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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 85/05
Rechtsgebiete: JVEG, ZPO


Vorschriften:

JVEG § 4 V 2
JVEG § 9
ZPO § 546

Entscheidung wurde am 27.10.2005 korrigiert: die Metaangabe Schlagworte wurde durch Stichworte ersetzt
1. Im Rahmen der weiteren Beschwerde ist die Handhabung des durch § 9 I 3 JVEG eingeräumten billigen Ermessens einer Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Das Beschwerdegericht darf nur prüfen, ob der Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde, das Ermessen überhaupt ausgeübt und die Grenzen der Ermessensübung eingehalten wurden sowie alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben. Dem Beschwerdegericht ist es insbesondere verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Vorderrichters zu setzen.

2. Es ist ermessensfehlerhaft, für die Erstellung eines Identitätsgutachten durch einen Anthropologen die Leistung der des Sachverständigen der Honorargruppe M 3 zuzuordnen.

3. Der Senat neigt dazu, für anthropologische Vergleichsgutachten eine Zuordnung zur Honorargruppe 6 (= 75 €) für angemessen zu erachten.


Gründe:

Der Sachverständige A erstattete für das Amtsgericht Kassel ein anthropologisches Vergleichsgutachten zu der Frage, ob der Betroffene mit der auf einem Radarmessfoto abgebildeten Person identisch ist. Bei der Berechnung seiner Vergütung setzte der Sachverständige unter Zugrundelegung der Honorargruppe M 3 nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG einen Stundensatz von 85,-- € an. Das Amtsgericht (Gebührenanweisungsstelle) hielt demgegenüber eine Zuordnung der Tätigkeit nur zur Honorargruppe M 2 (Stundensatz: 60,-- €) für gerechtfertigt und kürzte die Rechnung des Sachverständigen dementsprechend um insgesamt 100,-- € zzgl. MWSt. Daraufhin beantragte der Sachverständige die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung. Mit Beschluss vom 22. März 2005 hat Amtsgericht die Vergütung in Höhe des vollen Rechnungsbetrages festgesetzt. Dabei ist es in Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG davon ausgegangen, dass die Tätigkeit nicht unmittelbar einer der in der Anlage 1 genannten Honorargruppen zugeordnet werden könne. Da der Sachverständige im Falle außergerichtlicher Tätigkeit einen Stundensatz von 100,-- bis 120,-- € abrechne, habe bereits aus diesem Grunde eine Einstufung in die höchste Honorargruppe M 3 zu erfolgen. Die Tätigkeit sei auch am ehesten unter die Honorargruppe M 3 zu fassen, weil es sich bei derartigen Gutachten um solche mit hohem Schwierigkeitsgrad handele, die Kenntnisse der Humanbiologie und forensische Erfahrung erforderten. Die vom Amtsgericht hiergegen gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zugelassene Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hat das Landgericht Kassel mit Beschluss vom 11. Mai 2005 in Kammerbesetzung verworfen und die weitere Beschwerde zugelassen. In der Begründung ist es im wesentlichen den Ausführungen des Amtsgerichts gefolgt. Ergänzend hat es auf die fachliche Nähe zu den in der Honorargruppe M 3 genannten Tätigkeiten abgestellt. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG). Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung gebunden (§ 4 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 4 JVEG). Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG kann die weitere Beschwerde nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden. §§ 546, 547 ZPO gelten entsprechend. Da ein Fall des § 547 ZPO nicht vorliegt, muss eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden sein (§ 546 ZPO). Handelt es sich - wie hier - um eine Ermessensentscheidung, so kann das Beschwerdegericht wegen der nach § 546 ZPO eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit nur prüfen, ob das Gericht sein Ermessen überhaupt ausgeübt hat, ob die Voraussetzungen dafür vorlagen und ob die Grenzen eingehalten sind (vgl. Zöller-Gummer, ZPO 25. Aufl. § 546 Rn. 14 m. Nachw.). Dem Beschwerdegericht ist es insbesondere verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Vorderrichters zu setzen.

Auch nach diesem eingeschränkten Maßstab hält die angefochtene Entscheidung rechtlicher Überprüfung nicht Stand. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Leistungen des Sachverständigen auf dem Gebiet der Anthropologie hier keiner der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG genannten Sachgebiete entspricht. Danach war die Leistung unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen solcher Art außergerichtlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe der Anlage 1 nach billigem Ermessen zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG). Auch das hat das Landgericht nicht verkannt. Die Zuordnung zur Honorargruppe M 3 war jedoch ermessensfehlerhaft. Eine Einordnung in die Honorargruppe M 3 scheidet hier nämlich von vorneherein aus, weil die Honorargruppen M 1 bis M 3 nach der Begründung im Gesetzesentwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) nur für Leistungen auf medizinischem und psychologischem Gebiet gelten (BT-Drucks 15/1971 S. 181). Die Schaffung gesonderter Honorargruppen für medizinische und psychologische Sachverständigenleistungen beruhte auf der Erwägung, dass solche Sachverständige - im Gegensatz zu den übrigen Sachverständigen - in aller Regel nicht in dieser Funktion hauptberuflich tätig sind (BT-Drucks aaO). Dies, wie auch die im Gegensatz zu den übrigen Honorargruppen besonders detaillierte Darstellung der Leistungsbilder in den Gruppen M 1 bis M 3, zeigt, dass es sich bei den Honorargruppen M 1 bis M 3 um Ausnahmetatbestände handelt, die nach allgemeinen Regeln eng auszulegen sind. Liegt eine Leistung vor, die dort nicht genannt ist, setzt eine Zuordnung zu diesen Honorargruppen voraus, dass es sich um eine Leistung auf eindeutig medizinischem oder psychologischem Gebiet handelt. Das ist bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten nicht der Fall (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. April 2005 - Ws 255/05).

Die angefochtene Entscheidung war danach aufzuheben. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Allein die Feststellung, dass der Sachverständige bei außergerichtlicher Tätigkeit einen Stundensatz von 100,-- € bis 120,-- € abrechnet, führt nicht dazu, die Tätigkeit der höchsten Honorarstufe 10 (Stundensatz 95,-- €) zuzuordnen. Denn eine Zuordnung zu einer bestimmten Honorarstufe des § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG ausschließlich nach der Höhe des außergerichtlich verlangten Stundensatzes liefe auf eine gebundene Entscheidung hinaus. Das wäre mit dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nicht vereinbar, der nach Feststellung der Höhe der für außergerichtliche Tätigkeit verlangten Vergütung nur "unter Berücksichtigung" der so festgestellten Vergütung in einem zweiten Schritt eine Zuordnung zu einer bestimmten Honorargruppe nach billigem Ermessen verlangt. Dem stehen auch nicht die Gesetzesmaterialien entgegen, wonach, -etwas mißverständlich- "maßgebendes Kriterium für die Zuordnung" die außergerichtlich vereinbarte Vergütung sein soll (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 181 f.). Käme es nämlich allein auf den außergerichtlich verlangten Stundensatz an, bedürfte es keiner Zuordnung zu einer bestimmten Honorargruppe mehr. Vielmehr könnten dann die in der Tabelle gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG aufgeführten Stundensätze direkt angewandt werden.

Im übrigen neigt der Senat der Auffassung des OLG Bamberg zu, wonach für anthropologische Vergleichsgutachten der vorliegenden Art eine Zuordnung zur Honorargruppe 6, die einen Stundensatz von 75,-- € vorsieht, angemessen erscheint (vgl. OLG Bamberg aaO; siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 4 Ws 115/05).

Ende der Entscheidung

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