Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.03.2003
Aktenzeichen: 20 Sch 1/02
Rechtsgebiete: LwVG, ZPO
Vorschriften:
LwVG § 1 Ziff. 1a | |
LwVG § 48 Abs. 1 | |
ZPO § 1053 | |
ZPO § 1060 | |
ZPO § 1062 Ziff. 4 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der landwirtschaftsrechtlichen Schiedsgerichtssache
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piorreck, die Richterinnen am Oberlandesgericht Dittrich und Paul sowie die ehrenamtliche Richterin Karpf und den ehrenamtlichen Richter Bittner am 14. März 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des am 13. September 2002 in dem Schiedsverfahren der landwirtschaftlichen Pachtsache abgeschlossenen Vergleiches wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 50.000,-- Euro.
Gründe:
Da der im schiedsrichterlichen Verfahren abgeschlossene Vergleich eine Landpachtsache betrifft, ist der Senat gemäß §§ 1 Ziffer 1 a, 48 Abs. 1 LwVG, 1053, 1060, 1062 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Vergleiches zuständig.
Der Antrag führt nicht zum Erfolg, da die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nicht gegeben sind.
Gemäß § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO hält das Schiedsgericht einen vor ihm geschlossenen Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut gemäß § 1054 ZPO zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache (§ 1053 Abs. 2 S. 2 ZPO). Nur ein solcher Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut kann nach § 1060 ZPO gemäß dem in §§ 1062 ff ZPO geregelten Verfahren durch das OLG für vollstreckbar erklärt werden.
Im vorliegenden Falle haben die Beteiligten zwar im Schiedsgerichtsverfahren einen Vergleich geschlossen. Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen des § 1053 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 ZPO, da dieser Vergleich nicht in der Form des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten wurde und in ihm auch nicht angegeben wurde, dass es sich um einen solchen Schiedsspruch handelt.
Da es somit an einer zwingenden Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung des Vergleiches fehlt, kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Protokollierung und Bezeichnung des Vergleiches als Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut versehentlich oder absichtlich unterblieben ist, nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 48 Abs. 1 LwVG, 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48 Abs. 1 LwVG, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.