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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 20 VA 10/08
Rechtsgebiete: EGGVG


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 ff
EGGVG § 23 Abs. 3
EGGVG § 24 Abs. 1
1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung einer Mehrheitsgesellschafterin einer als GmbH verfassten Schuldnerin im Insolvenz(eröffnungs)verfahren, mit der sie im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG die Aufhebung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. dessen Entlassung durch das Insolvenzgericht mit der Begründung anstrebt, dieser sei aus berufsrechtlichen Gründen hierfür ungeeignet, ist unzulässig.

2. Nach § 23 Abs. 3 EGGVG sind die §§ 23 ff EGGVG grundsätzlich subsidiär. Ist danach ein anderer Rechtsbehelf unzulässig (geworden), kann nicht auf § 23 EGGVG zurückgegriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz die Anfechtung einer Maßnahme vorsieht, wenn diese Regelung bewusst nicht alle Fälle vorsieht.

3. Für die Antragsbefugnis gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist das Bestehen eines subjektiven Rechts des jeweiligen Antragstellers Voraussetzung, der nur antragsberechtigt ist, wenn wenigstens aufgrund seines substanziierten Vortrags die konkrete Möglichkeit besteht, dass er in dieser Rechtsposition verletzt ist. Dabei muss die behauptete Verletzung unmittelbar sein, so dass in der Regel lediglich dem Adressaten des Justizverwaltungsaktes die Antragsbefugnis zusteht. Lediglich ausnahmsweise kann sie auch einem (unmittelbar) betroffenen Dritten zustehen. Erforderlich ist dabei eine Verletzung der Rechtssphäre des Dritten; ein Eingriff in die Interessensphäre genügt nicht.


Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. RA1 - des weiteren Beteiligten - zum vorläufigen Insolvenzverwalter der A-GmbH durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Frankfurt am Main. Die Antragstellerin nimmt für sich in Anspruch, dass ihr auf Grund einer vorangegangenen Übertragung 94% der Geschäftsanteile der A-GmbH zuzurechnen seien.

Die auf dem Industriepark O1 ansässige A-GmbH ist ein Unternehmen, welches sich mit der Produktion verschiedener Chemikalien befasst, jährlich ca. 120 bis 130 Millionen Euro Umsatz erzielt und 360 Mitarbeiter beschäftigt. Am 13.10.2008 stellte der Geschäftsführer der A-GmbH, B, beim Amtsgericht Frankfurt am Main einen Insolvenzantrag. Der Insolvenzantrag wurde auf eine Zahlungsunfähigkeit gestützt, da die Betreiberin des Industrieparks O1, die C GmbH & Co. ... AG, eine Forderung aus aufgelaufenen Stromlieferungen in Höhe von 28 Millionen Euro fällig gestellt habe. Noch am selben Tage, dem 13.10.2008, bestellte das Amtsgericht Frankfurt am Main den O2er Rechtsanwalt Dr. RA1 als vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH. Rechtsanwalt Dr. RA1 ist Partner bei der Anwaltsfirma D. Auf die Fotokopie des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2008 (Bl. 70 ff d. A.) wird Bezug genommen. In dem Internet-Portal "www.insolvenzbekannt-machungen.de", an welchem sich auch die hessische Justiz beteiligt, wurde die Entscheidung über die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. RA1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter am 17.10.2008 veröffentlicht. Auf den von der Antragstellerin insoweit vorgelegten Ausdruck (Bl. 95 ff d. A.) wird Bezug genommen.

Mit dem am 24.11.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG wendet sich die Antragstellerin gegen die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. RA1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter, weil diesem - so meint sie - eine solche Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO verboten sei. Sie begehrt die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses über dessen Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter, hilfsweise die Verpflichtung des Amtsgerichts, ihn als vorläufigen Insolvenzverwalter zu entlassen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen folgendes vor:

Eigentümer der Geschäftsanteile der A-GmbH sei bis zum Herbst des letzten Jahres eine in O3 domizilierende Holdinggesellschaft, die E Ltd., gewesen. Am 04.07.2007 seien durch einen Director der E Ltd. 94% der Geschäftsanteile der A-GmbH treuhänderisch auf eine vom Geschäftsführer der nunmehrigen Antragstellerin gehaltene Vorrats-GmbH übertragen worden. Im September 2007 seien dann durch andere Personen die GmbH-Anteile der A-GmbH auf eine in O4 im Handelsregister eingetragene F-GmbH übertragen worden. Wegen der zweimaligen Übertragung der Geschäftsanteile sei seit Ende des Jahres 2007 ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg, Az.: 327 O 856/07, anhängig. In einer von der F-GmbH gegen die G-GmbH - nunmehr die Antragstellerin - eingereichten Klage werde die Feststellung erstrebt, dass die Übertragung der Geschäftsanteile auf die Antragstellerin nicht wirksam sei. Der Rechtsstreit sei noch nicht entschieden; das Gericht erhebe Beweis zu verschiedenen Fragen des englischen Gesellschaftsrechts durch Einholung eines Gutachtens. Das Registergericht in Frankfurt am Main habe den Prätendenten mitgeteilt (vgl. Bl. 98 ff d. A.), dass bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in Hamburg keine neuen Eintragungen vorgenommen würden, so dass im Handelsregister nach wie vor die E Ltd. als Alleingesellschafterin der A-GmbH eingetragen sei.

Nachdem dem Geschäftsführer der Antragstellerin aus der Presse die Tatsache des Insolvenzantrages bekannt geworden sei, habe er sich mit Schreiben vom 20.10.2008 (Bl. 66 ff d. A.) an den zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH bestellten O2er Rechtsanwalt Dr. RA1 gewandt und auf einen Verstoß gegen § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO (i.V.m. § 45 Abs. 3 BRAO) aufmerksam gemacht. Der Insolvenzverwalter einer H Ltd. habe sich nämlich unter anderem bei der Geltendmachung einer Forderung von 10 Millionen Euro gegenüber der A-GmbH aus einem Garantieversprechen durch den D-Partner des Rechtsanwalts Dr. RA1, Dr. RA2, O4, vertreten lassen. Nach den Informationen der Antragstellerin habe Rechtsanwalt Dr. RA2 auch an einem Vergleich mitgewirkt, an dessen Vereinbarung drei Parteien beteiligt gewesen seien, nämlich die A-GmbH, die F-GmbH sowie die H Ltd., für welche Rechtsanwalt Dr. RA2 aufgetreten sei. Darin sei eine fortdauernde Haftung der A-GmbH gegenüber der H Ltd. in Höhe von 10 Millionen Euro festgeschrieben worden. Rechtsanwalt Dr. RA1 habe auf das Schreiben der Antragstellerin mit Telefax-Schreiben vom 21.10.2008 (Bl. 68 ff d. A.) reagiert, in dem er u. a. mitgeteilt habe, seiner Tätigkeit stünde ein Verbot aus § 45 BRAO nicht entgegen. In einer an Rechtsanwalt Dr. RA1 gerichteten Email vom 11.11.2008 (Bl. 73 d. A.) habe der Geschäftsführer der Antragstellerin seine Bedenken erneut vorgetragen und um ergänzende Informationen zu dem Vertragswerk gebeten, an welchem sein Partner mitgewirkt habe. Auch bei einer am 12.11.2008 in den Räumlichkeiten der Kanzlei D durchgeführten Besprechung habe er das Thema angesprochen und darum gebeten, ihm den zwischen der H Ltd., der A-GmbH und der F-GmbH unter Mitwirkung des D-Partners Dr. RA2 ausgearbeiteten Vertrag vom 24.08.2007 zur Einsichtnahme zu überlassen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Daraufhin habe der Geschäftsführer der Antragstellerin mit einem der Insolvenzrichterin des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 17.11.2008 übersandten Schreiben vom 16.11.2008 (Bl. 74 ff d. A.) beantragt, Rechtsanwalt Dr. RA1 entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO aus seinem Amt als vorläufiger Insolvenzverwalter zu entlassen. Dieses Schreiben sei ohne Antwort geblieben.

Die Antragstellerin meint, ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig. So stehe ihr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht offen; dieses Rechtsmittel stehe allein dem Schuldner zu, nicht aber einem Gesellschafter des als GmbH verfassten Schuldners. Die Antragstellerin könne auch aus ihrer Position als potentieller Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin keinen Einfluss auf den Geschäftsführer nehmen, um die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Wege der sofortigen Beschwerde überprüfen zu lassen. Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters sei ein Justizverwaltungsakt. Um eine Rechtsverkürzung für sie zu vermeiden, müsse die Antragstellerin jedenfalls im vorliegenden Verfahren so behandelt werden, als wäre sie zu 94% Anteilseignerin an der Schuldnerin, der A-GmbH. Als Anteilseignerin der Schuldnerin werde sie durch die rechtswidrige Bestellung eines an der Ausübung des (vorläufigen) Insolvenzverwalteramtes von Gesetzes wegen gehinderten Rechtsanwalts in ihren eigenen Rechten verletzt. Die Antragstellerin habe - da es um ihr Vermögen gehe - einen Anspruch auf die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens. Spätestens durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sei der eigenständige Beteiligtenstatus der Gesellschafter einer fallierenden GmbH ausdrücklich anerkannt. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 23.05.2006 betont, dass die Entscheidung über die Bestellung eines Insolvenzverwalters die Interessen des Schuldners und der Gläubiger unmittelbar berühre. Gleiches gelte für die Interessen der Mehrheitsgesellschafterin einer möglicherweise insolventen GmbH im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Als solche habe sie nämlich ein schützenswertes Interesse an einem geordneten (Insolvenz-)Verfahrensablauf. Insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der auch das Anteilseigentum und das Eigentum der Unternehmensträger umfasse, und aus Art. 19 Abs. 3 GG leite sich ein Anspruch auf ordnungsgemäße und rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung ab. Damit sei auch sie wie die Schuldnerin unmittelbar rechtlich betroffen.

Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, die öffentliche Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters im Internet am 17.10.2008 habe die Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG in Gang gesetzt. Jedoch sei ihr auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 26 Abs. 2 EGGVG wegen Versäumung der Antragsfrist zu gewähren. Die Antragstellerin habe über ihren Geschäftsführer wiederholt sowohl gegenüber dem als vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzten Rechtsanwalt als auch gegenüber dem Insolvenzgericht auf die Inhabilität des bestellten Rechtsanwalts hingewiesen und dessen Entlassung verlangt. Sie habe erwarten können, dass dies zügig geprüft und vom Insolvenzgericht entschieden werde. Angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage habe sie auch damit rechnen können, dass ihrem Antrag entsprochen werde. Dass dieser Antrag stattdessen einfach mit Stillschweigen übergangen werde, sei nicht zu erwarten gewesen. Nach allem sei eine etwaige Fristversäumnis jedenfalls nicht schuldhaft. Im Übrigen richte sich das mit dem Entlassungsantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren auch auf die Verpflichtung zum Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts und sei mit diesem Anliegen keinesfalls verfristet.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei auch - so meint die Antragstellerin weiter - begründet. Es liege ein Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO vor, das nicht zur Disposition der Beteiligten stünde. Es sei völlig klar, dass ein Insolvenzverwalter überprüfen müsse, ob das oben erwähnte Vertragswerk anzufechten sei. Es sei selbstverständlich, dass die souveräne Überprüfung des Anfechtungsrechts durch den Insolvenzverwalter beeinträchtigt werde, wenn der Gestalter des anfechtbaren Vertragswerks ein Partner der eigenen Sozietät sei. Dem könne auch nicht durch die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters - wie von Rechtsanwalt Dr. RA1 angeregt - entgegengewirkt werden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze vom 23.11.2008 (Bl. 54 ff d. A.), 08.12.2008 (Bl. 176 ff d. A.), 09.12.2008 (Bl. 208 ff d. A.) und vom 11.12.2008 (Bl. 241 ff d. A.) verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - vom 13.10.2008 (810 IN 1006/08 L) über die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. RA1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der A-GmbH aufzuheben, hilfsweise, das Amtsgericht Frankfurt am Main zu verpflichten, den Rechtsanwalt Dr. RA1 als vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH zu entlassen.

Der Antragsgegner tritt ausweislich der Verfügung vom 05.12.2008 (Bl. 115 ff d. A.), auf die verwiesen wird, dem Antrag entgegen und beantragt,

den Antrag gemäß § 23 EGGVG zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei, da § 23 EGGVG nicht einschlägig sei. Das Instrumentarium der §§ 23 ff EGGVG diene nicht dazu, Prätendentenstreitigkeiten auszutragen. Überdies sei der Antrag unzulässig, da nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG verstrichen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nicht in Betracht, weil es an einem Wiedereinsetzungsgrund fehle, da die Antragstellerin nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert gewesen wäre. Überdies sei nicht ersichtlich, dass die Frist des § 26 Abs. 3 EGGVG gewahrt sei.

Der weitere Beteiligte tritt dem Antrag entgegen und hat zu dem Verfahren mit dem aus dem Schriftsatz vom 04.12.2008 (Bl. 130 ff d. A.) ersichtlichen Inhalt Stellung genommen. Im Wesentlichen vertritt er die Auffassung, dass der Antrag unzulässig sei, weil die Antragstellerin weder Gläubigerin noch Schuldnerin (des Insolvenzverfahrens), sondern Dritte sei, der ein Anfechtungsrecht im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG nicht zustehe; überdies sei der Antrag verfristet. Letztendlich sei der Antrag jedoch auch unbegründet, weil es nicht um das Vermögen der Antragstellerin gehe und der bestellte vorläufige Insolvenzverwalter - der weitere Beteiligte - nicht an der Ausübung dieses Amtes gehindert sei.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich, wie in der Antragsschrift vom 23.11.2008 zutreffend aufgeführt, gegen das Land Hessen als Träger der Landesjustizverwaltung. Der Senat hat die in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG für das Land Hessen vertretungsbefugte Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht am Verfahren beteiligt (vgl. zuletzt § 3 Abs. 1 Nr. 1a) der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 30.06.2006, JMBl. 2006, 482). Diese Vorgehensweise korrespondiert auch in Verfahren, in denen es - wie hier - um in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Entscheidungen geht, mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem auf Vorlage des erkennenden Senats ergangenen Beschluss vom 16.05.2007 (= ZIP 2007, 1379) unter den Ziffern III. 3 und III. 4 (vgl. nun zusätzlich BGH NJW-RR 2008, 717).

2. Vorliegend wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag gegen die Bestellung eines Rechtsanwalts - des weiteren Beteiligten - zum vorläufigen Insolvenzverwalter im Rahmen eines richterlichen Beschlusses in einem Insolvenzantragsverfahren und begehrt mit dem Hilfsantrag dessen Entlassung.

Nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 EGGVG entscheidet der Senat auf Antrag unter anderem über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts einschließlich des Zivilprozesses getroffen werden. Das hier maßgebliche Insolvenzverfahren folgt den Regeln des Zivilprozesses, § 4 InsO. Gegen Rechtsprechungsakte der Gerichte ist der Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG allerdings nicht eröffnet (vgl. Senat NJW-RR 2006, 68).

Die Frage, ob es sich bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters innerhalb des Eröffnungsbeschlusses im Insolvenzverfahren nach § 56 InsO um einen Akt der Rechtsprechung handelt oder aber um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG, ist in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden (für Rechtsprechungsakt: OLG Hamm ZIP 2005, 269; OLG Celle ZIP 2005, 1288; OLG Koblenz ZIP 2000, 507; Ernestus in Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 4 Rz. 73; Voigt-Salus/Pape, ebendort, § 21 Rz. 39, 40; Frind in Hamburger Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 56 Rz. 29, jeweils mit vielfältigen weiteren Nachweisen; für Justizverwaltungsakt: OLG Koblenz ZIP 2005, 1283; Doppelnatur: Mohrbutter in Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 6 Rz. 29). Soweit überhaupt in der Bestellungshandlung bzw. der Auswahlentscheidung durch das Insolvenzgericht ein Justizverwaltungshandeln gesehen worden ist, ist dies bislang weitgehend aus dem Blickwinkel des erfolglosen Konkurrenten um das Amt des Insolvenzverwalters erörtert worden (zu weiteren Gesichtspunkten etwa Römermann NZI 2003, 134, 135, unter II. 3.). Nach dem von der Antragstellerin zitierten - ebenfalls in diesem Sachzusammenhang ergangenen - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2006 (vgl. NJW 2006, 2613) geschieht die dem Richter vorbehaltene Bestellung des Insolvenzverwalters nicht in Ausübung rechtsprechender Gewalt. Die Auswahlentscheidung zähle - so das Bundesverfassungsgericht - nicht zur Rechtsprechung im materiellen Sinne, insbesondere lasse sie sich nicht dem traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung zuordnen. Auch bei funktionellem Verständnis könne die Auswahl des Insolvenzverwalters nicht als Rechtsprechung angesehen werden; denn der Insolvenzrichter entscheide bei der Insolvenzverwalterbestellung keinen Rechtsstreit, sondern gestalte vielmehr selbst ein Rechtsverhältnis. Die Zuordnung der Bestellungsentscheidung zur Ausübung rechtsprechender Gewalt ergäbe sich auch nicht aus der Einbettung der Insolvenzverwalterbestellung in den Gesamtzusammenhang anderer Regelungen des Insolvenzverfahrens (vgl. im Einzelnen: BVerfG NJW 2006, 2613 unter Tz. 24 ff nach juris). Im Anschluss daran wird in der veröffentlichten Literatur für die konkrete Bestellung bzw. Nichtberücksichtigung bei der konkreten Bestellung mit den vom Bundesverfassungsgericht gemachten Einschränkungen jedenfalls für den erfolglosen Konkurrenten bzw. Drittbewerber um das Amt der Rechtsweg nach den §§ 23 EGGVG - teilweise in entsprechender Anwendung - für zulässig erachtet, weil es in der Insolvenzordnung an einem gerichtsförmigen Verfahren für die Auswahlentscheidung fehle (vgl. Graf-Schlicker, InsO, § 56 Rz. 46; Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 24; Münchener Kommentar/Rauscher/Pabst, ZPO, 3. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 53; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rz. 68; Hess, Insolvenzrecht, § 56 Rz. 73; Gaier ZinsO 2006, 1177, 1182 unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Fachgerichte; Frind in Hamburger Kommentar zur InsO, a.a.O., § 56 Rz. 31, und in ZinsO 2006, 1183, 1185; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 131a; offensichtlich auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 630; anders wohl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 4 Stichwort "Insolvenzverwalter"; Münchener Kommentar/Graeber, InsO, 2. Aufl., § 56 Rz. 173, 174, der lediglich auf eine Amtshaftungsklage abstellt). Eine Differenzierung zur Entscheidung des Richters über die Bestellung/Auswahl eines vorläufigen Insolvenzverwalters - worum es hier geht - wird dabei weitgehend nicht vorgenommen (vgl. Frind in Hamburger Kommentar zur InsO, a.a.O., § 56 Rz. 34; Ernestus in Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 4 Rz. 73; Münchener Kommentar/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl., § 21 Rz. 40; gegen die Annahme eines Justizverwaltungsaktes: Mönning in Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, Stand März 2008, § 21 Rz. 90; für die Annahme eines Justizverwaltungsaktes im Rahmen eines bloßen Feststellungsantrags - allerdings vor der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - : OLG Stuttgart ZIP 2006, 342).

Wollte man mithin die hier angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - vom 13.10.2008 zu Ziffer 2. generell und nicht nur unter Annahme einer "Doppelnatur" für den Drittbewerber (vgl. Mohrbutter, a.a.O., § 6 Rz. 29) als Justizverwaltungsakt charakterisieren und den Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG dem Grundsatz nach für zulässig erachten, so scheitert der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im hier gegebenen Sachzusammenhang jedenfalls an § 23 Abs. 3 EGGVG.

Aus dieser Gesetzesvorschrift ergibt sich, dass die §§ 23 ff EGGVG lediglich den Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln auf einzelnen, enumerativ aufgeführten Sachgebieten regeln. Soweit aber nach anderweitiger Regelung die ordentlichen Gerichte ohnedies zuständig sind, bleibt es dabei. Deshalb bleiben alle Regelungen unberührt, die schon ohnedies eine Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte vorsehen; insoweit sind die §§ 23 ff EGGVG subsidiär (Kissel/Mayer, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 6, 57; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 31). Ist danach ein anderer Rechtsbehelf unzulässig (geworden), kann nicht auf § 23 EGGVG zurückgegriffen werden (vgl. auch Zöller/Lückemann, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 31, unter Hinweis auf OLG Frankfurt am Main MDR 1989, 934). Dies gilt auch dann, wenn das Gesetz die Anfechtung einer Maßnahme vorsieht, wenn diese Regelung bewusst nicht alle Fälle erfasst (siehe dazu Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 12).

Die Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO hin, nach der gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzantragsverfahren, zu denen auch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zählt (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO), lediglich dem Schuldner die sofortige Beschwerde zusteht. Nach zumindest herrschender Auffassung bezieht sich aber selbst dieses Beschwerderecht des Schuldners nicht auf die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. die Nachweise bei Schröder in Hamburger Kommentar zur InsO, a.a.O., § 21 Rz. 82; Jaeger/Gerhardt, a.a.O., § 21 Rz. 106; Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 21 Rz. 50; Mönning in Nerlich/Römermann, a.a.O., § 21 Rz. 90; anders § 21 Rz. 183; zweifelnd: Münchener Kommentar/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl., § 21 Rz. 40). Die Antragstellerin leitet ihre Rechtsposition hier aber daraus her, dass sie Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin sei und von daher ein schützenswertes Interesse an einem geordneten (Insolvenz-)Verfahrensablauf habe. Insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der auch das Anteilseigentum und das Eigentum der Unternehmensträger umfasse, und aus Art. 19 Abs. 3, Abs. 4 GG leitet sie einen eigenen Anspruch auf ordnungsgemäße und rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung ab, wobei sie diesen wohl im Wesentlichen aus der Rechtsposition der Schuldnerin herleitet. Bei einer in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfassten Schuldnerin müssten die dem Schutz von Gläubigern und Schuldnern dienenden verfahrensrechtlichen Regularien gleichfalls für deren Gesellschafter und erst recht für deren Mehrheitsgesellschafter gelten (vgl. insbesondere die Schriftsätze vom 08.12.2008 und 09.12.2008). Den geordneten (Insolvenz-)Verfahrensablauf sieht sie dadurch als gestört an, dass das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt habe, der aus berufsrechtlichen Gründen und dadurch begründeter Interessenkollision an der Ausübung dieses Amtes gehindert sei.

Die von der Antragstellerin behaupteten (Grund-)Rechtspositionen, die auf den Sinn und Zweck des konkreten Insolvenzverfahrens und dessen Ziele (vgl. § 1 InsO) abstellen, die wiederum durch dessen geordneten Ablauf gesichert werden sollen, können aber allenfalls innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Regularien des Insolvenzverfahrens gewahrt werden. In dem Umstand, dass hier auf (wirtschaftliche und rechtliche) Interessen von Verfahrensbeteiligten (zur Eingrenzung dieses Personenkreises im Eröffnungsverfahren vgl. Rüther in Hamburger Kommentar zur InsO, a.a.O., § 4 Rz. 33) oder betroffenen Dritten Bezug genommen wird, deren Rechtspositionen gerade durch die ordnungsgemäße Gestaltung des konkreten Insolvenzverfahrens gewahrt werden sollen und dadurch gezielt auf den (weiteren) Ablauf des Insolvenzverfahrens Einfluss genommen werden soll, liegt zur Überzeugung des Senats ein entscheidender Unterschied zu den "Konkurrentenklagen" aber auch zu anderen sog. "Drittbetroffenen" durch bzw. anlässlich des Insolvenzverfahrens, etwa im Zusammenhang mit Ordnungsmitteln, Vergütungsfragen oder Akteneinsichtsgesuchen (zu Letzteren vgl. Senat, ZVI 2006, 30).

Der Gesetzgeber hat nämlich in der maßgeblichen Verfahrensordnung die Rechtsschutzmöglichkeiten von Verfahrensbeteiligten und Nichtverfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens, insbesondere dessen Eilbedürftigkeit gerade im Anfangstadium restriktiv ausgestaltet (zu den Gründen: Jaeger/Gerhardt, a.a.O., § 21 Rz. 103 ff; Münchener Kommentar/Haarmeyer, InsO, 2. Aufl., § 21 Rz. 39 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Dabei kann hier dahinstehen, ob etwa die Vorschriften des MoMiG, auf die die Antragstellerin Bezug nimmt, vorliegend überhaupt Anwendung finden könnten (vgl. auch Art. 103d EGInsO). Die Einflussmöglichkeiten gerade auf den Ablauf dieses Verfahrens sollten im Hinblick auf die Zwecke des Insolvenzverfahrens (§ 1 InsO) jedenfalls beschränkt bleiben. Immerhin hat aber der Gesetzgeber vereinzelt - und so auch im vorliegenden Sachzusammenhang - Antragsrechte und Rechtsmittel vorgesehen und darüber hinaus auch verfahrensrechtliche Gestaltungen geschaffen, die die Rückgängigmachung/Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen durch die Gerichte selber (vgl. etwa § 59 InsO) oder aber auch durch andere Institutionen - etwa die Gläubigerversammlung in späteren Verfahrensstadien - ermöglichen (vgl. etwa § 57 InsO; vgl. dazu auch Schmittmann NZI 2004, 239, und Seide/Prosa ZInsO 2008, 769, 770). Greift dieses Instrumentarium - aus Gründen, die in dem Zweck der dargelegten Beschränkung im Insolvenzverfahren liegen - dagegen nicht, kann nicht subsidiär auf das Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG zurückgegriffen werden. Wollte man dies zulassen, würde die zur Sicherung des Insolvenzverfahrens gesetzlich gewollte (hier: persönliche) Beschränkung des Beschwerderechts leer laufen. Angesichts der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens ist diese Beschränkung auch nicht generell im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG bzw. sonstige Grundrechte Betroffener in Zweifel zu ziehen (vgl. Becker in Nerlich/Römermann, a.a.O., Stand März 2003, § 6 Rz. 30; Münchener Kommentar/Ganter, InsO, 2. Aufl., § 6 Rz. 9 ff; OLG Frankfurt am Main MDR 1989, 934 zu § 23 Abs. 3 EGGVG; BVerfG ZIP 2005, 537); denn jedenfalls grundsätzlich bestimmt der Gesetzgeber darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (BGH ZInsO 2007, 34; ZInsO 2007, 326; BVerG NJW 2006, 2613). Der Senat sieht hierin auch nicht lediglich - im grundrechtsrelevanten Bereich - unmaßgebliche Praktikabilitätserwägungen. Vielmehr ist die genannte Beschränkung der Antrags- bzw. Rechtsmittelbefugnisse durch die typisch gegenläufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter am Insolvenzverfahren geboten. So hat denn auch das Bundesverfassungsgericht in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt, dass die grundgesetzliche Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes Einschränkungen nicht ausschließt, wenn im Einzelfall widerstreitende grundrechtlich fundierte Interessen zum Ausgleich zu bringen sind. Es hat dabei auf die Interessen des Staates, die Interessen vor allem der Gläubiger sowie in zweiter Linie auch des Schuldners und auf die Bedeutung eines zügigen, reibungslosen und damit effektiven Verlaufs des Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz des Konkurrenten hingewiesen. Entsprechende Erwägungen gelten auch im vorliegenden Sachzusammenhang.

Wäre entgegen dieser verfahrensgesetzlichen Rechtsmittelbeschränkung eine Überprüfung von gerichtlichen Maßnahmen mit den oben genannten auf den Verfahrensablauf zielenden Zwecksetzungen in Erwägung zu ziehen, dann hätte diese - schon zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung - nicht außerhalb des insolvenzrechtlichen Rechtszuges zu erfolgen. Entsprechend wird denn auch in der Rechtsprechung jedenfalls für Ausnahmefälle zur Wahrung grundrechtlich geschützter Positionen die sofortige Beschwerde entgegen dem Enumerationsprinzip des § 6 InsO für den Schuldner und auch für Dritte für statthaft erachtet (vgl. BGH NJW 2004, 2015; Landgericht Göttingen ZInsO 2005, 1280 für Maßnahmen nach § 21 InsO; vgl. allgemein Rüther in Hamburger Kommentar zur InsO, a.a.O., § 6 Rz. 8; Münchener Kommentar/Ganter, InsO, 2. Aufl., § 6 Rz. 9 ff, 71a ff). Ob dies auch für den vorliegenden Fall gelten könnte, hat der Senat jedoch nicht zu beurteilen.

Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass die dem Richter vorbehaltene Bestellung des Insolvenzverwalters nicht in Ausübung rechtsprechender Gewalt geschieht und bei funktionellem Verständnis der Richter bei der Auswahl des Insolvenzverwalters ein Rechtsverhältnis gestaltet und keinen Rechtsstreit entscheidet. Dies kann noch nicht generell dazu führen, dass jedem dadurch betroffenen Verfahrensbeteiligten oder Nichtverfahrensbeteiligten die Befugnis zustünde, entsprechende Rechte im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG geltend zu machen. Zum Einen würden diese Erwägungen nicht nur für die genannten richterlichen Personalentscheidungen, sondern auch für andere richterliche Maßnahmen im Rahmen der Insolvenzverfahrens gelten (vgl. dazu etwa BGH NJW 2004, 2015) mit der Folge, dass aus dieser Überlegung heraus zu erwägen wäre, auch diese auf entsprechenden Antrag hin - (wohl nur) soweit ein Rechtsmittel nach § 6 InsO ausgeschlossen ist - jeweils im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG zu überprüfen, was zu einer nicht gerechtfertigten Aufspaltung des Rechtsmittelzugs führen würde. Zum Anderen ist das Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG zur Überprüfung von Justizverwaltungsakten, das sich als Rechtsbehelfsverfahren - anders als die Rechtsmittelverfahren nach der Insolvenzordnung (vgl. §§ 4 ff InsO) - nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet (§ 29 Abs. 2 EGGVG), im gegebenen Zusammenhang dazu nicht das geeignete Forum. Während dieser Gesichtspunkt - jedenfalls mit den Einschränkungen, die das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung in diesem Zusammenhang gemacht hat - im Rahmen des Rechtsschutzes des Konkurrenten für den Ablauf des weiteren Insolvenzverfahrens nicht ohne weiteres als unzuträglich anzusehen wäre, ist dies hier - wo es gerade um die Gestaltung des konkreten Insolvenzverfahrens geht - anders. Der Senat hätte unabhängig von den in der Insolvenzordnung geregelten befristeten Rechtsmitteln und unter Außerachtlassung der damit einhergehenden formellen Rechtskraftwirkung (§ 6 Abs. 3 InsO) unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsprinzips (§§ 29 Abs. 2 EGGVG, 12 FGG) sein Verfahren umfassend zu gestalten und zu führen; üblicherweise ist aber eine nicht angefochtene und nicht nichtige Bestellung eines Insolvenzverwalters in jedem anderen Verfahren als wirksam hinzunehmen (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, a.a.O., § 6 Rz. 38 unter Hinweis auf die Rspr. des Bundesgerichtshofs). Vorliegend hätte der Senat etwa auch die spezifisch insolvenzrechtliche und - wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt - zwischen den Beteiligten umstrittene Frage zu prüfen, ob den Einwendungen der Antragstellerin gegen die Person des eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Bestellung eines sog. Sonderinsolvenzverwalters begegnet werden könnte oder müsste (vgl. dazu etwa auch OLG Celle ZinsO 2001, 755). Diese durch das Insolvenzgericht zu prüfende Frage hat aber auf den weiteren Ablauf des Insolvenzverfahrens erhebliche Bedeutung. Würde eine entsprechende Entscheidung getroffen, wäre diese aber durch den Senat auch auf Betreiben von Beteiligten außerhalb des insolvenzrechtlichen Rechtszugs nicht überprüfbar. Entsprechende widerstreitende Entscheidungen wären mithin hinzunehmen, was dem Insolvenzverfahrensablauf keinesfalls zuträglich wäre. Weiter begehrt die Antragstellerin etwa mit ihrem Hilfsantrag die Anweisung des Amtsgerichts durch den Senat, den weiteren Beteiligten als vorläufigen Insolvenzverwalter (wegen dessen Ungeeignetheit) zu entlassen; eine Entscheidung, die - würde sie denn auf Anweisung des Senats (oder ansonsten) durch das Insolvenzgericht getroffen - nach der Gesetzeslage (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 59 Abs. 2 Satz 1 InsO) ggf. mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar wäre, für die wiederum der Senat nicht zuständig wäre. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags zeigt sich also ein kaum begründbares Auseinanderfallen des Rechtszuges mit nachteiligen Folgen für die Effektivität des Insolvenzverfahrens. Wollte man also jedem (behaupteten) Gläubiger, Gesellschafter, Mehrheitsgesellschafter oder weiteren denkbaren Betroffenen die Möglichkeit eröffnen, außerhalb des insolvenzrechtlichen Rechtszuges gerichtliche Auswahl- oder gar andere Entscheidungen anzugreifen, so wären die Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht mehr zu erreichen, dieses Verfahren nicht mehr sinnvoll handhabbar.

3. Überdies würde es der Antragstellerin auch an der notwendigen Antragsbefugnis gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG fehlen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene Maßnahmen in seinen Rechten verletzt zu sein. Vorauszusetzen ist also das Bestehen eines subjektiven Rechts des jeweiligen Antragstellers, der nur antragsberechtigt ist, wenn wenigstens aufgrund seines substanziierten Vortrags die konkrete Möglichkeit besteht, dass er in dieser Rechtsposition verletzt ist (vgl. hierzu Kissel/Mayer, a.a.O., § 24 EGGVG Rz. 1; OLG Koblenz Rpfleger 2005, 618; Senat NZM 2008, 701). Dabei muss die behauptete Verletzung unmittelbar sein. In der Regel steht damit lediglich dem Adressaten des Justizverwaltungsaktes die Antragsbefugnis zu; eine Rechtsverletzung im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG liegt nicht vor, wenn sich die angefochtene Verfügung nicht auf den Antragsteller bezieht (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 24 EGGVG Rz. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a.a.O., § 24 EGGVG Rz. 3). Lediglich ausnahmsweise kann sie auch einem (unmittelbar) betroffenen Dritten zustehen (vgl. Zöller/Lückemann, a.a.O., § 24 EGGVG Rz. 1). Erforderlich ist dabei eine Verletzung der Rechtssphäre des Dritten; ein Eingriff in die Interessensphäre genügt nicht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 24 EGGVG Rz. 3; Kissel/Mayer, a.a.O., § 24 EGGVG Rz. 3).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Wie ausgeführt hat der Senat in diesem Zusammenhang von dem substanziierten Vortrag der Antragstellerin auszugehen. Der Senat hat deshalb auf Grund ihres Vorbringens zunächst als richtig zu unterstellen, dass der Antragstellerin auf Grund einer vorangegangenen Übertragung vom Berechtigten 94% der Geschäftsanteile der A-GmbH - der Schuldnerin - zuzurechnen sind. Die Gründe, auf die sie dies stützt, hat sie ausführlich, nachvollziehbar und zumindest schlüssig dargetan. Soweit der weitere Beteiligte die Wirksamkeit der Anteilsübertragung ausweislich seines Schriftsatzes vom 04.12.2008 in Zweifel zieht und hieraus die Unzulässigkeit des Antrags herleitet, vermag der Senat dies deshalb nicht durchgreifen zu lassen. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass die Frage der Beteiligung der Antragstellerin an der Schuldnerin allerdings für die Frage der Begründetheit des Antrags sehr wohl von Bedeutung gewesen wäre, worauf es jedoch nicht mehr ankommt. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nämlich nur dann begründet sein, wenn die angefochtene Maßnahme die Antragstellerin auch in ihren Rechten verletzt, § 28 Abs. 1 EGGVG. Anders als im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags kann die Berechtigung der Antragstellerin hier nicht lediglich unterstellt werden, sondern wäre aufzuklären (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 24 EGGVG Rz. 5; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 2; Kissel/Mayer, a.a.O., § 28 EGGVG Rz. 9). Ggf. wäre im Hinblick auf den von der Antragstellerin behaupteten Statusprozess vor dem Landgericht Hamburg ähnlich wie im Registerverfahren lediglich eine Aussetzung des hiesigen Antragsverfahrens in Betracht gekommen, was das auf unmittelbare "Auswechslung" des weiteren Beteiligten als vorläufigem Insolvenzverwalter gerichteten Rechtsschutzziel der Antragstellerin erkennbar konterkariert hätte. Auch aus diesen Überlegungen heraus erhellt sich überdies die Berechtigung der Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten im Insolvenzverfahren.

Anders als der erfolglose (Dritt-)Bewerber um das Amt des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, der zwar auch nicht Adressat der Entscheidung aber durch den mit der Auswahl einer anderen Person begründeten eigenen Ausschluss von dem Amt im konkreten Verfahren durch die Auswahlentscheidung unmittelbar in seinen Rechten verletzt werden kann, kann die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen zur Überzeugung des Senats ein solches Recht nicht für sich in Anspruch nehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt, dass jedem Bewerber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Insolvenzverwalteramts zustehe; dieser müsse eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner Eignung berücksichtigt zu werden. Insofern verfüge jeder Bewerber über ein subjektives Recht, für das Rechtsschutz gewährleistet sein müsse, wobei das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen auf die Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 3 GG Bezug genommen hat (vgl. zu Art. 12 GG: Römermann ZIP 2006, 1332 und Gaier ZinsO 2006, 1177). Demgemäß wird denn auch in der veröffentlichten Literatur weitgehend lediglich dem konkurrierenden Bewerber als am Insolvenzverfahren nicht Beteiligtem die Möglichkeit eröffnet, die Auswahlentscheidung (nach § 56 InsO) im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG anzufechten (vgl. Mohrbutter, a.a.O., § 6 Rz. 29; Frind in Hamburger Kommentar zur InsO, a.a.O., § 56 Rz. 44; Graf-Schlicker, a.a.O., § 56 Rz. 45; Münchener Kommentar/Graeber, InsO, 2. Aufl., § 56 Rz. 167 ff). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Die Antragstellerin leitet ihre Rechtsposition aus den oben unter II. 2. erwähnten rechtlichen Gesichtspunkten her. Mit dieser Argumentation lässt sich jedoch nach Auffassung des Senats ihre unmittelbare Betroffenheit im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG nicht rechtfertigen.

Zwar mag die Rechtsposition der Antragstellerin unter Zugrundelegung ihres Vorbringens in tatsächlicher Hinsicht durch die Einleitung des Insolvenzverfahrens gegen die Schuldnerin als deren Hauptgesellschafterin betroffen sein, wobei dahinstehen kann, ob sie als Beteiligte des Insolvenzeröffnungsverfahrens angesehen werden könnte. Die verfahrensrechtliche Situation der Antragstellerin ist auch insoweit mit derjenigen des erfolglosen Bewerbers um das Amt des Insolvenzverwalters vergleichbar, als das einfache Recht ihr einen Rechtsschutz gegen die Bestellungsentscheidung sowohl für die vorläufige als auch die endgültige Insolvenzverwalterbestellung verweigert. Anders als der erfolglose Konkurrent, der durch die Auswahlentscheidung unmittelbar von der Tätigkeit im konkreten Verfahren ausgeschlossen und damit betroffen wird, ist dies bei der Antragstellerin noch nicht der Fall. Der von ihr behauptete Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften des Berufsrechts könnte sich erst bei nachfolgenden - dadurch ggf. negativ beeinflussten - Handlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters auswirken, die aus ihrer Sicht negative Konsequenzen für den Verlauf des Insolvenzverfahrens haben und sich damit unmittelbar auf ihre geschützten Rechtspositionen auswirken könnten. Unabhängig davon, ob diese nicht auch im Laufe des Insolvenz(antrags)verfahrens noch durch anderweitige Einflussmöglichkeiten abwendbar wären, gelten hier die oben (unter II. 2.) in anderem Zusammenhang angestellten Erwägungen entsprechend. Durch einen - wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkursrecht (NJW 1991, 982) behauptet - ungeeigneten (vorläufigen) Insolvenzverwalter werden eine Vielzahl von Interessen betroffen, etwa diejenigen von (späteren) Gläubigern und der Schuldnerin (so auch BVerfG NJW 2006, 2613, Tz. 33), der - mit der Antragstellerin konkurrierenden - weiteren Prätendentin an der Gesellschafterstellung der Schuldnerin und evt. Arbeitnehmern der Schuldnerin, die die Antragstellerin im Schriftsatz vom 08.12.2008 auf Seite 3 unten ebenfalls reklamiert, ohne aber ihren Antrag darauf stützen zu können. Eine Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG für die hiesige Antragstellerin lässt sich daraus nicht herleiten. Die Rechtsordnung gebietet es nicht, im Hinblick auf eine dadurch drohende Schädigung von Rechtsgütern eine unmittelbare Betroffenheit durch die Auswahlentscheidung derart weit fassen und damit dem gesamten Personenkreis die Möglichkeit eröffnen, (außerhalb des insolvenzrechtlichen Rechtszuges) gerichtliche Auswahl- oder andere Entscheidungen anzugreifen. So hat denn auch der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Entlassung eines (Sonder-)Insolvenzverwalters ausgeführt, dass es das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens verbiete, (über die gesetzlich normierte Regelungen hinausgehende) Antrags- und Beschwerderechte einzuräumen (vgl. ZInsO 2007, 326).

4. Selbst wenn man dies anders sehen und ein jedenfalls aus betroffenen Grundrechten herrührendes subjektives Recht der Antragstellerin herleiten wollte, das eine Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG begründen könnte, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Die Antragstellerin begehrt mit ihren Anträgen im Ergebnis die Abänderung bzw. Aufhebung der genannten richterlichen Entscheidung bzw. Maßnahme. Gäbe man dem statt, so hätte dies ganz maßgebliche Auswirkungen auf den weiteren Ablauf des Insolvenz(antrags)verfahrens. Das Bundesverfassungsgericht hat in der oben zitierten Entscheidung im Einzelnen ausgeführt und begründet, dass und warum dem Konkurrenten trotz Vorliegens eines subjektiven Rechts, für das Rechtsschutz gewährt werden müsse (Tz. 31), eine Anfechtung der Bestellung zum Insolvenzverwalter ebenso verwehrt sei, wie die Verhinderung einer Bestellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Tz. 48, 58). Das Bundesverfassungsgericht hat dies auf die - oben bereits in anderem Zusammenhang angesprochenen - Besonderheiten des Insolvenzverfahrens gestützt, nämlich auf die Interessen des Staates und die insoweit gleichgerichteten Interessen vor allem der Gläubiger sowie in zweiter Linie auch des Schuldners an einem reibungslosen und zügigen, damit effektiven Insolvenzverfahren (Tz. 49 ff, 57). Hier gilt im Ergebnis nichts anderes, auch wenn insoweit ein Unterschied zwischen einem erfolglosen Konkurrenten und der hiesigen Antragstellerin bestehen mag, als sich bei Ersterem die Betroffenheit im Erlass der (für ihn negativen) Auswahlentscheidung erschöpft, die - behauptete - Beeinträchtigung der Antragstellerin im konkreten Verfahren immerhin fortwirken könnte. Wegen der vielfältigen wechselseitigen Interessen der Verfahrensbeteiligten ist dies jedoch hinzunehmen. Auch der Antragstellerin steht ggf. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit offen, eventuelle eigene Rechte in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess zu geltend zu machen bzw. zu wahren. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sie sich selber auf die oben (II. 3.) zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützt, in der dieser Ausführungen zu etwaigen Folgen der Verletzung konkursspezifischer Rechtspflichten gemacht hat.

5. Ist mithin der Antrag aus den genannten Gründen unzulässig, kommt es auf die Frage, ob durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der erst am 24.11.2008 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, die gesetzliche Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt worden wäre, nicht mehr an. Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand musste deshalb nicht mehr beschieden werden. Genausowenig war noch die Frage von Bedeutung, ob es für die Zulässigkeit des Hilfsantrags auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 EGGVG angekommen wäre und ob diese vorlägen.

6. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen der Antragstellerin zur Last, §§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, 130 Abs. 1 Kost0 (vgl. dazu Kissel/Mayer, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 2, 3).

7. Die Anordnung einer Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten gemäß § 30 Abs. 2 EGGVG ist nicht angezeigt. Abgesehen davon, dass der weitere Beteiligte nicht auf Veranlassung des Senats formell am vorliegenden Verfahren beteiligt worden ist, regelt die genannte Vorschrift lediglich die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die Staatskasse, wofür bereits wegen des Unterliegens der Antragstellerin hier keine Veranlassung besteht. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines am Verfahren beteiligten Dritten, hier etwa des weiteren Beteiligten, kommt wegen der abschließenden Regelung des § 30 Abs. 2 EGGVG nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm OLGZ 1974, 325; Kissel/Mayer, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 5, m. w. N.).

8. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 Kost0. Der Senat hat im Wege der Schätzung insoweit 100.000,- EUR für angemessen angesehen. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin knüpft im Wesentlichen an den Vertrag vom 24.08.2007 an; an dessen Zustandekommen und der evt. fehlenden Bereitschaft, diesen anzufechten, macht die Antragstellerin die behauptete Interessenkollision des vorläufigen Insolvenzverwalters fest. Aus diesem soll sich nach ihrem Vorbringen eine fortdauernde Haftung der A-GmbH in Höhe von etwa 10 Millionen EUR ergeben. Ein Ansatz des Regelwerts nach den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 Satz 1 Kost0 würde vor diesem Hintergrund dem Interesse der Antragstellerin keinesfalls gerecht; der Senat hält vielmehr den oben angegebenen Teilbetrag hiervon für erforderlich aber auch hinreichend.

Ende der Entscheidung

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