversionen teurer zu verkaufen, wobei er gewußt habe, daß Berechtigungsscheine in unzulässiger Weise mehrfach benutzt würden. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des gesondert verfolgten A ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.08.2003 zurückgewiesen worden.

Nach der Verhaftung As bemühten sich dessen zweiter Verteidiger, Rechtsanwalt RA 1, und der Angeklagte um eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Dabei wurde seitens der Staatsanwaltschaft, wie sich dem Protokoll des Haftprüfungstermins vom 29.08.2002 entnehmen läßt, eine Sicherheit von drei Millionen € für erforderlich gehalten, wobei die Staatsanwaltschaft darauf drang, daß die Sicherheit mittels der in das Ausland überwiesenen Gelder, insbesondere der nach Ägypten überwiesenen Summe von 2,1 Millionen € geleistet werde. Schließlich einigten sich Staatsanwaltschaft und Verteidigung am 11.10.2002 auf eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2,5 Millionen €. Diese sollte sich aus dem am 27.05.2002 nach Ägypten überwiesenen Betrag und weiteren Geldern, die A trotz der von der D ... betriebenen Zwangsvollstreckung noch zur Verfügung standen, zusammensetzen.

Über den Inhalt der im Zusammenhang mit der Haftverschonung des Beschuldigten A geführten Gespräche vermerkte der zuständige Staatsanwalt E in einer an das Amtsgericht Gießen - Ermittlungsrichter - gerichteten Verfügung vom 28.01.2003 (Bl. 69/I d.A.) unter anderem folgendes:

"Bereits vor der Verschonung wurde durch die Verteidigung darauf hingewiesen, daß das nach Ägypten überwiesene Geld des Beschuldigten (2.000.000,-- €) sowie das Geld von einem Festgeldkonto für die Kaution verwendet werden soll. Hierauf hatte bereits RA 2 in mehreren Telefonaten hingewiesen, mit denen er eine Kaution von nur 2.000.000,-- € anstrebte: Es stehe dem Beschuldigten nur dieser in Ägypten befindliche Betrag zur Verfügung. RA 1 hatte in dem der Verschonung vorausgegangenen persönlichen Gespräch vom Freitag, den 11.10.2002 gegenüber dem Unterzeichner klargestellt, daß As Geld aus Ägypten zur Leistung der Kaution in die Bundesrepublik überwiesen werde. Unter Berücksichtigung von weiteren Geldern aus einem Festgeldkonto wurde darauf hin eine Kaution von 2.500.000 € vereinbart. Dabei wies RA 1 auch darauf hin, daß beabsichtigt sei, die Kaution in einer Weise zu leisten, daß sie dem Zugriff der Gläubiger entzogen sei."

Bereits am 08.10.2002 hatte der Angeklagte bei der ...kasse O1 ein "Zins- und Cash"-Konto (Kontonummer ...) auf seinen Namen und unter Angabe seiner Privatanschrift sowie mit der Erklärung, für eigene Rechnung zu handeln, eröffnet, für das er alleine verfügungsberechtigt war (Bl. 214/I d.A.). Ausweislich eines an den Angeklagten gerichteten Schreibens der ...kasse O1 vom 06.04.2004 (Bl. 636/III d.A.) wurde bei der Kontoeröffnung besprochen, daß der eingehende Betrag nicht für den Angeklagten bestimmt sei, sondern als Kautionszahlung für ein Strafverfahren zur Freilassung eines Untersuchungshäftlings diene.

Am 11.10.2002 wurden auf dieses Konto auf Veranlassung As 2.096.850 € von dessen Bankkonto in Ägypten überwiesen. Diesen Betrag überwies der Angeklagte am 14.10.2002 an die Gerichtskasse O1. Zusätzlich wurden zur Vervollständigung der Kautionssumme noch weitere 403.200 € eingezahlt, die von einem Inlandskonto des Beschuldigten A bei der ... bank stammten.

In dem am 16.10.2002 bei dem Amtsgericht Gießen - Hinterlegungsstelle - gestellten Antrag auf Annahme von Geldhinterlegungen über den Betrag von 2.500.050 Euro gab der Angeklagte unter Voranstellung seiner Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" und unter Angabe seiner Kanzleianschrift sich selbst als Hinterleger und für den Fall der Freigabe der Sicherheit auch als Empfangsberechtigten an. Mit Beschluß vom 16.10.2002 setzte das Amtsgericht Gießen den Haftbefehl gegen A sodann unter anderem unter der Bedingung außer Vollzug, daß letzterer eine Kaution von 2,5 Millionen € bei der Gerichtskasse O1 zu hinterlegen habe.

Am 10.12.2002 erließ das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der D ... in Vollziehung des Arrestbefehls einen Pfändungsbeschluß, wonach alle angeblichen Forderungen und Ansprüche As gegen das Land Hessen als Drittschuldner, vertreten durch das Amtsgericht Gießen, Hinterlegungsstelle, auf Auszahlung bzw. Herausgabe der hinterlegten Geldbeträge gepfändet werden. Die Pfändung blieb indes ohne Erfolg, da die Gerichtskasse diese nicht anerkannte und darauf verwies, Hinterleger sei nicht der Schuldner A, sondern der Angeklagte im eigenen Namen.

Diesen Umstand teilte der Bevollmächtigte der D ..., Rechtsanwalt RA3, mit Schriftsatz vom 13.12.2002 dem Ermittlungsrichter des Amtsgericht Gießen mit und wiederholte seine bereits mit Schriftsatz vom 11.12.2002 geäußerte Bitte um Überprüfung, für wen der Angeklagte den Kautionsbetrag hinterlegt habe. Die Staatsanwaltschaft richtete daraufhin an das Amtsgericht die Bitte, bei dem Angeklagten nachzufragen, ob er die Kaution als Vertreter des Beschuldigten oder im eigenen Namen eingezahlt habe. Der Angeklagte teilte hierauf durch Schriftsatz vom 19.12.2002 (Bl. 68/I d.A.) mit, zu der Anfrage von Rechtsanwalt RA3 werde nach seinem Jahresurlaub ab dem 06.01.2003 Stellung genommen werden. Eine solche Stellungnahme blieb indes aus. Daraufhin ordnete das Amtsgericht Gießen auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Geschäftsräume des Angeklagten an. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Angeklagten ist durch das Landgericht Gießen mit Beschluß vom 03.06.2003 als unbegründet verworfen worden.

Bei der am 03.04.2003 vorgenommenen Durchsuchung der Geschäftsräume des Angeklagten wurden unter anderem der Eröffnungsantrag des bereits erwähnten Kontos des Angeklagten bei der ...kasse O1 sowie mehrere den Sachverhalt der Kautionsleistung betreffende Aktennotizen des Angeklagten beschlagnahmt.

Die Beschlagnahme ist durch Beschluß des Amtsgerichts Gießen vom 04.04.2003 richterlich bestätigt worden.

Am 19.09.2003 erwirkte die D ... einen Pfändungsbeschluß des Amtsgerichts Gießen hinsichtlich der Forderung As gegen den Angeklagten auf Rückzahlung der Kaution im Falle der Freigabe.

Bereits mit Schriftsatz vom 26.02.2003 hatte der Bevollmächtigte der D ..., Rechtsanwalt RA3, gegen den Angeklagten Strafanzeige erstattet und einen Strafantrag gestellt.

2. Das Landgericht Gießen hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 22.04.2004 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung hat die Strafkammer im wesentlichen ausgeführt, der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts der Geldwäsche stehe - neben Zweifeln hinsichtlich der Herkunft des überwiesenen Betrages aus der Katalogtat des gewerbsmäßig begangenen Betruges - entgegen, daß eine Verschleierung der Herkunft des zur Sicherheitsleistung eingesetzten Geldes schon deshalb nicht vorliege, weil die Staatsanwaltschaft Kenntnis hierüber gehabt und die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung der zuvor zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft getroffenen Absprache entsprochen habe. Dem stehe auch die von dem Angeklagten vorgenommene Einzahlung der Sicherheit im eigenen Namen nicht entgegen, weil angesichts des Auftretens des Angeklagten als Rechtsanwalt unter seiner Kanzleianschrift sowie im Hinblick auf die Höhe des eingezahlten Betrages sowohl für die Strafverfolgungsbehörde als auch für die D ... erkennbar gewesen sei, von wem das Geld stamme. Daß das Bankkonto, von dem aus der Angeklagte die Überweisung an die Gerichtskasse vorgenommen habe, auf seinen Namen eingerichtet gewesen sei, ändere an dem Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts der Geldwäsche nichts.

Das Verhalten des Angeklagten erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte habe sich das zur Sicherheitsleistung dienende Geld weder verschafft noch dieses verwahrt. Sein Verhalten ähnele vielmehr einem - nicht tatbestandsmäßigen - Zuführen des Geldes an die Ermittlungsbehörden. Mangels Tathandlung könne daher offenbleiben, ob aufgrund der durch das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 30.03.2004 (NJW 2004, 1305) aufgezeigten Maßstäbe nicht auch für die dort nicht verfahrensgegenständlichen Tathandlungen des § 261 StGB ein direkter Vorsatz hinsichtlich der Herkunft des Geldes aus einer der Katalogtaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a StGB erforderlich sei.

Ein hinreichender Tatverdacht der Beihilfe zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung bestehe ebenfalls nicht. Eine Vollstreckungsmöglichkeit der Gläubiger direkt in den Kautionsbetrag, die hätte vereitelt werden können, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden, da sich das Geld zunächst auf einem Konto in Ägypten befunden habe, auf welches die D ... trotz ihres vorläufigen inländischen Titels nicht ohne weiteres alsbald habe zugreifen können und der gesondert verfolgte A nach dem Inhalt des Haftverschonungsbeschlusses nicht verpflichtet gewesen sei, den Kautionsbetrag im eigenen Namen zu hinterlegen. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß durch den gewählten Weg der Einzahlung der Sicherheit über ein Konto des Angeklagten erst eine - wenn auch nicht direkte und etwas erschwerte - Vollstreckungsmöglichkeit in Bezug auf den Kautionsbetrag geschaffen worden sei.

Hieraus ergebe sich zugleich, daß es auch hinsichtlich der angeklagten Begünstigung an einem hinreichenden Tatverdacht fehle.

II.

1. Die gegen den Nichteröffnungsbeschluß des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft (§§ 210 Abs. 2, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO).

2. Sie hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Unrecht abgelehnt. Nach § 203 StPO ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig ist. Das ist der Fall, wenn bei einer vorläufigen Tatbewertung seine Verurteilung wahrscheinlich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 203, Rdnr. 2; Tolksdorf in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 203, Rdnr. 5). Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist diese Wahrscheinlichkeit nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis gegeben.

Der Angeklagte ist der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB), der Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) sowie der Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§§ 288 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) hinreichend verdächtig. Darüber hinaus besteht der hinreichende Verdacht des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) und der Geldwäsche in Gestalt des § 261 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB. Das Hauptverfahren war mithin, da das Gericht bei der Beschlußfassung nicht an die Anträge und die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft gebunden ist (§ 206 StPO) und das Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung anstelle des Erstgerichts zu treffen hat (§ 309 Abs. 2 StPO), auch insoweit zu eröffnen.

a. Im Vordergrund des dem Angeklagten zur Last gelegten Tatgeschehens steht die Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung. Insoweit besteht hinreichender Tatverdacht. Der Angeklagte hat sowohl durch das Eröffnen des Kontos bei der ...kasse O1 zum Zwecke des Empfangs des Überweisungsbetrages aus Ägypten als auch durch die Einzahlung des Kautionsbetrages bei der Gerichtskasse im eigenen Namen seinem damaligen Mandanten A bei dessen vorsätzlichem Vereiteln der Zwangsvollstreckung - der Haupttat - Hilfe geleistet.

aa. Daß dem gesondert verfolgten A damals die Zwangsvollstreckung drohte, steht außer Zweifel, da die D ... bereits am 05.08.2002 einen Arrestbefehl erwirkt hatte, aus dem sie seitdem, wie A bekannt war, die Vollziehung betrieb. Auch wenn der Vollzug des Arrests noch keine Zwangsvollstreckung im Sinne des § 288 Abs. 1 StGB darstellt, weil der Arrest nur der Sicherung des angeblichen Anspruchs dient, macht er dem Schuldner doch deutlich, daß eine Zwangsvollstreckung droht, was für den Tatbestand des § 288 Abs. 1 StGB ausreicht (Eser/Heine in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 288, Rdnr. 6; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 288 StGB, Rdnr. 3; Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Auflage, § 288, Rdnr. 9 und 16). Ebenso reicht die bisher nur im Arrestverfahren vorgenommene Prüfung des Bestehens der Zahlungsansprüche der D ... aus, um jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium - wie für § 288 Abs. 1 StGB erforderlich - von einer Begründetheit des der drohenden Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Anspruchs auszugehen. Immerhin ist der Arrestbefehl auf den Widerspruch As hin nicht nur durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, sondern auf die hiergegen gerichtete Berufung auch durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt worden.

bb. In Kenntnis der drohenden Zwangsvollstreckung schaffte A durch die Überweisung von 2.096.850 € aus Ägypten auf das Konto des Angeklagten sowie durch die Zuleitung weiterer 403.200 € an die Hinterlegungsstelle insgesamt rund 2,5 Millionen € aus seinem Vermögen beiseite im Sinne des § 288 Abs. 1 StGB. Von einem Beiseiteschaffen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der betreffende Gegenstand etwa durch Verstecken oder Unterbringen an einer Stelle, an der ihn der Gläubiger nicht vermutet, der Zwangsvollstreckung tatsächlich entzogen oder letztere erschwert wird (Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Auflage, § 288, Rdnr. 30; Eser/Heine in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 288, Rdnr. 17; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 288 StGB, Rdnr. 10; vgl. auch BGHSt 34, 309, 310). Dies ist hier der Fall. Für die D ... als Gläubigerin war weder zu erwarten noch zu erkennen, daß sich Gelder ihres Schuldners A zumindest zeitweise - was für die Erfüllung des Tatbestandes des § 288 Abs. 1 StGB ausreicht - auf einem ihrem direkten Zugriff entzogenen Privatkonto des Angeklagten befanden und dort sowohl dessen Zugriff als auch demjenigen seiner Gläubiger ausgesetzt waren.

Eine Erschwerung der Zwangsvollstreckung war auch mit der sodann erfolgten Einzahlung der Kaution durch den Angeklagten im eigenen Namen und unter Angabe der eigenen Person als Hinterleger verbunden. So konnte die D ... als Gläubigerin ihren Anspruch nur mit Verzögerung und zudem belastet mit etwaigen Ansprüchen des Angeklagten oder gegen diesen durchsetzen. Als weitere Erschwerung kommt hinzu, daß aufgrund der Verwendung des Geldes des Beschuldigten A als Haftkaution - anders als bei einem Verbleib des Geldes in Ägypten - das Risiko eines Verfalls des Kautionsbetrages zugunsten der Staatskasse im Falle einer Flucht As begründet wurde.

Hinsichtlich des Vorgangs der Einzahlung der Kaution durch den Angeklagten im eigenen Namen ist, obwohl nicht der Vollstreckungsschuldner A, sondern der Angeklagte handelte, ersterer als (unmittelbarer) Täter anzusehen (vgl. Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 288 StGB, Rdnr. 5).

Der Annahme einer Erschwerung der Zwangsvollstreckung durch die oben aufgezeigte Art der Einzahlung der Kaution kann nicht, wie die Verteidigung unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 05.08.1997 (StV 2000, 509) und ein Urteil des Landgerichts München I vom 10.01.2003 meint, mit Erfolg entgegengehalten werden, der Antrag auf Rückzahlung der Kaution sei bis zu deren Freigabe (§ 123 StPO) nicht abtretbar und daher im Wege der Arrestvollziehung oder Zwangsvollstreckung auch nicht pfändbar, so daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Art der Kautionseinzahlung zu keiner Verschlechterung der Vollstreckungsmöglichkeiten der D ... gegenüber einer Hinterlegung namens des Beschuldigten A geführt habe.

Daß der Rückzahlungsanspruch des Hinterlegers nach Freigabe der Kaution gepfändet werden kann, steht außer Streit (vgl. OLG Frankfurt NJW 1983, 295; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 123, Rdnr. 5 und § 111 d, Rdnr. 14). Es ist entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung kein sachlicher Grund dafür erkennbar, daß für den Zeitraum vor der Freigabe etwas anderes gelten sollte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen des Oberlandesgerichts München, die im Schrifttum auf Kritik gestoßen sind (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Auflage, Rdnr. 579 und Fußnote 447; Sättele StV 2000, 510), eine Unabtretbarkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs wegen sonst eintretender Veränderung des Inhalts der Forderung (§ 399 Alt. 1 BGB) tragen.

Jedenfalls aber rechtfertigen die Gründe des Urteils des Oberlandesgerichts München, in dem es allein um die Frage der Abtretbarkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs ging, nicht die Annahme von dessen Unpfändbarkeit bis zum Zeitpunkt der Freigabe. Denn es ist auch unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks der Haftkaution nicht ersichtlich, warum der Gläubiger nach deren Einzahlung schlechter stehen soll als zuvor. Umgekehrt besteht auch kein schützenswertes Interesse des Inhaftierten, vor einer Pfändung in seinen Anspruch auf Herausgabe der Haftkaution bis zu deren Freigabe bewahrt zu werden, da er im Falle einer solchen Pfändung nicht schlechter steht, als wenn der Gläubiger schon vor Einzahlung der Kaution vollstreckt hätte. Zudem hätte es der Inhaftierte anderenfalls in der Hand, mit der Entscheidung, ob und zu welchem Zeitpunkt er Gelder als Haftkaution hinterlegt, den Umfang der Vollstreckungsmöglichkeiten der Gläubiger zu bestimmen.

Die Annahme, daß der Anspruch auf Rückzahlung der Haftkaution bereits vor deren Freigabe pfändbar ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Letzterer hat im Urteil vom 24.06.1985 (BGHZ 95, 109 - 3. Zivilsenat -), in dem es um die - im Ergebnis verneinte - Möglichkeit einer Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit einer Steuerforderung ging, ausgeführt, der Staat könne (jedoch) wie jeder andere Gläubiger auch schon die zukünftige Rückzahlungsforderung pfänden, solange sie dem Schuldner zustehe. Hierbei wurde auf eine frühere Entscheidung des 8. Zivilsenats (BGHZ 53, 29) Bezug genommen, wonach pfändbar und zur Überweisung geeignet auch betagte, bedingte und sogar künftige Forderungen seien, letztere jedenfalls dann, wenn schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner bestehe, aus der die künftige Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden könne. Dieser Rechtsprechung hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 20. Zivilsenat -, insbesondere auch hinsichtlich der Pfändbarkeit des zukünftigen Kautionsrückzahlungsanspruchs, angeschlossen (Beschluß vom 03.02.2000, StV 2000, 509).

Mithin vermag das Vorbringen der Verteidigung nichts an dem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Beiseiteschaffens durch Erschwerung der Zwangsvollstreckung zu ändern. Im übrigen würde die Annahme einer Unpfändbarkeit des hinterlegten Geldes bis zu dessen Freigabe erst recht eine Erschwerung der Zwangsvollstreckung bedeuten.

cc. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß darauf abstellt, ein Beiseiteschaffen eines Teils des Vermögens von A sei schon deshalb zu verneinen, weil durch die Veranlassung der Überweisung des Geldes aus Ägypten und die sich hieran anschließende Handlungsweise des Angeklagten eine Zwangsvollstreckungsmöglichkeit für die Gläubigerin überhaupt erst geschaffen worden sei, geht diese Argumentation in mehrfacher Hinsicht fehl. Dem inhaftierten, seine Freilassung anstrebenden A blieb, da er im Inland über keinen der geforderten Kaution entsprechenden freien Geldbetrag verfügte, keine andere Möglichkeit, als zusätzliche Geldmittel von einem seiner Auslandskonten in die Bundesrepublik zu übertragen. Demgemäß kommt es maßgeblich darauf an, auf welche Weise diese Übertragung erfolgte. Wie bereits ausgeführt, geschah dies in der Art, daß hiermit sowohl eine Erschwerung als auch eine Risikoerhöhung für die Gläubiger verbunden war.

dd. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist davon auszugehen, daß der Haupttäter in der Absicht handelte, die Befriedigung seiner Gläubiger, namentlich der D ..., zu vereiteln. Wie dem unter Ziffer I. bereits erwähnten Vermerk des mit den Ermittlungen gegen A befaßten zuständigen Staatsanwalts E vom 28.01.2003 zu entnehmen ist, hat As weiterer Verteidiger, Rechtsanwalt RA 1, im Rahmen eines am 11.10.2002 mit E geführten Gespräch darauf hingewiesen, es sei beabsichtigt, die Kaution in einer Weise zu leisten, daß sie dem Zugriff der Gläubiger entzogen sei.

Warum die Strafverfolgungsbehörden diese, durch das Handeln des Angeklagten konsequent in die Tat umgesetzte Erklärung des RA 1 bisher nicht zum Anlaß genommen haben, auch gegen diesen - in gleicher Weise wie gegen den mitverteidigenden Angeklagten - ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, erhellt sich dem Senat nicht, zumal nicht nur Antragsdelikte im Raum stehen.

Ebenso verwundert es, daß die Staatsanwaltschaft in Kenntnis der sehr deutlichen Äußerung des Verteidigers RA 1 an ihrer befürwortenden Haltung in Bezug auf eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen A festgehalten hat. Denn die für die Leistung der Kaution in Aussicht gestellten Gelder kamen - zumindest soweit sie aus Straftaten stammten - als fluchthemmende Sicherheit nicht in Betracht.

Aufgrund der genannten Äußerung des RA 1 besteht ein zumindest hinreichender Verdacht, daß der Verfolgte A in Vereitelungsabsicht handelte, zumal es für deren Annahme nach der Rechtsprechung ausreicht, wenn der Täter weiß, daß die Vereitelung der Befriedigung die sichere Nebenfolge seines Handelns ist (BGH MDR 1991, 521; Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Auflage, § 288, Rdnr. 35; Eser/Heine in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 288, Rdnr. 19-22).

Es ist - wenn nicht beide Verteidiger eigenmächtig gehandelt haben sollten, wofür nach dem Ermittlungsergebnis nichts spricht - davon auszugehen, daß sowohl das in der vorgenannten Äußerung zum Ausdruck kommende Vorhaben als auch dessen Verwirklichung durch den Angeklagten zuvor mit dem Mandanten A besprochen worden sind. Dies gilt um so mehr, als für einen Strafverteidiger grundsätzlich die Verpflichtung besteht, seinen Mandanten bei der Gestellung einer Kaution über das Risiko des Pfändungszugriffs zu belehren und über die Möglichkeit von Sicherungsmaßnahmen zu beraten (BGH NJW 2004, 3630, 3631 - r. Sp.; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Auflage, Rdnr. 579).

Dafür, daß die anklagegegenständliche Vorgehensweise bei der Kautionszahlung mit dem Beschuldigten A zuvor besprochen worden war, spricht im übrigen auch der Inhalt der bei der Durchsuchung der Kanzleiräume des Angeklagten sichergestellten Aktennotizen (Umschlag vor Bl. 243/II d.A.). In der mit Nr. 2 gekennzeichneten, aus der Handakte ... des Angeklagten stammenden Aktennotiz heißt es unter der Überschrift "Tätigkeiten am 08.10.2002 (8:00 Uhr bis 15:00 Uhr = 7 Stunden)":

"8:00 Uhr bis 8:45 Uhr Vorbereitung der Besprechung mit RA 1 und des JVA-Besuchs. Dann vorbereitende Besprechung mit RA 1 (8:45 Uhr bis 10:00 Uhr):

Ich informiere den Kollegen über den aktuellen Stand. Wir gehen die abweisenden Beschlüsse des Landgerichtes Gießen durch, teilweise einzelne Zeugenaussagen und ich versuche, dem Kollegen den tatsächlichen Hintergrund der Geschäftsabläufe mitzuteilen.

Wir analysieren

- zum dringenden Tatverdacht praktisch keine Einlassung erfolgen soll, weil diese zur Zeit nicht sinnvoll ist

- lediglich zum Haftgrund der Fluchtgefahr sollte versucht werden, "in die Pötte zu kommen", wobei das sprachliche und kulturelle Problem besteht, die im Ausland liegenden Gelder loszueisen und hier nach Deutschland zu transferieren.

Der Kollege sieht keine Problematik mit der Geldwäsche, wobei ich in dieser Beurteilung vorsichtiger bin; es stellt sich heraus, daß der Kollege die Geldwäscheverdachtsanzeige der ...kasse O1 (Bd. I, 239) nicht kennt.

Danach fahren wir in die JVA und unterhalten uns im Zeitraum von ca. 10:15 Uhr bis 12:00 Uhr mit dem Mandanten (eigene Aktennotiz). Danach Besprechung in der Kanzlei, Arbeitsessen. [...]."

In der ebenfalls beschlagnahmten mit Nr. 1 gekennzeichneten Aktennotiz aus der Handakte ... des Angeklagten über eine Besprechung mit seinem Mandanten A heißt es - neben Ausführungen über dessen Vermögenswerte im In- und Ausland, darunter ein Betrag von 745.000 € bei der ... bank in O2 , von dem 400.000 € in die Kaution eingeflossen seien - unter anderem:

"Es wird eine Risikoabschätzung getroffen in zivilrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht."

Gegen die Verwertung dieser beschlagnahmten Unterlagen im Strafverfahren bestehen keine Bedenken. Es ist in anerkannt, daß die in § 97 StPO vorgesehene Beschlagnahmefreiheit nicht gilt, wenn der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte selbst Beschuldigter ist (BVerfG NJW 2001, 1663; Nack in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 97, Rdnr. 8; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 97, Rdnr. 4).

ee. Ob der Haupttäter nicht nur vorsätzlich und in Vereitelungsabsicht, sondern zudem auch schuldhaft handelte, ist für die Annahme des hinreichenden Tatverdachts einer Beihilfe durch den Angeklagten ohne Belang. Deshalb kommt es für die Eröffnungsentscheidung nicht auf die Frage an, ob bei dem Haupttäter A - ausgehend davon, daß in seinem Wunsch, auf freien Fuß zu kommen, zunächst eine berechtigte Wahrnehmung seines Freiheitsgrundrechts zu sehen ist und er mit der Einzahlung einer Kaution in jedem Fall einen direkten Zugriff der Gläubiger auf den Kautionsbetrag verhindert hätte - die Annahme des Entschuldigungsgrundes der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens in Betracht kommt - was im Ergebnis indes, da A hier einen Weg der zusätzlichen, erheblichen Erschwerung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten gewählt hat, zu verneinen sein dürfte. Denn es gilt der Grundsatz der limitierten Akzessorietät, wonach Bezugspunkt der Teilnahme das vorsätzlich begangene Unrecht der Haupttat, nicht aber die Schuld des Haupttäters ist (Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, vor §§ 25 ff., Rdnr. 23; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, vor § 25 StGB, Rdnr. 9).

ff. Es besteht zumindest der hinreichende Tatverdacht, daß der Angeklagte zu der vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Vereitelung der Zwangsvollstreckung des Haupttäters A im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB Hilfe geleistet hat, indem er - wie erwähnt - für den Kautionsbetrag im eigenen Namen ein Konto eröffnete und die Kaution sodann ebenfalls im eigenen Namen einzahlte und hinterlegte.

(1) Nach Aktenlage spricht alles dafür, daß es sich bei dem am 08.10.2002 bei der ...kasse O1 eröffneten "Zins- und Cash"-Konto um ein eigenes Bankkonto des Angeklagten und nicht etwa um ein für den Mandanten A eröffnetes Konto oder um ein Anderkonto handelte. Der Angeklagte gab bei der Kontoeröffnung seine Privatanschrift an und erklärte, für eigene Rechnung zu handeln. Zudem wurde das Konto so eingerichtet, daß der Angeklagte alleine verfügungsberechtigt war. Soweit nach dem Inhalt des an den Angeklagten gerichteten Schreibens der ...kasse O1 vom 06.04.2004 bei der Kontoeröffnung besprochen worden sein soll, daß der eingehende Betrag nicht für den Angeklagten bestimmt sei, sondern als Kautionszahlung für ein Strafverfahren zur Freilassung eines Untersuchungshäftlings diene, führt dies zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Denn der von der ...kasse nachträglich bestätigte Gesprächsinhalt betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen dieser und dem Angeklagten, ändert aber nichts daran, daß es sich im Außenverhältnis um ein eigenes Konto des Angeklagten handelt.

Ebenso ist nach Aktenlage davon auszugehen, daß der Angeklagte die Haftkaution im eigenen Namen einzahlte und gegenüber der Hinterlegungsstelle als Hinterleger sowie als - für den Fall einer Freigabe des Kautionsbetrages - Empfangsberechtigter auftrat.

Eine Auslegung der in dem Antrag auf Annahme von Geldhinterlegungen enthaltenen Angaben zum Hinterleger und zu den Empfangsberechtigten des hinterlegten Kautionsbetrags ergibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß - dem Inhalt des Haftverschonungsbeschlusses entsprechend - trotz der Benennung des Angeklagten in Wahrheit dessen Mandant A Hinterleger und Empfangsberechtigter sein sollte. Zwar enthält die Eintragung des Angeklagten als Hinterleger zusätzlich zu seinem Namen die Angabe seines Berufs. Zudem wird als Anschrift nicht die Privatadresse, sondern der Kanzleisitz genannt. Beide Gesichtspunkte führen jedoch bei objektiver Betrachtung - zumal unter Berücksichtigung der Formenstrenge des Hinterlegungsrechts - nicht zu der Annahme, es sei hier stellvertretend für den namentlich in dem Hinterlegungsantrag nur im Zusammenhang mit der Angabe des Hinterlegungsgrundes genannten Beschuldigten A gehandelt worden. Aus der bloßen Angabe der Berufsbezeichnung läßt sich noch nicht mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, daß im konkreten Fall ein Handeln als Stellvertreter des Beschuldigten vorliegt. Denn es ist ebenso denkbar, daß ein Rechtsanwalt entweder unabhängig von dem Bestehen eines Mandatsverhältnisses - etwa aufgrund persönlicher Verbindung - für die Haftverschonung eines Beschuldigten Sicherheit leistet oder er für einen Dritten auftritt, der als Sicherungsgeber persönlich nicht in Erscheinung treten will. Unter welcher Anschrift der Rechtsanwalt gegenüber der Hinterlegungsstelle auftritt ist daher ebenfalls ohne entscheidende Bedeutung. Schließlich ergibt auch die Höhe des eingezahlten Kautionsbetrages kein gegenüber dem klaren Wortlaut des Antrags entscheidendes Anzeichen dafür, daß nicht im eigenen, sondern im fremden Namen, speziell demjenigen des Beschuldigten A gehandelt worden ist.

(2) Ob der Angeklagte bei Vornahme dieser Beihilfehandlungen seinerseits ebenfalls die Absicht hatte, die Zwangsvollstreckung insbesondere der D ... zu vereiteln, bedarf hier keiner Entscheidung, da es für den subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung ausreicht, wenn der Gehilfe die Vereitelungsabsicht des Haupttäters kennt und das Bewußtsein hat, durch sein eigenes Verhalten die Tat zu fördern (Schünemann in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Auflage, § 288, Rdnr. 40; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 288 StGB, Rdnr. 14; Eser/Heine in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 288, Rdnr. 25/26).

Letzteres ist hier der Fall. Zwar ergibt sich aus dem bereits erwähnten staatsanwaltlichen Vermerk nicht, daß der Angeklagte an dem Gespräch vom 11.10.2002 beteiligt gewesen ist. Sein Handeln stellt jedoch - wie erwähnt - eine konsequente Umsetzung des von RA 1 - mit dem der Angeklagte sogar unter einem gemeinsamen Briefkopf und mit dem Zusatz "als Verteidiger des Herrn A" auftrat (vgl. die Schriftsätze Bl. 43 und 46/I d.A.) - bekundeten Vorhabens dar und ist daher ohne Kenntnis des Inhalts dieses Vorhabens nicht zu erklären. Der Angeklagte hatte bereits drei Tage vor diesem Gespräch das Bankkonto eröffnet und damit die Voraussetzung für die wenige Tage nach dem Gespräch durchgeführte Weiterleitung des auf dieses Konto geflossenen Geldes im eigenen Namen an die Gerichtskasse geschaffen.

Als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht mußte dem Angeklagten klar sein, daß der von ihm beschrittene Weg, in seinen Verfügungsbereich gelangende Fremdgelder auf einem Privatkonto zu verwahren, nicht den Berufspflichten eines Rechtsanwalts entsprach. Ebenso wie der Notar ist auch der Rechtsanwalt zur sorgfältigen Verwahrung von Geld zuständig und verpflichtet; beiden Berufen bringt die zur Abwicklung von Vermögensgeschäften Rat und Unterstützung suchende Bevölkerung Vertrauen entgegen und ist auf deren Zuverlässigkeit angewiesen (BGHR StGB § 70 Abs. 1 - Pflichtverletzung 7; bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00 -). Gemäß § 43 a Abs. 5 BRAO sind fremde Gelder unverzüglich an den Berechtigten weiter zu leiten oder - was selbst im Falle eines Einverständnisses des Mandanten mit einer hiervon abweichenden Verfahrensweise gilt - auf ein Anderkonto einzuzahlen (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536; BGH - Senat für Anwaltssachen - NJW-RR 2002, 1718). Weder das eine noch das andere hat der Angeklagte getan, sondern den eingegangenen Betrag auf einem Eigenkonto verwahrt. Wäre letzteres nicht in Übereinstimmung mit dem Willen seines Mandanten geschehen, hätte der Angeklagte wegen der gezeigten Vorgehensweise sich unter Umständen dem Vorwurf der Untreue ausgesetzt und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des Mandanten aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 43 a Abs. 5 BRAO, der ein - der Wahrung der Vermögensinteressen des Mandanten dienendes - Schutzgesetz im Sinne der erstgenannten Vorschrift darstellt, zu gewärtigen gehabt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Wenn sich der Angeklagte bei dieser Sachlage dazu entschlossen hat, von der Eröffnung eines Anderkontos abzusehen und nach dem Inhalt des Schreibens der ...kasse vom 06.04.2004 lediglich im Innenverhältnis zu dieser auf den Verwendungszweck des erwarteten Geldbetrages hinzuweisen, stellt dies ein schwerwiegendes Indiz dar, welches zumindest den hinreichenden Tatverdacht begründet, daß der Angeklagte sowohl die Vereitelungsabsicht des Haupttäters kannte als auch das Bewußtsein hatte, durch sein eigenes Verhalten dessen Tat zu fördern.

Ebenfalls mußte dem Angeklagten aufgrund seiner beruflichen Stellung auch bekannt sein, daß das Hinterlegungsrecht strengen, formalen Grundsätzen folgt. So bedarf die Annahme zur Hinterlegung einer Verfügung der Hinterlegungsstelle, die entweder auf Antrag des Hinterlegers oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde ergeht (§ 6 HinterlO). Dabei findet eine Prüfung der materiellen Berechtigung des Hinterlegers hinsichtlich des Gegenstands der Hinterlegung nicht statt. Die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle, welche auf Antrag dann ergeht, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist, namentlich durch Bewilligung der Herausgabe durch die Beteiligten bzw. durch Anerkennung von dessen Berechtigung oder durch rechtskräftige Feststellung der Berechtigung des Empfängers (§§ 12, 13 HinterlO).

Maßgebliche Bedeutung kommt mithin dem Umstand zu, wer gegenüber der Hinterlegungsstelle als Hinterleger des zu hinterlegenden Gegenstands auftritt und wer in dem Hinterlegungsantrag als Empfangsberechtigter für den Fall der Herausgabe angegeben wird. Der Angeklagte hat, wie sich dem Antrag auf Annahme von Geldhinterlegungen vom 16.10.2002 zu entnehmen ist, gegenüber der Hinterlegungsstelle sich selbst ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses als Hinterleger und - neben dem Land ... - als Empfangsberechtigten der Kaution für den Fall von deren Freigabe angegeben. In dem der Kautionseinzahlung zugrunde liegenden Haftverschonungsbeschluß vom 16.10.2002 hatte das Amtsgericht Gießen indes zur Bedingung für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemacht, daß der Beschuldigte - also A - eine Kaution von 2,5 Millionen € bei der Gerichtskasse O1 hinterlegt. Zwar sieht § 116 a Abs. 1 StPO die Möglichkeit vor, daß die Sicherheit nicht durch den Beschuldigten - aus eigenem Vermögen oder unter Verwendung der Vermögenswerte Dritter - selbst, sondern durch Bürgschaft geeigneter Personen - womit das Gesetz nicht (nur) die Bürgschaft im Sinne des § 765 BGB, sondern allgemeiner die Leistung der Sicherheit durch einen anderen als den Beschuldigten meint - geleistet wird (Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 116 a StPO, Rdnr. 4). Hält das Gericht eine Sicherheitsleistung durch eine andere Person als den Beschuldigten für ausreichend, so muß dies in dem Beschluß über die Außervollzusetzung des Haftbefehls zum Ausdruck kommen (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97 mit weiteren Nachweisen; Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 116 a StPO, Rdnr. 4). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, was dem Angeklagten als Fachanwalt für Strafrecht auch nicht entgangen sein kann.

Mithin ist davon auszugehen, daß der Angeklagte nicht nur in Kenntnis der Vereitelungsabsicht des Haupttäters handelte, sondern ihm auch bewußt war, daß er jeweils im eigenen Namen das Bankkonto eröffnete und die Kaution hinterlegte und er durch dieses Verhalten die Tat des Haupttäters förderte.

An dem Vorliegen eines (zumindest) hinreichenden Verdachts der Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung besteht bei dieser Sachlage in objektiver wie subjektiver Hinsicht kein Zweifel.

gg. Auch die Prozeßvoraussetzung des - rechtzeitig innerhalb der Frist von drei Monaten ab Kenntniserlangung von der Tat und der Person des Täters (§ 77 b Abs. 1 und 2 StGB) gestellten - Strafantrags nach § 288 Abs. 2 StGB ist nach derzeitigem Sachstand gegeben. Selbst wenn der Bevollmächtigte der Geschädigten, Rechtsanwalt RA3, schon kurz nach der Einzahlung der Kaution Kenntnis hiervon erlangt haben sollte, würde dies die Antragsfrist des § 77 Abs. 2 StGB noch nicht in Lauf setzen. Maßgebend für den Fristbeginn ist die Kenntnis des Antragsberechtigten, nicht diejenige des Bevollmächtigten (Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 77 b, Rdnr. 3; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 77 b StGB, Rdnr. 6). Im Falle einer juristischen Person wie der Geschädigten D ... beginnt der Lauf der Frist erst mit Kenntnis der zu ihrer Vertretung berufenen Person(en) (Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, a.a.O.; Tröndle/Fischer, a.a.O.). Darüber hinaus setzt eine Kenntnisnahme voraus, daß der Antragsberechtigte unter anderem Kenntnis von der Tat erlangt, das heißt von Tatsachen, welche einen Schluß auf die wesentlichen Tatumstände, namentlich die Richtung und den Erfolg der Tat sowie den subjektiven Tatbestand, zulassen (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 77 b StGB, Rdnr. 4). Im vorliegenden Fall reichte es für eine solche Kenntnis nicht aus zu wissen, daß die Einzahlung der Kaution durch den Angeklagten in eigenem Namen erfolgt ist, vielmehr war es für eine Kenntnis der wesentlichen Teile der Straftat, insbesondere auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, erforderlich, zusätzlich zu wissen, daß der Haupttäter das Geld von Ägypten aus zunächst auf ein von dem Angeklagten eigens hierfür eröffnetes Privatkonto überwiesen hat. Daß die Geschädigte vom Standpunkt eines besonnenen Menschen aus betrachtet ohne diese Kenntnis noch nicht von der Begehung einer gegen sie gerichteten Straftat ausgehen konnte, wird verdeutlicht durch den Umstand, daß sogar die Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsrichter noch im Dezember 2002 miteinander im Gespräch standen hinsichtlich der Frage, ob von einer Einzahlung der Kaution durch den Angeklagten in Vertretung seines Mandanten oder im eigenen Namen auszugehen sei. Auch ist zu bedenken, daß die D ... noch im Dezember 2002 einen vermeintlichen Herausgabeanspruch ihres Schuldners A gegen die Gerichtskasse zu pfänden versuchte.

Unter diesen Umständen ist der von Rechtsanwalt RA3 mit Schriftsatz vom 26.02.2003 gestellte Strafantrag als rechtzeitig anzusehen. In Bezug auf die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts, namens der Geschädigten D ... den Strafantrag zu stellen, ist zunächst zu bedenken, daß für eine solche Bevollmächtigung keine Formvorschriften bestehen (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 77 StGB, Rdnr. 21; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 77, Rdnr. 30). Im übrigen verfügte Rechtsanwalt RA3 über eine schriftliche Vollmacht der D ... vom 20.08.2002, die ausdrücklich auch die Stellung von Strafanträgen umfaßte (Bl. 122/I d.A.).

b. Der Angeklagte ist auch des Betruges in Form des Prozeßbetruges zum Nachteil insbesondere der D ... hinreichend verdächtig. Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich daraus, daß der Angeklagte bei Hinterlegung der Kautionssumme nicht, wie dies wegen deren Herkunft der Wahrheit entsprochen hätte, angegeben hat, Hinterleger sei sein Mandant A, in dessen Namen er handele, sondern sich selbst als Hinterleger bezeichnet und die Rechtspflegerin hierdurch - bestärkt durch den Umstand, daß der Kautionsbetrag von dem Konto des Angeklagten überwiesen worden war - bei Ausfüllung des Antrags auf Annahme von Geldhinterlegungen zu einer entsprechenden Eintragung veranlaßt hat. An dem Vorliegen eines Irrtums der Rechtspflegerin ändert der Umstand nichts, daß die Hinterlegungsordnung im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer Kaution keine Prüfung vorsieht, von wem der hinterlegte Betrag in materiellrechtlicher Hinsicht stammt. Denn angesichts der bereits erwähnten streng formalen Struktur des Hinterlegungsrechts kommt es entscheidend darauf an, wen die Rechtspflegerin in formeller Hinsicht als Hinterleger ansieht. Bei korrekter Handhabung durch den Angeklagten wäre dies der Beschuldigte A gewesen.

Der durch die Täuschungshandlung des Angeklagten hervorgerufene Irrtum der Rechtspflegerin führte dazu, daß letztere den Kautionsbetrag als von dem Angeklagten hinterlegt annahm und in der Folgezeit auf den am 10.12.2002 zugunsten der D ... erlassenen Pfändungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main mit Verfügung vom 11.12.2002 eine Drittschuldnererklärung dergestalt abgab, die Pfändung gehe ins Leere, weil Hinterleger und damit Empfangsberechtigter neben dem Land ... der Angeklagte, nicht aber der Schuldner A sei. Schon in der erstgenannten Verfügung der Rechtspflegerin liegt - im Sinne eines Prozeßbetruges - eine das Vermögen des Gläubigers schädigende Entscheidung eines Rechtspflegeorgans (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 263, Rdnr. 69), welches hierbei "im Lager" des die Arrestvollziehung betreibenden Gläubigers stand (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1994, 3366, 3367).

Es kann dahingestellt bleiben, ob hierdurch ein konkreter Schaden der D ... in Form von Kosten im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Pfändungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2002 entstanden ist. Jedenfalls ist aufgrund der Verfügung der Rechtspflegerin schon im Moment der Eintragung des Angeklagten als Hinterleger ein Vermögensschaden bei der D ... in Form einer konkreten Vermögensgefährdung (vgl. zu letzterer Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 263 StGB, Rdnr. 143 und 144) eingetreten.

Ohne die Täuschungshandlung des Angeklagten und die auf diese zurückzuführende Verfügung der Rechtspflegerin wäre es der Gläubigerin möglich gewesen, den Herausgabeanspruchs As gegen die Gerichtskasse zu pfänden mit der Folge, daß im Falle einer Freigabe der Kaution deren Gesamtbetrag zunächst als Sicherheit und im Falle eines späteren zivilgerichtlichen Hauptsacheurteils auch zur Befriedigung der Zahlungsansprüche zur Verfügung gestanden hätte. So jedoch blieb der Gläubigerin nur der Weg der Pfändung des Herausgabeanspruchs des Beschuldigten A gegen den Angeklagten. Dies bedeutet - wie bereits ausgeführt - ein erhöhtes Zwangsvollstreckungsrisiko, weil im Falle der Freigabe des Kautionsbetrags dieser zunächst an den Angeklagten ausgekehrt wird, der damit die Verfügungsmöglichkeit erhält. Dies stellt - zumal mit der Herausgabe an den Angeklagten auch eine Zugriffsmöglichkeit Dritter eröffnet wird - eine Verschlechterung der Aussichten der Gläubigerin auf Befriedigung im Rahmen der Zwangsvollstreckung dar, was nach der Rechtsprechung für die Annahme einer dem Vermögensschaden gleichstehenden konkreten Vermögensgefährdung ausreicht (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 263, Rdnr. 144).

Der hinreichende Tatverdacht erstreckt sich auch auf den subjektiven Tatbestand des Prozessbetrugs, insbesondere ist aufgrund der bereits dargelegten Gesamtumstände nach derzeitigem Sachstand davon auszugehen, daß der Angeklagte in der Absicht handelte, einem Dritten (seinem Mandanten A) durch die - sowohl auf den Vorgang der Kautionszahlung als auch auf den Zeitraum nach einer möglichen Freigabe der Kaution bezogene - Erschwerung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten der Gläubiger - stoffgleich - einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

c. Der Angeklagte ist auch der Geldwäsche hinreichend verdächtig. Der hinreichende Tatverdacht besteht sowohl im Hinblick auf eine Gefährdung der Sicherstellung eines - zumindest teilweise - aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten herrührenden Gegenstandes (§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB) als auch im Hinblick auf das - jeweils zumindest zeitweise - Sichverschaffen (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und die Verwahrung (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) eines solchen Gegenstandes.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist im derzeitigen Verfahrensstadium davon auszugehen, daß die zum Zwecke der Außervollzugsetzung des Haftbefehls eingezahlte Sicherheit von 2,5 Millionen € jedenfalls hinsichtlich des von dem Konto des Beschuldigten in Ägypten überwiesenen Teilbetrages - in nicht unwesentlichen Teilen - aus den im Haftbefehl aufgeführten Straftaten des gewerbsmäßig begangenen Betruges zum Nachteil der D ... und damit aus einer Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a StGB stammte. Wie unter Ziffer I. bereits ausgeführt, hatte der Beschuldigte A am 27.05.2002 einen Betrag von 2,1 Millionen € auf ein von ihm in Ägypten unterhaltenes Konto überwiesen. Dieser Betrag stammte aus einer im August des Jahres 2001 ausgezahlten Gewinnausschüttung seiner Gesellschaften in Höhe von 8.034.372,34 DM (= 4.107.909,35 €), in welcher der im Haftbefehl aufgeführte Schadensbetrag von 1.008.446 € enthalten war. Da nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß dieser Schadensbetrag vollständig in die bereits im April 2002 erfolgte Überweisung von 1 Million € auf ein privates Konto As in der Schweiz eingeflossen oder auf das Inlandkonto des Beschuldigten bei der ... bank in O2, auf dem sich ausweislich der bei der Durchsuchung der Kanzleiräume des Angeklagten sichergestellten Aktennotiz Nr. 1 aus der Handakte ... vor Eintritt von Kursverlusten 1 Million € befunden haben sollen, eingezahlt worden sein könnte, andererseits aber mangels näherer Erkenntnisse auch nicht zum Nachteil des Angeklagten angenommen werden kann, daß der Schadensbetrag vollständig in der Überweisung nach Ägypten enthalten war, ist davon auszugehen, daß der auf etwas über 1 Million € bezifferte Schaden aus den Katalogtaten gleichmäßig im Verhältnis der überwiesenen Beträge in den Überweisungen in die Schweiz und nach Ägypten enthalten war. Der von A nach Ägypten überwiesene Betrag von 2,1 Millionen € war mithin in nicht unbeträchtlichem Umfang - wenn nicht sogar gänzlich (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 261, Rdnr. 9) - "bemakelt". Gleiches gilt für den am 11.10.2002 zum Zwecke der Kautionsleistung aus Ägypten in die Bundesrepublik Deutschland zurücküberwiesenen Betrag von 2.096.850 €. Daß es sich hierbei gegenständlich nicht genau den im Mai 2002 nach Ägypten geflossenen - teilweise - bemakelten Gegenstand handelt, ist unerheblich, da Surrogate "bemakelt" bleiben, wenn bei ihnen ein konkreter Zusammenhang mit dem aus der Vortat stammenden Gegenstand besteht (vgl. Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 261 StGB, Rdnr. 8). Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung ist der Begriff des Herrührens weit auszulegen, so daß es ausreicht, wenn der ursprüngliche Gegenstand - wie hier - unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt wird (BGHSt 47, 68, 79; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 261 StGB, Rdnr. 7; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 261, Rdnr. 7). Anhaltspunkte dafür, daß A auf dem Konto in Ägypten über die im Mai 2002 überwiesenen 2,1 Millionen € hinaus noch Geldmittel, die nicht aus Katalogtaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammten, in einem so großen Umfang zur Verfügung hatte, daß die am 11.10.2002 erfolgte Überweisung sich im Rahmen des Zuflusses nicht inkriminierter Geldmittel gehalten haben könnte (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 261, Rdnr. 9; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 261 StGB, Rdnr. 8), sind nicht zu erkennen, zumal der Beschuldigte A ausweislich der bei der Durchsuchung der Kanzleiräume des Angeklagten sichergestellten Aktennotiz Nr. 1 aus dessen Handakte ... gegenüber letzterem erklärt hatte, über keine weiteren als die oben erwähnten Geldmittel zu verfügen. Mithin handelt es sich bei dem aus Ägypten auf das Privatkonto des Angeklagten geflossenen Betrag um einen - zumindest in einem für den Geldwäschetatbestand ausreichenden Maße - aus einer Katalogtat herrührenden Gegenstand.

aa. Dessen Herkunft hat der Angeklagte zwar nicht verschleiert und auch nicht verborgen im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB. Sein Verhalten erfüllt indes die Tatbestandsvariante der Gefährdung der Sicherstellung des "bemakelten" Gegenstandes zum Zwecke des Verfalls - sofern ein solcher im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht kommen sollte -, jedenfalls aber der Rückgewinnungshilfe (§ 111 b Abs. 5 StPO; vgl. BGHSt 47, 68, 80; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 111 b, Rdnr. 5 und 6). Von einer Gefährdung der Sicherstellung ist auszugehen, wenn - wie hier durch das Handeln des Angeklagten - der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert ist (vgl. BGH NJW 1999, 436).

Indem der Angeklagte ein Privatkonto auf seinen Namen eröffnete, auf welches der für die Kautionsleistung bestimmte Geldbetrag aus Ägypten geleitet wurde, und er sodann die Kaution im eigenen Namen einzahlte, verhinderte er - zumindest vorübergehend - einen direkten staatlichen Zugriff auf das Geld seines Mandanten zum Zwecke der Sicherstellung, die bei einer Überweisung auf ein Inlandkonto As und/oder bei Einzahlung des Kautionsbetrages in dessen Namen ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Ob zum jetzigen Zeitpunkt Zugriffsmöglichkeiten des Staates auf den als Kaution hinterlegten Betrag bestehen, hat der Senat nicht zu entscheiden.

Gleiches gilt für die Frage, ob der Kautionsbetrag angesichts der veränderten Umstände noch als fluchthemmende Sicherheit angesehen werden kann. Hierüber wird das gemäß § 126 StPO in dem Strafverfahren gegen A zuständige Gericht zu entscheiden haben.

bb. Daneben erfüllt die Handlungsweise des Angeklagten auch den Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Dieser Tatbestand kann zugleich mit dem des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben sein (vgl. BGHSt 47, 68, 80).

Indem der Angeklagte das teilweise aus Katalogtaten stammende Geld seines Mandanten A auf einem von ihm eigens hierfür eingerichteten Privatkonto entgegennahm und es dort - wenn auch nur für die kurze Zeit bis zur Überweisung an die Gerichtskasse - beließ, nahm er das Geld in Gewahrsam, um es für A zur Verfügung zu halten. Dies stellt ein Verwahren im Sinne der genannten Vorschrift dar (vgl. Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 261 StGB, Rdnr. 25).

cc. Darüber hinaus besteht der dringende Tatverdacht der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Zwar liegt in der Eröffnung des Kontos durch den Angeklagten und die Überweisung des Geldes aus Ägypten dorthin kein Verschaffungsakt des Angeklagten im Sinne der genannten Vorschrift, da die tatsächliche eigene Herrschaftsgewalt über das teilweise aus Katalogtaten stammende Geld nicht durch ihn, sondern allein durch den Beschuldigten A und mithin durch dessen Verschaffungsakt hergestellt wurde. Ein Sichverschaffen durch den Angeklagten ist jedoch darin zu sehen, daß letzterer sich - im Interesse seines Mandanten - bei der Einzahlung der Haftkaution als Hinterleger und damit als Berechtigten bezeichnete.

dd. Der hinreichende Tatverdacht der Geldwäsche in sämtlichen aufgezeigten Tatbestandsvarianten besteht auch in subjektiver Hinsicht. Der Senat hat, obwohl es sich hier nicht um einen Fall der Annahme "bemakelten" Geldes als Strafverteidigerhonorar handelt, die von dem Bundesverfassungsgericht in dessen Urteil vom 30.03.2004 (NJW 2004, 1305) aufgezeigten Grundsätze im Ausgangspunkt zugrunde gelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, die Strafvorschrift des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB stelle einen Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte freie Berufssausübung des Strafverteidigers dar, der mit dem Grundgesetz unvereinbar wäre, wenn er die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränkte und dadurch das Institut der Wahlverteidigung gefährdete; die Vorschrift könne jedoch verfassungskonform einengend dahingehend ausgelegt werden, daß die Honorarannahme durch einen Strafverteidiger nur bei positiver Kenntnis der Herkunft des Honorars strafbare Geldwäsche sei; Strafverfolgungsbehörden und Gerichte seien darüber hinaus verpflichtet, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben auf die besondere Stellung der Strafverteidiger schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen (BVerfG NJW 2004, 1305, 1306). Zur Begründung des Erfordernisses einer einengenden Auslegung der genannten Vorschrift hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, das Risiko, sich durch die Entgegennahme eines Honorars oder eines Honorarvorschusses im Rahmen eines Wahlmandats wegen Geldwäsche strafbar zu machen, gefährde das Recht des Strafverteidigers, seine berufliche Leistung in angemessenem Umfang wirtschaftlich zu verwerten. Außerdem könnten die Wirkungen der Strafdrohungen - je nach Auslegung - geeignet sein, das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandant, das unverzichtbare Grundlage einer effektiven Verteidigung sei, zu stören oder gar auszuschließen, und Kollisionen zu erzeugen, die den Strafverteidiger daran hindern könnten, die Interessen seines Mandanten wirksam zu vertreten.

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Ausgehend von der oben bereits erwähnten Äußerung des Mitverteidigers RA 1 ging es hier - anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall des Landgerichts Frankfurt am Main - bei der Überweisung des Geldes auf das Konto des Angeklagten und die Einzahlung der Kaution im eigenen Namen nicht um das Honorar für die Strafverteidigung als einen für die Berufsausübung des Verteidigers und das Vertrauensverhältnis zum Mandanten zentralen Gesichtspunkt, sondern schlicht darum, die Kaution in einer Weise zu leisten, daß sie dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird. Wie oben erwähnt, trifft den Verteidiger die Pflicht, seinen Mandanten im Falle einer Kautionsleistung über die hiermit verbundenen vollstreckungsrechtlichen Risiken zu beraten (BGH NJW 2004, 3630, 3631 - r. Sp.; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Auflage, Rdnr. 579). Hieraus folgt indes nicht, daß der Schutz des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) für den Verteidiger sich auch auf solche Handlungen erstreckt, mit denen die Grenze pflichtgemäßen anwaltlichen Verhaltens, wie es sich aus der BRAO ergibt, überschritten wird. Letzteres ist hier der Fall, da zum Zwecke der gezielten Verhinderung des berechtigten Zugriffs von Gläubigern einerseits die Vorschrift des § 43 a Abs. 5 BRAO unbeachtet blieb und überdies gegenüber der Hinterlegungsstelle der Wahrheit zuwider der Angeklagte als Hinterleger angegeben wurde.

Ein solches Verhalten verdient, da der Strafverteidiger hiermit aus seiner Rolle als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) heraustritt, vor der Verfassung keinen Schutz (vgl. BVerfG NJW 2004, 1305, 1311). Mithin bedarf es im vorliegenden Fall auch keiner einengenden Auslegung des Tatbestandes der Geldwäsche in subjektiver Hinsicht. Die im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Umstände erfordern eine rechtliche Privilegierung des Angeklagten im Hinblick auf seine Stellung als Strafverteidiger nicht.

Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts der Geldwäsche in subjektiver Hinsicht reicht es demnach im vorliegenden Fall aus, wenn der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz handelte, er also die Herkunft des auf sein Bankkonto überwiesenen Geldes aus der Katalogtat des mehrfachen gewerbsmäßigen Betruges für möglich hielt und es billigend in Kauf nahm, daß mit den von ihm vorgenommenen Handlungen der Kontoeröffnung und der Kautionseinzahlung im eigenen Namen zum einen eine zeitweise Verwahrung und Verschaffung des "bemakelten" Kautionsbetrages und zum anderen eine Gefährdung von dessen Verfall bzw. Sicherstellung erfolgte.

Diese Voraussetzungen sind hier zumindest mit der für eine Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen Wahrscheinlichkeit erfüllt. Dabei hat der Senat bei der Würdigung der den Angeklagten belastenden Indizien im Hinblick auf die Katalogtat seines Mandanten nicht die Sicht der Strafverfolgungsbehörden, sondern die (objektivierte) Sicht des Strafverteidigers zugrunde gelegt (vgl. BVerfG NJW 2004, 1305, 1313). Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende für einen (zumindest) bedingten Vorsatz der Geldwäsche sprechende Gesichtspunkte: Dem Angeklagten war der Inhalt des gegen seinen Mandanten am 05.08.2002 ergangenen Haftbefehls sowie der darin aufgeführte Schadensbetrag von mehr als 1 Million € bekannt. Auch wußte er, daß sein Mandant vor dem Erlaß des Haftbefehls größere Summen auf Konten im Ausland überwiesen hatte, insbesondere 2,1 Millionen € nach Ägypten, was auch Gegenstand der zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft geführten Gespräche über eine mögliche Außervollzugsetzung des Haftbefehls war. In diesen Gesprächen hatte die Staatsanwaltschaft - was als eine Bekräftigung des im Haftbefehl enthaltenen Tatvorwurfs anzusehen ist - ein starkes Interesse daran gezeigt, als Kaution insbesondere die nach Ägypten überwiesene Summe wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen.

Der Umstand, daß für den Beschuldigten A zum Zeitpunkt der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat die Unschuldsvermutung stritt und der Angeklagte als Strafverteidiger die gegen seinen Mandanten erhobenen Vorwürfe einer kritischen Betrachtung zu unterziehen hatte, ändert an der Annahme eines (zumindest) bedingten Vorsatzes in dem oben genannten Sinne nichts. Denn die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten A waren nicht nur Gegenstand des gegen diesen erlassenen Haftbefehls. Wie dem Angeklagten bekannt war, hatte zudem das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der D ... einen Arrestbefehl unter anderem gegen den Beschuldigten A erlassen, welcher hinsichtlich des Arrestanspruchs auch auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gestützt wurde. Auch wenn es sich bei dem Arrest nur um eine vorläufige Sicherung von Ansprüchen der Gläubigerin auf der Grundlage einer summarischen Prüfung handelt, so liegt hierin doch eine Bestätigung der Plausibilität des gegen den Mandanten erhobenen Tatvorwurf, zumal der Arrestbeschluß von der speziell für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zuständigen und daher für die dem Beschuldigten A vorgeworfenen Verletzungshandlungen sachkundigen Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main erlassen worden ist.

Schon bei Gesamtwürdigung dieser Umstände ist die Annahme, daß der Angeklagte die Herkunft des an ihn überwiesenen Kautionsbetrag aus einer Katalogtat zumindest für möglich hielt, äußerst naheliegend. Dies gilt erst recht unter zusätzlicher Berücksichtigung des Inhalts der bereits erwähnten Äußerung des Mitverteidigers Prof. Dr. RA 1 und des Umstands, daß recht kurze Zeit vor dem Erlaß des Haftbefehls hohe Geldbeträge durch den Beschuldigten A in das Ausland überwiesen worden sind. Zwar wären die beiden letztgenannten Gesichtspunkte für sich alleine betrachtet noch kein tauglicher Beleg dafür, daß es sich bei dem auf das Konto des Angeklagten überwiesenen Kautionsbetrag um zumindest teilweise "bemakeltes" Geld handelte, da sowohl das Verbringen von Geldern ins Ausland als auch das Vorhaben, die in das Inland zurückfließenden Gelder dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, bei nicht "bemakelten" Gelder ebenfalls denkbar sind. In der Zusammenschau mit den zuvor aufgezeigten, schon für sich genommen ausreichenden Indizien führen diese beiden Gesichtspunkte indes zu deren Bekräftigung.

d. Der Angeklagte ist darüber hinaus auch der Begünstigung (§ 257 Abs. 1 StGB) hinreichend verdächtig.

Das Wesen der Begünstigung liegt in der Hemmung der Rechtspflege, die dadurch bewirkt wird, daß der Täter die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhindert, der sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von Organen des Staates gegen den Vortäter wieder hergestellt werden könnte. Der Täter der Begünstigung beseitigt oder mindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen den Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortat erlangten Vorteil wieder entziehen würde (BGH NStZ 1987, 22; BGH NStZ 1994, 187, 188). Hiervon ausgehend ist der hinreichende Tatverdacht der Begünstigung im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich der Eröffnung des Bankkontos durch den Angeklagten zum Zwecke der Entgegennahme des aus Ägypten stammenden Geldbetrages als auch durch die Hinterlegung der Kaution im eigenen Namen gegeben.

aa. Eine rechtswidrige Vortat liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen in Form des dem Beschuldigten A zur Last gelegten mehrfachen gewerbsmäßigen Betruges zum Nachteil der D ... vor. Ähnlich wie bei der oben erwähnten Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§§ 288 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB - dort wegen des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät) kommt es auch hier auf ein Verschulden des Vortäters nicht an (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 3; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 4), so daß insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.

bb. Durch seine rechtswidrigen Taten hatte der Vortäter A Vorteile zumindest in Höhe des im Haftbefehl vom 24.07.2002 genannten Schadensbetrages von 1.008.446 € erlangt. Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Begünstigungshandlungen des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1994, 187, 188; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6) befand sich A noch im Genuß dieser Vorteile, insbesondere in Gestalt des konkret zum Zwecke der Kautionszahlung überwiesenen, die oben genannte Schadenssumme teilweise beinhaltenden Betrages von 2.096.850 €. Diese Vorteile sind unmittelbar (vgl. zu diesem Erfordernis: BGHSt 36, 277, 281; BGH NStZ 1987, 22; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 23) durch die rechtswidrigen Vortaten erlangt worden. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenden Auffassung geht die Unmittelbarkeit des aus der Vortat stammenden Vorteils nicht dadurch verloren, daß der Vortäter das - hier betrügerisch - aus der Vortat erlangte Geld auf sein Bankkonto einzahlt und es später wieder abhebt; denn hierbei handelt es sich um rein finanztechnische Vorgänge, die bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts an der Unmittelbarkeit des geldwerten Vermögensvorteils ändern (BGHSt 36, 277; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 23; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 6; offengelassen, in der Tendenz aber bejahend: BGH NStZ 1987, 22).

cc. Indem der Angeklagte zur Umsetzung des von dem Mitverteidiger Prof. Dr. RA 1 geäußerten Vorhabens im eigenen Namen ein Bankkonto zur Entgegennahme des für die Kautionszahlung bestimmten Geldes des Beschuldigten A eröffnete und sodann die Kaution im eigenen Namen hinterlegte, hat er Begünstigungshandlungen zugunsten seines Mandanten A vorgenommen. Von einer Begünstigungshandlung ist dann auszugehen, wenn diese objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten Vorteile - etwa durch eine Erschwerung des Zugriffs der Gläubiger (vgl. BGHSt 47, 68, 82) - zu sichern, wobei schon eine abstrakte Gefährdung im Sinne einer generellen Eignung der Handlung zur Vorteilssicherung ausreicht (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 7).

An dem Vorliegen dieser Voraussetzungen ändert der Umstand nichts, daß die Staatsanwaltschaft Kenntnis davon hatte, daß der für die Kautionszahlung benötigte Geldbetrag von einem Konto des Beschuldigten A in Ägypten nach Deutschland überwiesen werden sollte. Ebenso trägt auch in diesem Zusammenhang das oben bereits behandelte Argument nicht, mit der vorgenannten Überweisung sei eine greifbare Zwangsvollstreckungsmöglichkeit für die Gläubiger erst geschaffen worden.

Durch die von dem Angeklagten vorgenommene Eröffnung des Kontos auf seinen Namen und die Verwahrung des für die Kautionsleistung bestimmten Betrages auf diesem wurden, wenn auch zunächst nur für einen relativ kurzen Zeitraum, die Restitutionsmöglichkeiten sowohl in Form eines Zugriffs der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung als auch in Form der Sicherstellung durch den Staat gemäß § 111 b Abs. 5 StPO deutlich erschwert. Ein Zugriff auf das Geld war - ohne daß die (sich ohnehin nicht auf die konkreten Einzelheiten des Zahlungsvorgangs erstreckende) Kenntnis der Staatsanwaltschaft hieran etwas ändern würde - nicht ohne weiteres möglich, solange die Summe sich auf dem Privatkonto des Angeklagten befand.

Die Restitutionsmöglichkeiten wurden sodann - für einen wesentlich längeren, bis heute andauernden Zeitraum - zusätzlich dadurch erschwert, daß der Angeklagte die Haftkaution im eigenen Namen hinterlegte. Eine solche Vorgehensweise stellt jedenfalls dann, wenn der Verteidiger aufgrund einer Auslegung des Hinterlegungsantrags im Zusammenhang mit dem Inhalt des Haftverschonungsbeschlusses - wie hier aus den oben genannten Gründen der Fall - als Eigenhinterleger anzusehen ist, eine tatbestandsmäßige Begünstigungshandlung im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGHZ 47, 68, 81 und 82). Denn durch die Eigenhinterlegung hat im Falle einer Freigabe der Kaution nur der Angeklagte einen Anspruch auf Rückzahlung gegen die Staatskasse, so daß, wie bereits ausgeführt, eine Pfändung dieses Rückzahlungsanspruchs durch die Geschädigten nicht möglich ist; diesen bleibt vielmehr nur der - von der D ... beschrittene - Weg der Pfändung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs des Beschuldigten A gegen den Angeklagten (vgl. BGHSt 47, 68, 81). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würde es für die Annahme einer Begünstigungshandlung sogar ausreichen, wenn die oben genannte Auslegung ergäbe, daß der Angeklagte trotz der Angabe seiner eigenen Person als Hinterleger und Empfangsberechtigter letztlich nicht als Eigenhinterleger anzusehen wäre, weil auch in diesem Fall die in dem Hinterlegungsantrag enthaltenen Angaben geeignet wären, den Zugriff der Gläubiger zu erschweren (BGHSt 47, 68, 81/82). Wie oben ausgeführt, ist mit der Beschränkung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten der Gläubiger auf die Pfändung des etwaigen Rückzahlungsanspruchs des Beschuldigten A gegen den Angeklagten ein erhöhtes Risiko und damit eine Erschwerung der Restitution verbunden.

An der Anwendbarkeit der aufgezeigten Grundsätze zur rechtlichen Bewertung der Hinterlegung von aus rechtswidrigen Vortaten stammenden Mandantengeldern durch den Verteidiger im eigenen Namen ändert der Umstand nichts, daß der Angeklagte nach derzeitiger Erkenntnis die Hinterlegung nicht mit Rücksicht auf seine Honoraransprüche in der geschilderten Weise vorgenommen hat. Ob der Täter mit seiner Handlung neben der Sicherung der durch die Vortat erlangten Vorteile gegen Entziehung noch eigene Ziele verfolgt, ist für eine Strafbarkeit nach § 257 Abs. 1 StGB ohne Belang. Es ist anerkannt, daß die Sicherung der Vorteile der Vortat nicht der Beweggrund oder gar der einzige Zweck des Handelns des Täters sein muß (Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 22; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 10). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 04.07.2001 ausgeführt, es stehe der Annahme des § 257 StGB nicht entgegen, wenn der Verteidiger mit der Begünstigungshandlung von vornherein auch die Sicherung oder Befriedigung der Honoraransprüche angestrebt habe (BGHSt 47, 68, 82). Dies belegt zugleich, daß sich die von dem Bundesgerichtshof aufgezeigten Grundsätze nicht auf die Fälle beschränken, in denen ein Honorarinteresse des Verteidigers eine Rolle spielt.

dd. Der Angeklagte ist der Begünstigung auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes hinreichend verdächtig.

Dabei hat der Senat die von dem Bundesverfassungsgericht in dessen Urteil vom 30.03.2004 (NJW 2004, 1305) zur Geldwäsche aufgezeigten Grundsätze im Ausgangspunkt auch hier zugrunde gelegt, weil das in der genannten Entscheidung aufgezeigte erhöhte Risiko des Strafverteidigers, im Zusammenhang mit seiner beruflichen Aufgabe selbst in den Verdacht einer Straftat zu geraten (BVerfG NJW 2004, 1305, 1308), in ähnlicher Weise auch im Bereich des Straftatbestandes der Begünstigung besteht. Es wäre deshalb im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrachtet folgerichtig, die dort entwickelten erhöhten Anforderungen an den subjektiven Tatbestand auch auf die Vorschrift des § 257 StGB zu übertragen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies jedoch nicht, daß ein hinreichender Tatverdacht nur dann anzunehmen wäre, wenn der Angeklagte von der (teilweisen) Herkunft des Kautionsbetrages aus einer rechtswidrigen Vortat seines Mandanten A positive Kenntnis gehabt hätte. Denn angesichts der hier gegebenen besonderen Umstände in Gestalt der oben näher dargelegten Überschreitung der Grenze pflichtgemäßen anwaltlichen Verhaltens erfordert Art. 12 Abs. 1 GG eine rechtliche Privilegierung des Angeklagten im Hinblick auf seine Stellung als Strafverteidiger nicht.

Es reicht mithin für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts der Begünstigung aus, daß der Angeklagte in Form eines zumindest bedingten Vorsatzes Kenntnis davon hatte, daß der Begünstigte A eine rechtswidrige Tat, von der der Angeklagte keine Kenntnisse hinsichtlich der Einzelheiten zu haben brauchte, begangen und dadurch einen Vorteil erlangt hat, wobei es über die Art der Vorteile ebenfalls keiner genauen Kenntnisse bedurfte (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 26; Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 10). Ein solcher zumindest bedingter Vorsatz ist hier aus den im Rahmen des Tatbestandes der Geldwäsche im Zusammenhang mit der Kenntnis von der Herkunft der Kautionssumme aus einer Katalogtat genannten Gründen anzunehmen.

Es besteht schließlich auch der hinreichende Verdacht, daß der Angeklagte bei der Vornahme der Begünstigungshandlungen in der Absicht handelte, seinem Mandanten A die Vorteile der Vortat zu sichern. Für die Annahme einer solchen Absicht reicht es aus, wenn es dem Begünstigenden darauf ankommt, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands - mithin die Restitution - zu verhindern oder zu erschweren (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, § 257 StGB, Rdnr. 10; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 257, Rdnr. 24). Zumindest eine Absicht in dem letztgenannten Sinne (Erschwerung des Zugriffs der Gläubiger oder des Staates) liegt angesichts des erklärten Ziels der Verteidigung, die Kaution in einer Weise zu leisten, daß sie dem Zugriff der Gläubiger entzogen sei, auf der Hand.

Das Strafantragserfordernis gemäß § 257 Abs. 4 Satz 1 StGB greift hier nicht ein. Denn der Angeklagte könnte auch als Täter oder Teilnehmer der Vortat des Betruges in Form gewerbsmäßigen Handelns nicht nur auf Antrag verfolgt werden. § 263 StGB sieht das Erfordernis eines Strafantrags nicht vor.

3. Die Anklage war demgemäß mit den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen.

4. Der Senat hat von der in § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehenen Regelung Gebrauch gemacht und bestimmt, daß die Hauptverhandlung nicht vor dem Landgericht Gießen, sondern vor dem Landgericht Frankfurt am Main stattzufinden hat.

§ 210 Abs. 3 Satz 1 StPO, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BVerfG StV 2000, 537; BVerfG, Beschluß vom 13.06.1993 - 2 BvR 848/93 -; vgl. auch BVerfGE 20, 336; OLG Frankfurt NStE Nr. 5 zu § 210 StPO), ist im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dahin auszulegen, daß das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem Spruchkörper belassen muß, der nach der Verfahrensordnung und der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist und deshalb auch bisher damit befaßt war; nur wenn besondere Gründe bestehen, kann das Beschwerdegericht bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat (BVerfG, Beschluß vom 13.06.1993 - 2 BvR 848/93 -; Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 210 StPO, Rdnr. 10). Ein besonderer Grund kann etwa in der Besorgnis liegen, die bisher mit der Sache befaßten Richter würden die Gründe, die zur Aufhebung ihrer Entscheidung geführt haben, innerlich nicht in vollem Umfang akzeptieren und sich diese nicht zu eigen machen (BVerfG, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O.), unter anderem weil sie sich in den für die Eröffnung entscheidenden Rechtsfragen bereits festgelegt haben (Meyer-Goßner, a.a.O.).

Eine solche Besorgnis ist hier angesichts des Inhalts des angefochtenen Beschlusses angebracht. So sind von der Strafkammer einzelne Punkte, wie etwa die Kenntnis des ermittelnden Staatsanwalts von der Herkunft des Kautionsbetrages und von dem Inhalt der oben erwähnten Äußerung des Verteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. RA 1 sowie der Gesichtspunkt, daß durch die Überweisung des Geldes aus Ägypten nach Deutschland erst eine Zwangsvollstreckungsmöglichkeit in Bezug auf den Kautionsbetrag geschaffen worden sei, stark überbewertet worden. Demgegenüber sind andere wichtige Aspekte, namentlich die Frage des hinreichenden Tatverdachts der Begünstigung, in sehr verkürzter Form und ohne die gebotene ausführliche Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Entscheidung BGHSt 47, 68 wird in diesem Zusammenhang nur am Rande erwähnt - behandelt worden.

Im übrigen lassen auch andere, für die Entscheidung nach § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO indes nicht tragende Umstände, wie insbesondere die Einbindung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen in den hier verfahrensgegenständlichen Vorgang der Kautionsleistung, es im Interesse einer möglichst unvoreingenommenen Verhandlung und Entscheidung - auch unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens - geraten erscheinen, das Hauptverfahren vor einem anderen Landgericht zu eröffnen.

Angesichts der aufgezeigten Gesamtumstände erachtet es der Senat für sachgerecht, das mit der vorliegenden Strafsache bisher noch nicht befaßte Landgericht Frankfurt am Main als das Gericht zu bestimmen, vor dem die Hauptverhandlung stattzufinden hat.

Ende der Entscheidung

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