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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.02.2006
Aktenzeichen: 20 VA 1/06
(1)
Rechtsgebiete: EGGVG, HinterlO
Vorschriften:
EGGVG § 23 | |
HinterlO § 3 Abs. 2 | |
HinterlO § 18 |
Gründe:
Beim Amtsgericht, Hinterlegungsstelle, sind am 29.05.2000 7.500,-- DM hinterlegt worden. Als Empfangsberechtigte wurden der Antragsteller und Frau A, ...straße, O1, angegeben. Mit Herausgabeanordnung vom 27.09.2005 (Bl. 62 d. Beiakte Amtsgericht Frankfurt 2 HL S 24/00) hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht, Hinterlegungsstelle, angeordnet, dass 1.506,09 EUR an Herrn Rechtsanwalt ... als zum Geldempfang berechtigter Vertreter der Frau A und 2.556,60 EUR an den Antragsteller auszuzahlen seien. In der Folge sind die Auszahlungen vorgenommen worden.
Mit an das Amtsgericht gerichtetem Schreiben vom 04.10.2005 (Bl. 69 d. Beiakte Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 2 HL S 24/00) hat der Antragsteller hiergegen Einwendungen erhoben. Nachdem die Rechtspflegerin beim Amtsgericht, Hinterlegungsstelle, dem Antragsteller mit Verfügung vom 10.10.2005 mitgeteilt hatte, dass die Überweisungen bereits erledigt seien, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12.10.2005 (Bl. 72 d. Beiakte Amtsgericht Frankfurt 2 HL S 24/00) "Einspruch" erhoben. Der Präsident des Amtsgerichts, dem die Sache zur Entscheidung vorgelegt worden war, hat dem Antragsteller durch Verfügung vom 21.11.2005 unter anderem mitgeteilt, dass die Beschwerde unzulässig sei, da die hinterlegte Summe vollständig ausgezahlt sei. Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 09.12.2005 (Bl. 76 ff d. Beiakte Amtsgericht Frankfurt am Main 2 HL S 24/00) reagiert.
Durch Beschluss vom 02.01.2006 (Bl. 81 d. Beiakte Amtsgericht Frankfurt am Main 2 HL S 24/00), auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat der Präsident des Amtsgerichts die Beschwerde des Antragstellers gegen die Herauszahlung von 1.506,09 EUR an den inkassobevollmächtigten Vertreter der Empfangsberechtigten A als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der als Beschwerde im Sinne des § 3 der Hinterlegungsordnung zu wertende "Einspruch" des Antragstellers gegen die Auszahlung auch an den Verfahrensbevollmächtigten der Frau A unzulässig sei, weil die angefochtene Entscheidung bereits vollzogen sei und nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. In diesem Beschluss ist dem Antragsteller eine Gebühr von 125,-- EUR auferlegt worden.
Mit Schreiben vom 11.01.2006, beim Amtsgericht eingegangen am 16.01.2006 (Bl. 88 d. Beiakte Amtsgericht Frankfurt am Main 2 HL S 24/00), hat der Antragsteller hiergegen Einwendungen erhoben. Der Präsident des Amtsgerichts hat dies als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen und die Sache mit Verfügung vom 25.01.2006 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und den Antragsteller hiervon unterrichtet. Die Akte ist am 30.01.2006 beim Senat eingegangen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 3 Abs. 2 Hinterlegungsordnung, 23 ff EGGVG ist zwar rechtzeitig bei Gericht eingegangen, aber dennoch nicht zulässig. Ist die angefochtene Maßnahme - nämlich die Auszahlung des hinterlegten Geldes - bereits vollzogen und die Beeinträchtigung nicht mehr zu beseitigen, so ist - wie der Präsident des Amtsgerichts zu Recht ausgeführt hat - für eine Aufhebung der Anordnung kein Raum mehr, § 18 Hinterlegungsordnung. Die Vorschrift stellt klar, dass mit der Herausgabe aufgrund eines nach den §§ 12 ff Hinterlegungsordnung durchgeführten förmlichen Verfahrens das Hinterlegungsverhältnis erlischt. Das gilt dann auch für das gerichtliche Anfechtungsverfahren nach § 28 Abs. 1 Satz 2 EGGVG (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 03.01.2006, 20 VA 8/05; OLG Dresden NJW-RR 2002, 718, m. w. N.; vgl. auch Kissel, GVG, 4. Aufl., § 28 EGGVG Rz. 10; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 28 EGGVG Rz. 2).
Infolge der Auszahlung des hinterlegten Betrages kann die Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle nicht mehr rückgängig gemacht werden. Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 12.10.2005 also verlangt hatte, das "falsch verschickte Geld zurückzufordern", fehlt es hierzu nach den obigen das Erlöschen des Hinterlegungsverhältnisses betreffenden Ausführungen an einer gesetzlichen Grundlage.
Einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG (vgl. Kissel, a.a.0., § 28 EGGVG Rz. 10; Zöller/Gummer, a.a.0., § 28 EGGVG Rz. 2) hat der Antragsteller nicht gestellt. Selbst wenn man aber seinen "Einspruch" als ein entsprechendes Begehren ansehen wollte, wäre ein diesbezüglicher Antrag dennoch unzulässig. Dem Senat ist es deshalb verwehrt, auf das Schreiben vom 09.12.2005 im Einzelnen einzugehen, was der Antragsteller in seiner Eingabe vom 11.01.2006 begehrt.
Ein Feststellungsantrag würde nämlich jedenfalls voraussetzen, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches wäre nicht dargelegt und auch in keiner Weise erkennbar. Hierfür würde nicht einmal die - ebenfalls nicht einmal angesprochene - Absicht ausreichen, im Wege der Amtshaftungsklage Schadenersatzansprüche durchsetzen zu wollen, wenn - wie im vorliegenden Fall - sich die Maßnahme bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 11.01.2006 erledigt hatte. Dies entspricht weitgehend einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und weit überwiegenden Ansicht in der Literatur (vgl. Senat, Beschluss vom 03.01.2006, 20 VA 8/05; vgl. weiter OLG Dresden NJW-RR 2002, 718; Kammergericht NJW-RR 1991, 1085; NStZ 1997, 563, jeweils m. w. N.; OLG Frankfurt NJW 1965, 2315; Kissel, a.a.0., § 28 EGGVG Rz. 19; Münchener Kommentar/Wolf, ZPO, 2. Aufl., § 28 EGGVG Rz. 9; Zöller/Gummer, a.a.0., § 28 EGGVG Rz. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 64. Aufl., § 28 EGGVG Rz. 6). Hat sich nämlich bereits vor Stellung dieses Antrags nach §§ 23 ff EGGVG die angefochtene Maßnahme erledigt, entfallen etwaige prozessökonomische Gründe, die es anderenfalls rechtfertigen könnten, ein bereits anhängiges Nachprüfungsverfahren nach Erledigung der Hauptsache als Fortsetzungsfeststellungsverfahren vorbereitend für eine künftige Amtshaftungsklage nutzbar zu machen (vgl. insofern im Einzelnen Senat, Beschluss vom 03.01.2006, 20 VA 8/05).
Soweit der Antragsteller sich in seiner Eingabe vom 11.01.2006 auch gegen die Festsetzung einer Gerichtsgebühr in Höhe von 125,-- EUR wendet, ist der Senat zur Entscheidung über diesbezügliche Einwendungen nicht berufen. Die Festsetzung dieser Gebühr beruht ausweislich des angefochtenen Beschlusses auf § 10 Satz 2 Hessisches Justizkostengesetz in Verbindung mit Nr. 1.3 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 1 Abs. 2 Hessisches Justizkostengesetz. Gemäß §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Justizkostengesetz, § 13 der Justizverwaltungskostenordnung ist zur diesbezüglichen Entscheidung, nämlich über Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten, das Amtsgericht zuständig.
Da wie ausgeführt der Antrag des Antragstellers bereits ohne weiteres unzulässig war, bedurfte es der formellen Beteiligung des Antragsgegners am vorliegenden Verfahren nicht.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen dem Antragsteller zur Last, §§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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